Breitbandnetz GmbH & Co. KG: Änderung der Gewinn- und Verlustbeteiligung
Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der Breitbandnetz GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.
Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
Änderung der Gewinn- und Verlustbeteiligung
Emittentin:
Breitbandnetz GmbH & Co. KG, Husumer Straße 63 in 25821 Breklum
Vermögensanlagen:
Gesplittete Einlagen in Form von Kommanditanteilen und partiarischen Nachrangdarlehen
(Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt in der Fassung vom 12.07.2016 (veröffentlicht am 29.07.2016); Fortführungsverkaufsprospekt in der Fassung vom 29.01.2018 (veröffentlicht am 07.02.2018) einschließlich der Nachträge Nr. 1 vom 28.11.2018 und Nr. 2 vom 28.01.2019).
Die zu veröffentlichende Tatsache nach § 11a VermAnlG:
Die Gesellschafter/Anleger der Breitbandnetzgesellschaft (Emittentin) haben im Wege des Umlaufverfahrens bis zum 28.06.2021 folgende Änderung des Gesellschaftsvertrags beschlossen:
Bisher wurde ein Jahresverlust auf die Gesellschafter im Verhältnis der Kapitalkonten (Pflichteinlage) verteilt und auf die individuellen Verlustvortragskonten gebucht. Das führte dazu, dass die Verlustvortragskonten der Gesellschafter, die am längsten an der Gesellschaft beteiligt sind, die höchsten Verluste aufweisen.
Durch die beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrags soll dies vermieden werden, indem künftig etwaige Verluste zunächst den später beigetretenen Gesellschaftern in dem Umfang anteilig zugewiesen werden, in dem im Zeitpunkt ihres Beitritts die zeitlich vorher eingetretenen Gesellschafter Verluste der Gesellschaft zugewiesen bekommen haben.
Sofern die Verluste nicht ausreichen, um alle Gesellschafter gleichzustellen, sind später anfallende Gewinne den Gesellschaftern, denen auf Grund unterschiedlicher Beitrittszeitpunkte höhere Verluste zugerechnet wurden, solange vorab zuzurechnen, bis alle Gesellschafter ergebnismäßig gleichgestellt sind.
Die Änderung des Gesellschaftsvertrags führt dazu, dass bei den später beigetretenen Gesellschaftern der Anspruch auf Zuweisung der entnahmefähigen und nicht entnahmefähigen Gewinnanteile und der Anspruch auf die gewinnabhängige Verzinsung aus dem partiarischen Darlehen später als bisher prognostiziert entstehen wird. Im Gegenzug werden den zeitlich früher beigetretenen Gesellschaftern zum Ausgleich ihrer höheren Verlustvortragskonten zunächst mehr (zu versteuernde) Gewinne zugewiesen als ursprünglich prognostiziert.
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