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Wie hat eigentlich Prisma Life als Adressat dieser Botschaft reagiert?

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ATLANTICLUX: Urteil gegen Falschaussagen des Wettbewerbers AFA AG

Das Landgericht Cottbus hat einem Antrag auf Einstweilige Verfügung der ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A., einer Tochtergesellschaft der Münchner FWU AG, stattgegeben. Danach wird es der Vertriebsgesellschaft AFA AG untersagt, diverse Behauptungen im Hinblick auf die Kostentransparenz der Abschlussgebühren von fondsgebundenen Rentenversicherungen der ATLANTICLUX wörtlich oder sinngemäß aufzustellen. Das Urteil erging am 21.12.2010 (Az.:11 0 120/10). Insofern bestätigte das Gericht gleichzeitig indirekt die vollständige Kostentransparenz der Netto-Tarifstrukturen der ATLANTICLUX.

Die AFA AG, eine Vertriebsgesellschaft mit Sitz in Cottbus, gibt sich nach außen hin gerne als unabhängig, wie auf den eigenen Internetseiten mit „… weil wir unabhängig sind“ sehr deutlich kommuniziert wird. Konzernrechtlich ist die AFA AG jedoch mit dem Liechtensteinischen Versicherer PrismaLife AG verbunden, da Mehrheitsgesellschafterin beider Unternehmen die Sky Tower Holding AG ist. Die Internetseiten beider erstgenannter Unternehmen geben jedoch keinen Hinweis auf diese kapitalmäßige Verflechtung.

Offenbar hatte AFA vor, durch die negativen Äußerungen in Bezug auf ATLANTICLUX die „AFA-Fondspolice“ der PrismaLife wieder vertrieblich stärker zu positionieren. Dies nicht von ungefähr. Denn im August hatte die PrismaLife einen herben Rückschlag bei einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG Rostock (Az.: 10 O 137/10) erlitten. Hiernach sahen die Richter speziell die „Kostenausgleichsvereinbarung“ des Liechtensteiner Versicherers als klaren Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz (§ 169 VVG) an. Anders als das seit langem bestehende und höchstrichterlich bestätigte Netto-Konzept der ATLANTICLUX hält die Rechtsprechung das von der PrismaLife auf den Markt gebrachte Konzept für unwirksam. Der hierdurch eingetretene wirtschaftliche- und Image-Schaden ist noch nicht abzusehen. Gerade bei Versicherungsmaklern dürften aufgrund des eindeutigen Urteils des LG Rostock Zweifel darüber aufkommen, ob sich die AFA-Police mit ihrer Beratungsverpflichtung verträgt.

In einem Interview in der selbst herausgegebenen „AFA-News“ hatte AFA-Vorstand Stefan Granel dabei unter anderem behauptet, „Die Atlanticlux-Policen … beinhalten neben den zusätzlichen, offen gelegten Kosten weitere in den Tarif integrierte, nicht sichtbare Kosten“ oder „Die Kosten der PrismaLife betragen ungefähr die Hälfte einer ATLANTICLUX.“ Diese sachlich falschen und klar gegen den Wettbewerber ATLANTICLUX gerichteten Behauptungen wurden der AFA AG nun unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt. Da half nach Einschätzung der Richter auch nicht der Hinweis von Granel, es handele sich nur um seine „private Meinung“. Vielmehr ginge es – so die Richter – um eine klar erkennbare „geschäftliche Handlung“.

Offen bleibt die Frage, ob AFA gegen dieses Urteil Berufung einlegt. Der angesehene „versicherungstip“ in Europas größtem Fachinformationsverlag „markt intern“, der das Thema in seiner jüngsten Ausgabe kritisch im Hinblick auf AFA und PrismaLife aufnahm, bekam hierzu jedenfalls keine klare Antwort. Stattdessen hatte AFA zuvor die Presse über eine Mitteilung offiziell wissen lassen, man werde das Thema höchstrichterlich klären. Hier soll anscheinend der Eindruck erweckt werden, dass die AFA als agierende Partei aufgetreten ist und die Kostenstruktur der ATLANTICLUX prüfen lassen will; richtig ist aber, dass aufgrund der – nach Ansicht des LG Cottbus – falschen Darstellung der AFA AG in den „AFA-News“ ATLANTICLUX erfolgreich gegen die AFA AG geklagt hat.

Arne Reif, als Vorstand der FWU AG und Verwaltungsrat der ATLANTICLUX lässt keinen Zweifel daran, dass die Behauptungen des AFA-Vorstandes Granel dauerhaft verboten bleiben sollen: „Die AFA und die mit ihr verbundene PrismaLife, die in Deutschland ein bereits vom Landgericht Rostock aufgrund des Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes als unwirksam bezeichnetes ‚Nettomodell’ vertreiben, verkennen offensichtlich völlig, wer Herr dieses Verfahrens ist. Dies ist natürlich die ATLANTICLUX als erfolgreiche Klägerin und nicht etwa die AFA als im Rechtsstreit in allen Punkten unterlegene Beklagte. Die Äußerungen der AFA, die in indirekter Weise in ihrer jüngsten Presseerklärung wiederholt werden, wurden vom Landgericht Cottbus als in allen Punkten nicht belegt und damit als wettbewerbswidrig eingestuft. Diese Beurteilung war sehr eindeutig und im Übrigen inhaltlicher Natur und nicht etwa den Besonderheiten des Eilverfahrens geschuldet. Wir werden selbstverständlich unseren Anspruch mit sämtlichen uns zur Verfügung stehenden Mitteln weiterverfolgen, sollte die AFA sich zu einem Anerkenntnis nicht bereit finden. Angesichts der eindeutigen Aussagen des erstinstanzlichen Urteils haben wir keinerlei Anlass, an der Richtigkeit unseres Begehrens zu zweifeln.“

1 Komment

  • Wie peinlich ist das denn? Hier wird eine Pressemitteilung der FWU – mit all’ ihren inhaltlichen Fehlern – wörtlich übernommen, ohne sie als eine solche zu kennzeichnen.

    „Diebewertung: Wissen ist Macht“ – und weiß man nichts, macht das nichts, oder ?

    Zumindest sollte man doch zwischen Einstweiliger Verfügung und Urteil unterscheiden können – und dem folgend, den möglichen Rechtsmitteln: Gegen eine Einstweilige Verfügung gibt es keine Berufung, sondern Widerspruch und damit Fortsetzung des Verfahrens oder Antrag auf Aufnahme des Hauptverfahrens, s. auch den hier zitierten „versicherungstip“.

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