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Windpark Constantia Forst II bei Gründau und Wächtersbach kann gebaut werden

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschlüssen vom gestrigen Tage die Anträge der Gemeinde Gründau und eines anerkannten Umweltverbandes auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Genehmigung weiterer Windenergieanlagen im Constantia Forst abgelehnt. Die Beschwerden des Landes Hessen und der Vorhabenträgerin gegen anderslautende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2020 (Aktenzeichen 8 L 3670/19.F und 8 L 891/20.F) waren damit erfolgreich.

Nr. 05/2022

Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte der Vorhabenträgerin mit Bescheid vom 30. Oktober 2019 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 150-5.6 MW mit einer Gesamthöhe von 241 m (Nabenhöhe 166 m und Rotordurchmesser 150 m) sowie einer Nennleistung von jeweils 5,6 Megawatt auf dem Gebiet der Gemeinde Gründau im Bereich Hammelsberg erteilt.

Auf Antrag der Gemeinde Gründau und des Umweltverbandes hatte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Genehmigung mit der Begründung wiederhergestellt, das Regierungspräsidium habe es versäumt, das von der Gemeinde versagte Einvernehmen zu ersetzen.

Der Senat hat entschieden, dass eine wirksame Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens jedenfalls im weiteren gerichtlichen Verfahren erfolgt sei. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstoße auch nicht gegen Vorschriften des Wasserrechts und zum Artenschutz, gegen das Bauordnungsrecht sowie gegen planerische Vorgaben zur Raumordnung.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die dem Genehmigungsbescheid beigefügten und im gerichtlichen Verfahren nachgebesserten Nebenbestimmungen seien geeignet, auch während der Bauphase einen wirksamen Grundwasserschutz im Hinblick auf das im Bereich von drei Anlagenstandorten geplante Wasserschutzgebiet Gettenbachtal zu gewährleisten. Die von der Vorhabenträgerin vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen seien zum Schutz der Waldschnepfe, der Haselmaus und des Kranichs geeignet. Fortpflanzungsstätten des Mäusebussards und des Schwarzstorchs seien im Umkreis von 1.000 Metern um die Anlagenstandorte nicht mehr vorhanden. Zur Vermeidung betriebsbedingter Tötungen der im Wald angetroffenen Fledermausarten seien ein wirksamer Abschaltalgorithmus und ein Höhenmonitoring angeordnet worden. Der Ausbreitung von Waldbränden werde durch eine ausreichende Löschwasserbevorratung und ein durch das Gefahrenabwehrzentrum des Main-Kinzig-Kreises geprüftes Einsatzkonzept für die gemeindlichen Feuerwehren begegnet. Seit der Bekanntmachung der Genehmigung der ersten Änderung des sachlichen Teilplans erneuerbare Energien 2019 zu dem Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 würden nunmehr alle Standorte der geplanten Windenergieanlagen von einem Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie mit Ausschlusswirkung umfasst.

Die Beschlüsse sind im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Aktenzeichen: 9 B 1347/20 und 9 B 1348/20

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