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Wichtige Infos: BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH

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Informationen

Auf eigenen Antrag der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH hat das Amtsgericht München – Abteilung für Insolvenzsachen mit Beschluss vom 29.01.2019 ein sog. vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es zunächst, das vorhandene Vermögen der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH zu sichern und zu begutachten, ob dieses Vermögen ausreichend ist, die Kosten eines Insolvenzverfahrens abzudecken.

Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens bleibt die BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH ihr Ansprechpartner. Zum Zwecke der Information wurde die vorliegende Internetseite gestaltet, auf der Sie ständig aktualisierte Informationen erhalten können. Sollten dennoch Fragen zum (vorläufigen) Insolvenzverfahren offen bleiben, nutzen Sie dafür bitte ausschließlich die auf dieser Internetseite angegebene Kontaktmöglichkeiten.

Pressemitteilungen

Beschlüsse & Bekanntmachungen

Hier finden Sie relevante Beschlüsse und Bekanntmachungen in dem (vorläufigen) Insolvenzverfahren über das Vermögen der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH:

FAQ

  1. Wie ist der aktuelle Stand des Insolvenzverfahrens?
    Die BEV hat beantragt, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Das Amtsgericht München – Abteilung für Insolvenzsachen – hat daraufhin einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Az. 1513 IN 219/19).

  2. Wann wird das Insolvenzverfahren eröffnet?
    Das Amtsgericht München – Abteilung für Insolvenzsachen – wird zu einem späteren Zeitpunkt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden. Der Entscheidungstermin ist noch nicht bekannt. Auch über weitere Termine im Verlauf des Verfahrens kann daher noch nichts berichtet werden. Derzeit wird geprüft, ob das Verfahren eröffnet werden kann. Eine Verfahrenseröffnung wird nicht vor April 2019 erfolgen.

  3. Lastschrifteinzug?
    Der nächste Lastschrifteinzug Ihres Entgeltes für den Monat Februar 2019 wird nicht mehr erfolgen.
  4. Werde ich von der BEV noch mit Strom oder Gas beliefert?
    Nein. Ihr Bezug von Strom und Gas ist aber auf jeden Fall durch Ihren Ersatzversorger sichergestellt, der sich bei Ihnen melden wird. Da die BEV ihren Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht mehr erfüllen kann, sieht das Gesetz in Deutschland vor, dass die Kunden automatisch in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger mit Strom und Gas beliefert werden. Die Kunden, die sich in dieser Ersatzversorgung befinden, werden automatisch vom Grundversorger darüber informiert.

  5. Muss ich meinen Versorgungsvertrag mit der BEV kündigen?
    Nein. Derzeit ist eine Kündigung nicht veranlasst. Da die BEV ihren Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht mehr erfüllen kann, sieht das Gesetz in Deutschland vor, dass die Kunden automatisch in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger mit Strom und Gas beliefert werden.

  6. (Wann) Erhalte ich eine ordnungsgemäße Verbrauchsabrechnung?
    Eine ordnungsgemäße Abrechnung wird erstellt.

  7. Ich habe eine Frage zu meiner Abrechnung: An wen kann ich mich wenden?
    Bitte wenden Sie sich weiterhin an die bekannte Servicehotline 089 – 120 895 232.

  8. Ich habe noch eine Nachzahlung zu leisten. Wie lautet die aktuelle Bankverbindung der BEV?
    Energielieferungen, die bis zur Einstellung der Belieferung erfolgten, sind zu bezahlen.
    Bitte leisten Sie sämtliche Zahlungen auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtete Sonderkonto:
    RA Bierbach / BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH
    DB Privat- und Firmenkundenbank AG
    IBAN: DE91 7007 0024 0044 7490 20
    BIC: DEUTDEDBMUC

  9. Meine Abrechnung ergibt ein Guthaben. Werden Guthaben aus dem Lieferverhältnis jetzt zurückerstattet?
    Nein. Insolvenzbedingt kann die BEV ihren Zahlungsverpflichtungen u.a. zur Erstattung von Guthaben nicht nachkommen. Im Insolvenzverfahren sind grundsätzlich alle Gläubiger (Geldgeber, Kunden, Mitarbeiter …) gleich zu behandeln. Eine bevorzugte Zahlung, z. B. an die Gruppe der Kunden, ist daher nicht erlaubt.
    Etwaige Forderungen sind vielmehr zunächst zur Insolvenztabelle anzumelden (s.u.).

  10. Können Forderungen bzw. der Bonus bereits heute zur Insolvenztabelle angemeldet werden?
    Nein. Eine Forderungsanmeldung wäre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtlich unwirksam. Die Gläubiger des Unternehmens werden gebeten, von Forderungsanmeldungen zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen.

  11. Wann kann ich meine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden?
    Eine Anmeldung allfälliger Forderungen zur Insolvenztabelle wird erst nach der Eröffnung des Verfahrens möglich sein. Hierzu wird – nach der Verfahrenseröffnung – eine gesonderte schriftliche Aufforderung erfolgen. Den Aufforderungen wird dann der aktuelle Stand der Abrechnungen zugrunde liegen.
    Bitte warten Sie den Erhalt des Aufforderungsschreibens ab, das Sie nach Eröffnung erhalten werden.

  12. Ich habe eine Frage zur Insolvenz der BEV: An wen kann ich mich wenden?
    In diesem Verfahren sind eine hohe Anzahl Gläubiger zu berücksichtigen. Das Insolvenzantragsverfahren ist zudem ein nichtöffentliches Verfahren. Einzelfragen von Gläubigern oder Dritten können daher von uns nicht beantwortet werden.
    Bitte beachten Sie außerdem: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der BEV.
    Fragen zum Stand des Insolvenzverfahrens können nicht individuell beantwortet werden.

  13. Wo finde ich weitere Informationen zum Insolvenz(antrags-)Verfahren?
    Auf unserer Internetseite www.bev-inso.de finden Sie weitere Informationen zum Stand des Insolvenz(antrags)verfahrens. Diese werden fortlaufend aktualisiert.

  14. Wie lange bleiben die vertraglich vereinbarten Preise bestehen?
    Da die BEV ihren Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht mehr erfüllen kann, sieht das Gesetz in Deutschland Folgendes vor: der örtliche Grundversorger übernimmt automatisch die Ersatzversorgung mit Strom und Gas. Die Kunden, die sich in dieser Ersatzversorgung befinden, werden umgehend vom Grundversorger darüber informiert. Alle weiteren Fragen rund um die Belieferung, Vertragslaufzeiten und -konditionen müssen mit dem Grundversorger geklärt werden.

  15. Ändert sich etwas bei meinen Konditionen?
    Da die BEV ihren Lieferverpflichtungen aus den Verträgen nicht mehr erfüllen kann, sieht das Gesetz in Deutschland Folgendes vor: der örtliche Grundversorger übernimmt automatisch die Ersatzversorgung mit Strom und Gas. Die Kunden, die sich in dieser Ersatzversorgung befinden, werden umgehend vom Grundversorger darüber informiert. Alle weiteren Fragen rund um die Belieferung, Vertragslaufzeiten und -konditionen müssen mit dem Grundversorger geklärt werden.

  16. Was muss ich tun?
    Derzeit ist nichts veranlasst.

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