Eine Wiedergutmachungseinbürgerung bezeichnet die besondere Form der Einbürgerung, die Nachkommen von Personen betrifft, die aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung zwischen 1933 und 1945 ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren oder aufgeben mussten. Dieses Verfahren ist Teil der Bemühungen Deutschlands, historische Ungerechtigkeiten wiedergutzumachen.
Im Wesentlichen richtet sich die Wiedergutmachungseinbürgerung an:
Ehemalige deutsche Staatsangehörige: Personen, die selbst zwischen 1933 und 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, weil sie aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung emigrieren mussten oder deren Staatsangehörigkeit ihnen aberkannt wurde.
Nachkommen dieser Personen: Kinder, Enkel und teilweise auch weitere Nachkommen der Betroffenen, die nach den damaligen Gesetzen keine deutsche Staatsangehörigkeit erhalten konnten oder deren Vorfahren aufgrund der Verfolgung emigrierten und dadurch ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Die rechtlichen Grundlagen für die Wiedergutmachungseinbürgerung finden sich im Grundgesetz (Artikel 116 Absatz 2) sowie in den entsprechenden Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts. Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes besagt, dass Personen, denen während des Nationalsozialismus die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, und ihre Nachkommen auf Antrag wieder eingebürgert werden können.
Die Wiedergutmachungseinbürgerung wird in der Regel erleichtert und ohne die sonst üblichen Anforderungen wie beispielsweise einen Nachweis der Sprachkenntnisse oder einen Einbürgerungstest durchgeführt. Sie ist ein bedeutender Akt der Anerkennung und Entschädigung für das erlittene Unrecht und stellt einen wichtigen Schritt dar, um die historische Verantwortung Deutschlands anzuerkennen und die Nachkommen der Opfer des Nationalsozialismus zu unterstützen.
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