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Wild Bunch AG: Fehlerbekanntmachung für den verkürzten Abschluss zum 30. Juni 2020

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Wild Bunch AG: Fehlerbekanntmachung für den verkürzten Abschluss zum 30. Juni 2020

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der verkürzte Abschluss der in Berlin ansässigen Wild Bunch AG zum 30. Juni 2020 fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung der BaFin erfolgt aufgrund § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz.

In der Konzernbilanz ist der Posten Geschäfts- oder Firmenwert (124,5 Millionen Euro) um 54 Millionen Euro zu hoch ausgewiesen. Dies verstößt gegen IAS 8.42 in Verbindung mit IAS 36.104(a). Ein Unternehmen hat nach IAS 8.42 wesentliche Fehler aus früheren Perioden rückwirkend zu korrigieren und nach IAS 36.104(a) einen Wertminderungsaufwand für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit (ZGE) zunächst zu Lasten des Geschäfts- oder Firmenwerts zu erfassen, sofern deren erzielbarer Betrag geringer ist als ihr Buchwert.

Die unterbliebene Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts zum 31. Dezember 2019 ist fehlerhaft, weil die Gesellschaft im Rahmen der Ermittlung des erzielbaren Betrags bei der Berechnung des Nutzungswerts entgegen IAS 36.44 in Verbindung mit IAS 36.74 nicht auf den gegenwärtigen Zustand der ZGE „Internationaler Vertrieb und Verleih sowie Filmproduktion“ abgestellt hat. Stattdessen hat sie zukünftige Mittelzu- und -abflüsse berücksichtigt, die auf einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit und damit einer Erhöhung der Ertragskraft über den gegenwärtigen Zustand hinaus beruhen. Da es sich beim erzielbaren Betrag um den höheren der beiden Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung und Nutzungswert handelt und der um die entsprechenden Mittelzu- und -abflüsse reduzierte Nutzungswert unter dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung lag, war letzterer als erzielbarer Betrag mit dem Buchwert zu vergleichen.

Hintergrundinformationen:

  • IAS: Die International Accounting Standards sind Teil der vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten International Financial Reporting Standards (IFRS). Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt zugelassen sind, haben ihre Konzernabschlüsse nach IFRS zu erstellen.
  • ZGE: ZGE steht für Zahlungsmittelgenerierende Einheit: Eine ZGE ist die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugen, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten sind.
  • Erzielbarer Betrag: Der erzielbare Betrag einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist der höhere der beiden Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung und des Nutzungswerts.
  • Beizulegender Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung: Der Betrag, der erzielt werden könnte durch den Verkauf einer ZGE in einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen, vertragswilligen Parteien nach Abzug der Veräußerungskosten.
  • Nutzungswert: Der Nutzungswert ist der durch Abzinsung auf den Bewertungsstichtag ermittelte Barwert der künftigen Cashflows, der voraussichtlich aus einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit abgeleitet werden kann.

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