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Windkraftplanungen des Landkreises Diepholz und der Samtgemeinde Barnstorf unwirksam

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Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch drei Urteile vom 12. April 2021 planungsrechtliche Vorgaben zur Windkraftnutzung des Landkreises Diepholz sowie der Samtgemeinde Barnstorf für unwirksam erklärt (Az: 12 KN 159/18, 12 KN 11/90 und 12 KN 50/90).

In den drei heute von dem Senat entschiedenen Fällen hatten die Antragsteller jeweils geltend gemacht, durch die planungsrechtlichen Vorgaben zur Windkraftnutzung zu Unrecht an der Errichtung von Windenergieanlagen gehindert zu sein.

Windkraftanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich grundsätzlich privilegiert zulässig. Um eine beliebige Wahl unter allen geeigneten dortigen Standorten einzuschränken, kann die Errichtung solcher Anlagen aber planerisch gesteuert und gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf bestimmte Standorte konzentriert sowie im Übrigen verboten werden. Solche Planungen sind sowohl auf der Ebene der – in Niedersachsen regemäßig den Landkreisen obliegenden – Regionalen Raumordnung durch ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) als auch durch einen gemeindlichen Flächennutzungsplan möglich.

In dem Verfahren 12 KN 159/18 hat der Senat das Kapitel 4.2.1 „Windenergie“ des aktuellen RROP des Landkreises Diepholz für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass mit diesem Kapitel eine Steuerung der Windkraftnutzung erstrebt werde, die nicht den in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthaltenen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Voraussetzungen entspreche. Der Landkreis habe versucht, anhand eines bewusst abweichenden, aber rechtswidrigen Konzepts von Zielfestlegungen die Windenergienutzung auf bestimmten Flächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB auszuschließen. Im Übrigen hätte er sein Gebiet eigenständig auf geeignete Standorte für Windenergieanlagen untersuchen müssen, anstatt solche Standorte im Ausgangspunkt nur aus den Flächennutzungsplänen der Gemeinden zu übernehmen.

In den Verfahren 12 KN 11/90 und 12 KN 50/90 hat der Senat außerdem das Verbot der Windkraftnutzung außerhalb der drei dargestellten Sondergebiete in der 60. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Barnstorf für unwirksam erklärt. Die Samtgemeinde habe zwar grundsätzlich das sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebende Prüfprogramm beachtet, dabei seien ihr aber im Einzelnen mehrere Fehler unterlaufen, etwa bei der Berücksichtigung der notwendigen Schutzabstände zu Gasleitungen und der vorsorglich einzuhaltenden Abstände zur Wohnbebauung. Auf diese Weise seien auch Flächen als zur Windkraftnutzung geeignet dargestellt worden, die dies tatsächlich nicht, nicht im vollen Umfang oder nur möglicherweise seien.

Die Revision gegen die Urteile hat der Senat jeweils nicht zugelassen Gegen diese Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.

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