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Wichtige Entscheidung

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Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat eine Einwilligungserklärung über die Nutzung von Vertragsdaten für Werbenachrichten oder -anrufe zur „individuellen Kundenberatung“ nach Vertragsende untersagt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Telekom Deutschland GmbH.

„Verbraucherinnen und Verbraucher müssen es nicht hinnehmen, dass Telefonanbieter sie nach einer längst beendeten Vertragsbeziehung zu Werbezwecken zu Hause anrufen dürfen“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.

Unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern

Beim Abschluss eines Telefonvertrags auf der Webseite der Telekom Deutschland GmbH konnten Verbraucher per Klick in die Nutzung ihrer Vertragsdaten zur „individuellen Kundenberatung“ bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres einwilligen. Das Unternehmen wollte seine ehemaligen Kunden über neue Ange­bote und Services per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS infor­mieren und beraten. Ein späterer Widerruf war jederzeit möglich.

Der vzbv sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, weil sie mehrere Werbekanäle in einer Einwilligungserklärung zusammenfasse und die Kontaktaufnahme für einen unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende erlaube. „Nicht alle Verbraucher können wissen, worauf sich die Befugnis genau bezieht. Später müssten sie auch noch selbst die Initiative ergreifen, um ihre ungestörte Privatsphäre wieder herzustellen“, so Dünkel.

Klausel verstößt gegen Verbot belästigender Werbung

Das OLG sah die vorformulierte Einwilligungserklärung ebenfalls als unzulässig an und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Demnach verstoße die Werbebefugnis gegen das Verbot belästigender Werbung. Sie erlaube dem Unternehmen, Vertragsdaten eines Verbrauchers in erheblichem Umfang zur „individuellen Kundenberatung“ am Telefon zu verwenden. Im ungünstigsten Falle sei der betroffene Verbraucher bereits seit fast zwei Jahren kein Kunde mehr und zudem nach Vertragsende wahrscheinlich längst Kunde eines Wettbewerbers. Die eingeräumte Befugnis sei nicht klar definiert, weswegen Verbraucher ihre Einwilligung auch nicht in Kenntnis der Sachlage erteilen könnten.

Offen gelassen haben die Richter unter anderem die bislang ungeklärte Frage, ob für die verschiedenen Werbekanäle jeweils eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden muss. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Gericht die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

OLG Köln, Urteil vom 02.06.2017, Az.: 6 U 182/16, nicht rechtskräftig

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