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Windkraftplanung im Großraum Braunschweig unwirksam

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Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 14. Dezember 2022 die Satzung des Regionalverbandes Großraum Braunschweig über die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2008 für sein Verbandsgebiet für unwirksam erklärt (Az.: 12 KN 101/20).

Windkraftanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich grundsätzlich privilegiert zulässig. Um dort die freie Wahl ihres Standorts einzuschränken, kann aber ihre Errichtung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf bestimmte Flächen planerisch konzentriert und dadurch im übrigen Außenbereich verboten werden. Solche Konzentrationsflächenplanungen sind für den Großraum Braunschweig durch den dafür zuständigen Regionalverband möglich, und zwar im Rahmen eines Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP), das als Satzung erlassen oder geändert wird und vom Amt für regionale Landesentwicklung in Braunschweig (ArL) genehmigt werden muss. Der Regionalverband hat seine bisherige Steuerung der Windenergienutzung im RROP 2008 durch die streitgegenständliche 1. Änderung einer Konzentrationsflächenplanung ersetzt.

Auf den Antrag zweier Mitgliedskommunen des Verbandes hat der Senat die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2008 für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Regionalverband habe seine Änderung des RROP am 14. März 2019 als Satzung beschlossen. Dagegen habe das ArL im Genehmigungsverfahren rechtliche Bedenken erhoben. Um diesen Rechnung zu tragen, habe der Regionalverband im Januar 2020 Änderungen an der diesem Beschluss zugrundeliegenden planerischen Abwägung vorgenommen, ohne die Satzung in dieser Fassung ausdrücklich erneut zu beschließen. Unter dem 4. März 2020 habe sodann das ArL die Satzung vom 14. März 2019 genehmigt, ohne – wie geboten – die nachträglichen Abwägungsänderungen einzubeziehen. Auch in der Bekanntgabe sei nur auf die Satzung in der – hinsichtlich der Abwägung überholten – Fassung vom 14. März 2019 verwiesen worden.

Schließlich hätte der Regionalverband die unter den Prozessbeteiligten besonders umstrittene Fläche „Seershausen 01“ nicht als „Vorrang- und Eignungsgebiet Windenergie“ festlegen dürfen, weil er nach den ihm im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das RROP vorliegenden Erkenntnissen nicht habe annehmen können, dass sich auf dieser Fläche trotz der über sie führenden militärischen Hubschraubertiefflugstrecke die Windenergienutzung durchsetzen werde.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

 

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