Natürlich muss jeder Initiator dem potentiellen Anleger, der in sein Unternehmen investieren will, auch Dinge mitteilen, die für ihn dann im Vertrieb nicht so schön sind.
Hierzu gehört natürlich auch, dass man dem Anleger mitteilt, ob das Unternehmen zum Beispiel schon einmal eine BaFin-Untersagung bekommen hat und wenn ja, warum und wann.
Dazu gehört auch, dass man dem Anleger mitteilen muss, wenn gegen einen der Geschäftsführer des Unternehmens zum Beispiel ein Ermittlungsverfahren läuft.
Auch „Hausdurchsuchungen“ sind dann oft Teil eines solchen Ermittlungsverfahrens, da reicht es dann sicherlich, wenn man mitteilt, dass es ein Ermittlungsverfahren gibt.
Tut man das nicht, dann hat der Anleger die Möglichkeit, sofort seine Investition zurück zu verlangen, wenn er mitbekommt, dass der Initiator ihm das verschwiegen hat beim Abschluss seines Investmentvertrages.
Möglicherweise ist der Initiator dann sogar selber in der persönlichen Haftung, sollte mit dem Investment etwas schief gehen.
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