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Widerruf von Lebensversicherungen: BGH zum Widerruf bereits abgelaufener Verträge von RA Dr. Thomas Pforr

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Und noch eine verbraucherfreundliche Entscheidung auf höchster juristischer Ebene: Der BGH hat im Mai 2016 entschieden, dass ein Widerruf von Lebensversicherungen auch dann noch möglich ist, wenn diese bereits komplett abgewickelt sind – entweder durch reguläre Auszahlung oder durch das Akzeptieren eines sehr niedrigen Rückkaufswerte und wie sich diese Auszahlungen berechnen.

Rechtsanwalt Dr. Pforr: „Durch diese oft unverschämt niedrigen Rückkaufswerte haben Versicherte meist deutlich weniger als ihre in Summe gezahlten Prämien zurück bekommen! Der BGH hat hier deutlich Stellung bezogen und das ‚Ewige Widerrufsrecht‘ insbesondere auf bereits abgewickelte Altverträge anwendbar gehalten!“

Solche Lebensversicherungen – abgeschlossen im so genannten Policenmodell – können widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde.

Dr. Pforr: „Es ist dabei völlig egal, wann der Vertrag aufgelöst wurde. Solange falsch belehrt wurde ist Versicherung in vollem Umfang rückabwicklungsfähig! Unter regulären Umständen kommt die komplette Einzahlungssumme abzüglich des Rückkaufswerte zur Auszahlung an den Versicherungsnehmer und zuzüglich einer hohen Summe, bezüglich auf erlangte Renditen die dem Versicherten zusteht, weil die Versicherung jahrelang sehr gewinnbringend mit dem Kundengeld arbeiten konnte!““

Vor dem BGH wurde eine 1998 abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung behandelt, die im Juli 2009 gekündigt wurde. Ein Jahr nach Auszahlung des Rückkaufswertes erklärte die Kundin des Versicherungsunternehmens den Widerruf. Sie klagte sich zunächst erfolglos durch alle Instanzen und erhält jetzt alle geleisteten Beträge zuzüglich Zinsen zurück. Dr. Pforr: „Die Ausdauer der Klägerin hat sich gelohnt, denn sowohl das Landgericht Aachen als auch die Berufungsinstanz (OLG Köln) hatten ihren Anspruch verneint!“

 

 

 

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