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Widerruf von Immobilienkrediten noch möglich- JA sagt die Verbraucherzentrale Hamburg

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Viele Immobilienkreditverträge enthalten Widerrufsbelehrungen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht standhalten. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen haben zumeist zur Folge, dass Verträge auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können. Diese Möglichkeit eröffnet Verbrauchern eine gute Verhandlungsposition für eine Senkung der Vorfälligkeitsentschädigung oder gar Rückabwicklung des Vertrages. Der Zinsvorteil beläuft sich dann auf einige Prozentpunkte pro Jahr, was schnelle mehrere tausend Euro ausmachen kann.

Welchen Immobilienkreditvertrag kann ich jetzt noch widerrufen?

Das „ewige Widerrufsrecht“ – also das unbefristete Recht, seinen Vertrag wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu widerrufen – ist durch die am 21. März 2016 in Kraft getretene Wohnimmobilienkreditrichtlinie erheblich beschnitten worden. Für Immobiliendarlehen, die zwischen dem 2. November 2002 und dem 10. Juni 2010 unterzeichnet wurden, ist demnach am 21. Juni das „ewige Widerrufsrecht“ erloschen. Doch nach unserer Rechtsauffassung gibt es noch viele Verträge, die weiterhin widerrufen werden können, wenn die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht standhält. Im Detail:

  1. Bei Verträgen, die seit dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, ist das Widerrufsrecht – wenn belehrt wurde (auch bei falscher Belehrung) – auf maximal ein Jahr und 14 Tage begrenzt. Diese Verträge können Sie zur Prüfung einreichen.
  2. Für Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 bis zum Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie am 21. März 2016 abgeschlossen wurden, gilt nach unserer Rechtsauffassung weiterhin ein „ewiges“ Widerrufsrecht. Die Aussichten für Verbraucher sind auch für diese Verträge gut. Denn: Es zeichnet sich ab, dass in der überwiegenden Anzahl dieser Verträge die gesetzlichen Anforderungen ebenfalls nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden. Diese Verträge können Sie zur Prüfung einreichen.
  3. Verträge mit einer fehlerhaften Belehrung, die zwischen dem 2. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, konnten bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Mit Ablauf dieser Frist ist durch die gesetzliche Änderung ein eventuelles Widerrufsrecht erloschen. Diese Verträge prüfen wir nicht mehr.

    Ausnahme: Sie haben Ihren Vertrag bereits vor dem 21. Juni 2016 (nachweislich) widerrufen. Dann können Sie Ihre Unterlagen natürlich weiterhin einsenden. Bitte versehen Sie Ihr Auftragsformular dann mit einem deutlichen Hinweis, sodass wir sofort erkennen, dass Sie Ihren Vertrag bereits widerrufen haben.

  4. In Verträgen die vor dem 2. November 2002 abgeschlossen wurden, musste in der Regel (noch) nicht über ein Widerrufsrecht belehrt werden. Diese Verträge sind aber zumeist – soweit sie nicht in der Zwischenzeit verlängert oder umgeschuldet wurden – jederzeit mit einer Frist von maximal sechs Monaten kündbar. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die vollständige Auszahlung des Darlehensbetrages mindestens 10 Jahre zurückliegt.
  5. Für alle ab dem 2. November 2002 bis heute abgeschlossenen Verträge gilt außerdem: Wenn gar nicht belehrt wurde, obwohl es sich um einen belehrungspflichtigen Immobiliendarlehensvertrag handelt, bleibt das Widerrufsrecht weiterhin „ewig“ bestehen.

Wichtig: Wenn Sie einen Widerruf Ihres Immobilienkredits in Betracht ziehen, sollten Sie alle notwendigen Schritte in die Wege leiten. Lassen Sie die Klauseln in Ihrem Vertrag überprüfen. Bedenken Sie, dass Sie Ihre Rechte nicht von jetzt auf gleich und oft nur mit anwaltlicher Unterstützung durchsetzen können. Auch um eine Anschlussfinanzierung müssen Sie sich in den meisten Fällen kümmern. All das braucht Zeit.

Was kann ich tun, wenn mein Vertrag von der Frist bis 21. Juni 2016 betroffen ist?

  1. Wenn Sie bereits widerrufen haben, lassen Sie Ihren Vertrag durch uns prüfen. Soweit der Kreditgeber den Widerruf nicht akzeptiert, müssen Sie überlegen, ob Sie Ihre Ansprüche weiter verfolgen. Hierfür empfehlen wir Ihnen, sich einen Anwalt zu nehmen.
  2. Prüfen Sie, wann die Zinsbindung für Ihren Vertrag abläuft. Ist sie abgelaufen, ist jederzeit eine Umschuldung möglich.
  3. Wenn Sie zwischenzeitlich (ab dem 11. Juni 2010) den Vertrag verlängert, neues „Geld“ aufgenommen oder umgeschuldet haben, gilt die neue Vereinbarung unter Umständen als neuer Vertrag. Sie können diesen Vertrag dann von uns prüfen lassen.
  4. Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag weitere Kündigungs- oder Rückzahlungsmöglichkeiten erlaubt.
  5. Nutzen Sie bestehende Sondertilgungsrechte.
  6. Sollte Ihre Zinsbindung länger als zehn Jahre laufen, ziehen Sie Ihr gesetzliches Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Betracht. Das bedeutet: Sie können Ihren Vertrag nach vollständiger Darlehensauszahlung jederzeit nach zehn Jahren plus einer Frist von sechs Monaten kündigen.

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