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Wirecard – Arrest

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Die auf aktienrechtliche Fragestellungen spezialisierte 5. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts München I unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek hat heute mit Endurteil den sich gegen den früheren Vorstandsvorsitzen-den der Wirecard AG, Herrn Dr. Markus Braun, richtenden Arrestbefehl vom 30.12.2021 über € 140 Mio. bestätigt (Az. 5HK O 17659/21).

Der klagende Insolvenzverwalter konnte zur Überzeugung der Kammer glaubhaft ma-chen, dass Herr Dr. Braun seine Pflichten als Vorstandsmitglied der Wirecard AG ver-letzt hat. Diese Pflichtverletzung sah die Kammer darin, dass über eine Tochtergesell-schaft der Wirecard AG im März 2020 ein weiteres Darlehen über € 100 Mio. an eine in Singapur gegründete Gesellschaft ausgezahlt worden war, obwohl aus einem frühe-ren Darlehen Zahlungsrückstände aufgelaufen waren.

Eine weitere zur Schadensersatzpflicht führende Pflichtverletzung von Herrn Dr. Braun sah die Kammer darin, dass unter seiner Beteiligung der Vorstand am 20.12.2019 die Zeichnung zweier Schuldverschreibungen über insgesamt weitere € 100 Mio. be-schlossen habe, ohne zuvor die Werthaltigkeit der in der Schuldverschreibung ver-brieften Forderungen hinreichend geprüft zu haben.

Da von den insgesamt abgeflossenen € 200 Mio. nur € 60 Mio. an die Wirecard AG zurückflossen, beträgt der zu ersetzende Schaden € 140 Mio.

Die Kammer hat auch den Arrestgrund bejaht – also die Gefahr, dass ohne des-sen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich er-schwert werden würde. Die Gefahr ergebe sich vor allem daraus, dass Herr Dr. Braun kurz vor dem Zusammenbruch der Wirecard AG über seine Beteiligungsgesell-schaft gehaltene Aktien der Gesellschaft veräußert habe. Der Arrestbefehl sei recht-zeitig innerhalb der mit Zustellung des Arrestbefehles beginnenden Monatsfrist vollzo-gen worden, weil der Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft hierfür als
ausreichend anzusehen sei.

Der von der Staatsanwaltschaft München I veranlasste Vermögensarrest stehe einer Vollstreckung weder im In- noch im Ausland entgegen. Da derartige Vollstreckungsmaßnahmen vor allem auch in Immobilien in Österreich und Frankreich innerhalb dieser Frist ergriffen worden seien, gehe die Kammer auch deshalb von einer rechtzeitigen Vollziehung aus.
Dagegen hat die 5. Kammer für Handelssachen den Arrestbefehl über € 35 Mio. gegen die Beteiligungsgesellschaft von Herrn Dr. Braun aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurückgewiesen.

Die Kammer sah es nicht als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass der Geschäfts-führer, dessen Wissen und Verhalten sich die Beteiligungsgesellschaft zurechnen las-sen muss, es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass mit Geldern der Ge-sellschaft in Form einer Kreislaufzahlung ausgereichter Darlehen über mehrere andere Gesellschaften letztlich ein zurückzuzahlendes Darlehen von Herrn Dr. Braun getilgt worden war.

Das Urteil ist nicht rechtkräftig

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