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Wir haben uns zu dem Thema Beraterhaftung/Vermittlerhaftung einmal juristischen Rat geholt

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Es geht uns vor allem um das Thema „Verjährung von Ansprüchen der Anleger“. Unsere Vermutung ist, das das Ansinnen vieler Vermittler ist, die Anleger so lange mit angeblich guten Informationen zu versorgen, bis die Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Vermittler eingetreten ist. Dann wären die „fein raus“.Die Haftung der Lombardium-Anlageberater für Beratungsfehler verjährt regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der betroffene Anleger von der jeweiligen Pflichtverletzung Kenntnis erlangte oder erlangen musste (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Dabei wird das Jahr der Kenntniserlangung (oder grob fahrlässigen Unkenntnis) nicht mitgerechnet. Grundsätzlich wird jede einzelne Pflichtverletzung verjährungsrechtlich gesondert betrachtet.

Beispiel-Pflichtverletzung mangelnde Aufklärung über das Insolvenz- bzw. Totalverlustrisiko. Erfährt ein Anleger von der Insolvenz der Ersten Oderfelder KG in 2016, so dürfte eine entsprechende Pflichtverletzung des Anlageberaters mit Ablauf des Jahres 2019 verjähren. Erfährt der Anleger von der Insolvenz der Lombard Classic 3 KG in 2017, dann tritt Verjährung der entsprechenden Pflichtverletzung mit Ablauf des Jahres 2020 ein.

Allerdings fand die Pflichtverletzung – falls zutreffend – jeweils vor bzw. bei Zeichnung der Kapitalanlage statt. Kann der Berater belegen, dass er dabei entsprechendes Aufklärungsmaterial übergeben oder hinreichend genutzt hat, so wird er den Verjährungseinwand zum Ablauf von drei Jahren nach Zeichnung führen. Fand also die Beratung statt in 2012, wird er sich versuchsweise auf Verjährung zum Ende des Jahres 2015 berufen.

Unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis verjähren Schadensersatzansprüche wegen sämtlicher Pflichtverletzung der Anlageberater nach zehn Jahren (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) ab Beratungsdatum. Hat ein Anleger beispielsweise 20. Mai 2011 nach Beratung gezeichnet, ist für ihn am 20. Mai 2021 Schluss mit etwaigen Schadensersatzansprüchen.

Eine gesetzliche Pflicht zur Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung bei der Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen bzw. Vermögensanlagen besteht nur seit Einführung des § 34f GewO. Diese Vorschrift wurde erst zu Beginn des Jahres 2013 eingeführt. Bei früheren Pflichtverletzungen besteht die Gefahr, dass der Vermittler oder Berater persönlich und unversichert haftet. Außerdem besteht auch bei Vorliegen einer Versicherung die Gefahr, dass die Versicherungsvoraussetzungen im Einzelfall nicht erfüllt sind oder die Deckungsgrenze erreicht wird. Grundsätzlich gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

 

 

 

 

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