Wirecard AG Aschheim ISIN: DE0007472060Einladung zur ordentlichen HauptversammlungHiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Dienstag, den 20. Juni 2017, um 10.00 Uhr im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
BERICHT DES VORSTANDS ZU PUNKT 6 DER TAGESORDNUNG Überblick Unter Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Juni 2022 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Erwerb und Ausschluss des Andienungsrechts Der Erwerb der eigenen Aktien kann als Kauf über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots, auch mittels Aufforderung durch Abgabe von Angeboten, durch die Gesellschaft selbst oder durch mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen („Konzerngesellschaften“) oder für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte erfolgen. Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten beziehungsweise angebotenen Wirecard-Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, kann der Erwerb unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre statt nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten nach dem Verhältnis der angedienten beziehungsweise angebotenen Wirecard-Aktien je Aktionär erfolgen, um das Zuteilungsverfahren zu vereinfachen. Diesem Zweck der Vereinfachung dienen auch die Möglichkeiten zur bevorrechtigten Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär und der Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen. Verwendung auch unter Ausschluss des Bezugsrechts Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten wird auch bei der Veräußerung der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Daneben sollen die von der Gesellschaft auf der Grundlage dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch für bestimmte, nachfolgend näher beschriebene weitere Zwecke verwendet und hierbei auch das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Einziehung der erworbenen Aktien (Buchstabe c) Ziffer (1)) Die eigenen Aktien können auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Die Einziehung soll dabei nach Wahl der zuständigen Organe mit oder ohne Herabsetzung des Grundkapitals möglich sein, wobei sich im letztgenannten Fall der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital erhöht. Für den letztgenannten Fall wird der Vorstand zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden von der Ermächtigung zur Einziehung nur Gebrauch machen, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Umstände der Auffassung sind, dass die Einziehung der eigenen Aktien im Interesse der Gesellschaft und damit der Aktionäre liegt. Wiederveräußerung der erworbenen Aktien unter anderem gegen Sachleistungen (Buchstabe c) Ziffer (2)) Der Vorstand soll zudem auch die Möglichkeit haben, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats als Gegenleistung, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder dem (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften einzusetzen. Der internationale Wettbewerb und die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität einräumen, um schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb solcher Vermögensgegenstände unter Einsatz auch eigener Aktien reagieren zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang im Einzelfall eigene Aktien oder Aktien aus einem genehmigten Kapital als Akquisitionswährung genutzt werden, trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei er sich ausschließlich vom Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre leiten lässt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen berücksichtigt sind. Dabei wird der Vorstand den Börsenpreis der Wirecard-Aktie berücksichtigen. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist indes nicht vorgesehen, insbesondere damit einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenpreises nicht infrage gestellt werden. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Wiederveräußerung der erworbenen Aktien zu einem marktnahen Preis (Buchstabe c) Ziffer (3)) Erworbene eigene Aktien sollen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung an Dritte, zum Beispiel an neue Investoren im In- und Ausland, veräußert werden können. Voraussetzung für eine solche Veräußerung ist, dass der Veräußerungspreis den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung von Wirecard zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (ohne Nebenkosten). Die Möglichkeit zur Veräußerung zurückerworbener eigenen Aktien gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz dient dem Interesse der Gesellschaft, einen bestmöglichen Preis für die Aktien zu erzielen und ermöglicht es auch, die Aktien an neue Investoren im In- und Ausland zu verkaufen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am Börsenpreis ermöglicht, so dass der bei einer Bezugsrechtsemission übliche Abschlag entfällt. Im Vergleich zu einem zeitlich gestreckten Verkauf der Aktien über die Börse führt dieses Vorgehen zu einem umgehenden Mittelzufluss und vermeidet für den vereinnahmten Gesamtverkaufspreis die Unsicherheiten der künftigen Börsenkursentwicklung. Die Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich im Rahmen der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Die Summe der während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten eigenen Aktien darf dabei einen rechnerischen Anteil von 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder, falls dieser Wert geringer ist, zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Verwendungsermächtigung nicht überschreiten. Auf diese 10 %-Höchstgrenze werden dabei Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußert oder ausgegeben werden, z.B. bei einer Ausnutzung von genehmigtem Kapital, sowie Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden. Durch die Orientierung des Veräußerungspreises am Börsenpreis wird dem Gedanken des Verwässerungsschutzes Rechnung getragen. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquoten durch Zukauf über die Börse aufrecht zu erhalten, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden, um kurzfristig günstige Börsensituationen zu nutzen. Das Vermögens- und Stimmrechtsinteresse der Aktionäre wird somit angemessen gewahrt. Die Verwaltung wird sich bei Festlegung des endgültigen Veräußerungspreises – unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Marktgegebenheiten – bemühen, einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so niedrig wie möglich zu halten. