Startseite Allgemeines Wie veträgt sich der Ausschluss der Presse im FUBUS- OSV Insolvenzverfahren (Gläubigerversammlung) mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit (gemäß GVG § 169)
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Wie veträgt sich der Ausschluss der Presse im FUBUS- OSV Insolvenzverfahren (Gläubigerversammlung) mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit (gemäß GVG § 169)

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Diese Anfrage haben wir am heutigen Tag der Pressesprecherin des Amtsgerichtes Dresden gestellt. Frau Keeve, Pressesprecherin des AG Dresden, hatte uns auf Anfrage am Montag dieser Woche erklärt „das es einen Beschluss der zuständigen Rechtspflegerin geben würde, der besagt das der Zutritt der Presse bei der gestrigen Gläubigerversammlung der FUBUS OSV nicht gestattet sei“. Nun muss man sich als Außenstehender einmal die Frage stellen „warum wird ein solcher Beschluss überhaupt von der zuständigen Rechtspflegerin gefasst?“ Wusste die Rechtspflegerin das sie dem Verfahren möglicherweise nicht „gerecht“ werden würde? Wollte die Rechtspflegerin eine Art Eigenschutz für sich und das AG Dresden herstellen um nicht in die öffentliche Kritik zu geraten? Wir sind gespannt, ob Frau Keeve antwortet und wenn mit welchem Inhalt.

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