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Hatte ein Versicherungsunternehmen seine Kunden nicht richtig über das Widerspruchsrecht informiert, erlosch dieses ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung. Der Europäische Gerichtshof hatte diese Regelung für unvereinbar mit dem damaligen EU-Recht erklärt. Nunmehr hat der BGH entschieden, dass Verbraucher ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht haben.

Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz in der bis Ende 2007 geltenden Fassung konnten Versicherungsnehmer, die einen Vertrag in den Jahren 1995 bis 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen hatten und dabei fehlerhaft über ihr Widerspruchsrecht informiert worden waren, höchstens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie widersprechen. Im Rahmen des Policenmodells füllte der Kunde ein Antragsformular aus. Der Versicherer nahm den Antrag an, indem er dem Kunden den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die übrigen Vertragsunterlagen übergab.

Waren die Unterlagen unvollständig, und fehlte vor allem ein deutlicher Hinweis auf die Widerrufsfrist, stehen die Verträge nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs im Gegensatz zum seinerzeit geltenden europäischen Recht. Ein versteckter Hinweis im Kleingedruckten reiche nicht aus.

Geklagt hatte ein Verbraucher gegen den Versicherungskonzern Allianz. Der Versicherungsnehmer hatte 1998 eine Lebensversicherung abgeschlossen, die er knapp zehn Jahre später zunächst kündigte. Nach Auskehrung des Rückkaufswertes, der unter dem Gesamtbetrag der Versicherungsprämien zuzüglich Zinsen lag, übte er sechs Monate später sein Widerspruchsrecht aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Klärung vorgelegt.

Was hat der BGH entschieden?

Mit Urteil vom 07.Mai 2014 (Az.: IV ZR 76/11) hat nunmehr der BGH entschieden, dass die Regelung des § 5a auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen nicht anwendbar ist. Damit steht Verbrauchern, die bei Abschluss einer Lebensversicherung nicht ordnungsgemäß über Ihr Recht zum Widerspruch belehrt wurden, auch heute noch ein Widerspruchsrecht zu. Gleiches gilt, wenn der Versicherer nicht die Versicherungsbedingungen und weiteren Verbraucherinformationen überreicht hat. Die Ausübung des Widerspruchsrecht hat grundsätzlich zur Folge, dass die gezahlten Prämien vom Versicherer zurückerstattet werden müssen. Über die Höhe der Rückerstattung hat der BGH nicht entschieden, sondern diesbezüglich an das OLG Stuttgart zurückverwiesen. Allerdings hat der BGH klargestellt, dass dem klagenden Verbraucher nicht sämtliche Prämien zurückerstattet werden, da schließlich für die Dauer der versicherten Zeit Versicherungsschutz bestand.

Die Allianz Lebensversicherungs AG, gegen die der Verbraucher geklagt hatte, spricht von über 108 Millionen Versicherungsverträgen mit einem Prämienvolumen in Höhe von 400 Milliarden Euro, die betroffen sein könnten.

Wie sollten Sie vorgehen?

Ein sofortiges Handeln ist nicht notwendig. Wir empfehlen, zunächst einmal abzuwarten, wie das OLG Stuttgart nun entscheiden wird.

Bevor Sie sich an Ihren Versicherer wenden, wäre als erster Schritt zu prüfen, ob Sie bei Abschluss Ihres Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages ordnungsgemäß über Ihr Recht zum Widerspruch belehrt wurden und/oder die Versicherungsbedingungen und weiteren Verbraucherinformationen erhalten haben. Sodann wäre in einem zweiten Schritt zu überlegen, ob trotz bestehenden Widerspruchsrecht nicht doch eine Fortsetzung des Vertrages sinnvoll ist

Quelle:VZ Bayern.

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