Da ist man schon erstaunt, wenn man diese Honorarnote liest, die wohl auch vom zuständigen Insolvenzverwalter bezahlt wurde. Ist das Alles so rechtens? Nun, uns liegt in der Redaktion eine Rechnung der Charles Barker Corporate Communications GmbH aus der Gräfstrasse 99 aus Frankfurt am Main vor. Diese Rechnung datiert vom 20. Juni 2018, einem Zeitpunkt, in dem die GENO Wohnbaugenossenschaft eG bereits in einem Insolvenzverfahren war. Die Rechnung weist einen Gesamtbetrag in Höhe von 18.742,50 Euro aus und, jetzt halten Sie sich bitte fest, das bekommt man für 3,5 Tagessätze Partner, 2 Tagessätze Senior Consultant, 1 Tagessatz Account Executive. Unglaublicher wird es aber noch, worum es bei der Auftragserteilung ging.
Zitat aus der Rechnung: „Für die Kommunikationsbegleitung in der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Jens Meier und der GENO AG erlauben wir uns gemäß Budgetindikation vom Juni. 2018 sowie Ihrer Angebotsannahme per E-Mail vom 5.Juni wie folgt in Rechnung stellen.“
Da es sich um eine rechtliche Auseinandersetzung handeln sollte zwischen der GENO AG und der GENO Wohnbaugenossenschaft eG, wäre das doch eigentlich Aufgabe des Rechtsanwaltes gewesen, zumindest nach unserem Verständnis. Möglich ist aber auch, dass man hier im Internet „gegensteuern“ wollte, wenn es entsprechende Berichte geben könnte. Nur, mit Verlaub sehr geehrter Herr Thomas Stork (er hat den Auftrag wohl veranlasst), was soll denn da innerhalb eines Insolvenzverfahrens noch „beraten“ werden?
Noch befremdlicher finden wir allerdings, dass diese Zahlung auch vom Insolvenzverwalter freigegeben wurde. Nach hiesiger Rechtsauffassung muss dieser Betrag, diese Zahlung, vom Unternehmen Charles Barker durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Das Unternehmen kann ja dann „ersatzweise“ möglicherweise Herrn Thomas Stork für den Betrag in Haftung nehmen. Nochmals, zu diesem Zeitpunkt gab es schon das Insolvenzverfahren in Eigeninsolvenz, welches ja dann in ein Regelinsolvenzverfahren übergegangen ist.
Die Freigabe der Rechnung durch den zuständigen Insolvenzverwalter liegt uns in der Redaktion vor.
Das ist aber nicht der einzige Vorgang, der bei uns Stirnrunzeln hervorruft, sondern man hat uns weitere Dokumente zum Unternehmen GENO Wohnbaugenossenschaft eG und in diesem Unternehmen tätigen Personen zugespielt, die wir aber nun erst einmal sichten wollen. Allerdings gibt es hier auch Hinweise auf strafrechtlich relevante Vorgänge bei einem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied. Hier könnte es nach erster Einschätzung um Gläubigerbenachteiligung in einem Insolvenzverfahren gehen. Die Unterlagen sollen, so unsere Information, bereits der Staatsanwaltschaft in Stuttgart vorliegen.
Natürlich heißt es jetzt bei der GENO „Jeder gegen Jeden“. Alte Freundschaften werden da sicherlich nicht mehr gepflegt, eher denken sich sicherlich viele, „rette sich wer kann, aber mich zuerst bitte“. Es ist schade, lassen Sie mich das einmal persönlich anmerken, was hier über die Jahre aus einer guten Idee geworden ist, denn der Grundgedanke der GENO eG war wirklich überzeugend und nachvollziehbar für uns und eine echte Alternative zu üblichen Immobilienfinanzierungen bzw. Geschäftsmodellen von Bausparkassen.
Das man sich damit nicht nur Freunde bei den Banken und Bausparkassen gemacht hat, das dürfte jedem klar sein. Merkwürdig, im Sinne von des Merkens würdig, ist aber dann auch, dass ein Rechtsvertreter, der auf Seiten der „Konkurrenten der GENO eG“ steht, auf einmal eine wesentliche Rolle bei der GENO eG spielt. Es gibt Kommentarverfasser, die die Insolvenz der GENO eG auch als „Auftragsmord“ im übertragenen Sinne bezeichnen. Wir gehen diesem Vorwurf derzeit intensiv nach.
Warum werfen Sie als IG Geno eG einen solchen Insolvenzverwalter nicht einfach raus? Ich habe an anderer Stelle schon geschrieben, wie das geht: Über einen Gläubigerausschuss, der vor dem Berichtstermin den Insolvenzverwalter entlassen kann – wenn er einstimmig dafür ist und einen entsprechenden Antrag stellt. Und dann sollte die IG doch genügend Mumm haben und sich selbst als Insolvenzverwalter bestätigen lassen. Das muss das InsO-Gericht annehmen, wenn keine Gegenstimmen vorliegen: Wieviele Stimmen und Summen vereinigt denn die IG zwischenzeitlich auf sich? Tip: Nochmal § 56 a) InsO nachlesen.