In den letzten Jahren häufen sich die Urteile zum Thema „Beraterhaftung“. Jetzt hat der BGH ein weiteres Urteil zu den Pflichten von Anlageberatern gefällt, das die Haftungsrisiken für den Vertrieb nochmals spürbar und sogar rückwirkend verschärft.
Das Urteil bezieht sich isnbesondere auf die Vermittlung von geschlossenen Fonds. Hier müsssen die Vermittler demnach bei der Vermittlung geschlossener Fonds ungefragt darauf hinweisen, dass die Haftung des Anlegers durch Ausschüttungen wieder aufleben kann. Das Aktenzeichen des BGH zu diesem Urteil lautet III ZR 203/09.
Begründung des BGH: Laut Handelsgesetzbuch (HGB) kann eine Rückzahlungsverpflichtung entstehen, wenn die Ausschüttungen höher sind als der buchhalterische Gewinn und die Einlage dadurch unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme sinkt. Das ist bei geschlossenen Fonds oft kein seltener Fall: Ausgeschüttet werden im Regelfall bei dem mesietn Fonds die erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse.Der Buchgewinn (oder -verlust) liegt – konzeptionell gewollt – wegen der Abschreibungen oder anderer steuerlicher Effekte meistens deutlich darunter.Heißt also hier konkret, das dieser Fall des Wiederauflebens der Rückzahlungsverpflichtung existent wird.
Schon 2007 hatte der BGH entschieden, dass Anlageberater bei geschlossenen Fonds grundsätzlich ungefragt auf die eingeschränkte Fungibilität der Anteile hinweisen müssen (Aktenzeichen III ZR 44/06). Unter Bezug auf dieses Urteil erweitert das Gericht nun die Verpflichtung – wie so oft nur durch einen kurzen Satz – rückwirkend: „Entsprechendes gilt auch für die Aufklärung über ein mögliches Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung“, so die aktuelle Entscheidung.
Diese Pflicht könne nur dann entfallen, „wenn die entsprechende Belehrung im Anlageprospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen kann, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt“, zitieren die Richter ihre Formulierung aus 2007. Der Prospekt müsse dafür so rechtzeitig vor Vertragsschluss übergeben werden, „dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann“, wobei der BGH sich erneut nicht auf einen bestimmten Zeitraum festlegt.
Die Richter wiesen den Fall zur Entscheidung an das Oberlandesgericht (OLG) München zurück, das den Fall als verjährt angesehen hatte und nun „die noch erforderlichen Feststellungen“ treffen muss. (sl)
Quelle: Cah Online
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