Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen hat entschieden, dass der Bau von Windenergieanlagen Vorrang vor dem Schutz von UNESCO-Welterbestätten haben kann, wenn diese Anlagen keine wesentlichen optischen Beeinträchtigungen für das Welterbe darstellen. Das Gericht urteilte, dass nur wichtige Sichtachsen, die im Managementplan des Welterbes festgelegt sind, berücksichtigt werden müssen. Außerhalb der Kern- und Pufferzonen der Welterbestätten gibt es keinen umfassenden Umgebungsschutz.
Hintergrund: Windkraft vs. Denkmalschutz
In dem verhandelten Fall ging es um den Bau von drei Windenergieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen. Diese sollten in der Nähe von vier Kulturdenkmälern und einer UNESCO-Welterbestätte errichtet werden. Die Windkraftanlagen lagen jedoch außerhalb der Schutzpufferzonen der Denkmäler, sodass das Gericht feststellte, dass keine erhebliche optische Beeinträchtigung vorliegt.
Rechtsfragen und Urteil
Das Gericht hatte zwei zentrale Fragen zu klären:
Das OVG Bautzen entschied, dass der Schutz des Welterbes nicht jede Sichtachse umfasse und der Bau der Windräder keine schwerwiegende Beeinträchtigung für das Denkmalschutzgebiet darstellt. Der Klimaschutz durch erneuerbare Energien wurde in diesem Fall als wichtiger eingestuft.
Fazit: Klimaschutz und Denkmalschutz im Einklang
Das Urteil zeigt, dass Klimaschutz und Denkmalschutz nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander stehen. Auch in der Nähe von UNESCO-Welterbestätten können Windenergieanlagen errichtet werden, wenn sie die historischen Stätten nicht erheblich beeinträchtigen.
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