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Ausschluss von Spitzenbeträgen bei Veräußerungsangebot an alle Aktionäre (Buchstabe d)) Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an alle Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Insgesamt darf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts nach Buchstabe c) Ziffer (2) bis (3) dieser Ermächtigung ausgegebenen und veräußerten eigenen Aktien 20 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, falls dieser Wert geringer ist, im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Auf diese 20 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf der Grundlage anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sachleistung ausgegeben oder veräußert werden oder die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auszugeben sind. Dadurch wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Verwendung eigener Aktien beschränkt. Unterrichtung über eine Ausnutzung der Ermächtigung WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 123.565.586,00 und ist eingeteilt in 123.565.586 auf den Inhaber lautende Aktien (Stückaktien). Jede ausgegebene Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zu diesem Zeitpunkt keine eigenen Aktien. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 13. Juni 2017 (24:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) unter der nachstehenden Adresse Wirecard AG bei der Gesellschaft angemeldet und bis zu diesem Datum ihr gegenüber unter dieser Adresse den von dem depotführenden Institut erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also am 30. Mai 2017, 00:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) („Nachweisstichtag“) Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können, es sei denn, der Gesellschaft geht form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zu und sie werden entsprechend vom bisherigen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt; sie können auch die Erwerber ihrer Aktien zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre über ihre Aktien weiterhin frei verfügen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine Dividendenberechtigung. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder einen Bevollmächtigten und den fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. Bevollmächtigung Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch andere, diesen nach § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institutionen oder Unternehmen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Zur Erteilung der Vollmacht kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. Erteilung und Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Erfolgt die Bevollmächtigung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, ist die Bevollmächtigung jedoch gegenüber der Gesellschaft in Textform nachzuweisen. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht unter der im vorstehenden Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ für die Anmeldung genannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse an die Gesellschaft übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung kann dieser Nachweis auch an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden. Die Bevollmächtigung kann auch noch nach der Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten, Unternehmen oder Personen gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG. Es können daher Ausnahmen vom Textformerfordernis gelten. Jedoch ist es möglich, dass die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Wir empfehlen daher eine rechtzeitige Abstimmung mit den betreffenden Vollmachtsempfängern über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht. Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, an die Weisungen der Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben, erforderlich. Unsere Stimmrechtsvertreter können nur weisungsgebunden abstimmen. Aus diesem Grund müssen diesen zwingend Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht daher nur zu den Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Sie Weisungen erteilt haben und dass die Stimmrechtsvertreter weder vor noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen annehmen können. Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen sind ebenfalls nicht möglich. Möchten Sie einen unserer Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, verwenden Sie hierzu bitte das Vollmachts- und Weisungsformular, das Ihnen mit der Eintrittskarte nach ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. Wir bitten Sie, das Vollmachts- und Weisungsformular mit den entsprechenden Weisungen – sowie etwaige spätere Änderungen und einen Widerruf – so rechtzeitig abzusenden, dass dies der Gesellschaft spätestens am 19. Juni 2017, 18:00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), unter der im Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ für die Anmeldung genannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugeht. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle erfolgen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft bis spätestens 20. Mai 2017 (24:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) zugegangen sein. Ergänzungsverlangen können an die nachfolgend genannte Adresse gerichtet werden: Wirecard AG Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der erforderlichen Anzahl Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und werden solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG Jeder Aktionär der Gesellschaft hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt oder Wahlvorschläge zu Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu übersenden. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter ir.wirecard.de/hauptversammlung zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 05. Juni 2017 (24:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) bei nachfolgend genannter Adresse zugegangen sind und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Veröffentlichungspflicht gemäß § 126 AktG und § 127 AktG erfüllt sind: Wirecard AG Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge müssen nur veröffentlicht werden, wenn sie eine Begründung enthalten. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung, müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag nicht die aktienrechtlich erforderlichen Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Name, ausgeübter Beruf und Wohnort des Prüfers bzw. Aufsichtsratskandidaten sowie im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratskandidaten zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthält. Die Gesellschaft kann außerdem in den Fällen des §§ 126 Abs. 2, Abs. 3, 127 AktG von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags absehen. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge in der Hauptversammlung nur dann zur Abstimmung gelangen, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, besteht im Übrigen unabhängig von einer vorherigen Übermittlung an die Gesellschaft. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 131 Abs. 3 AktG besteht. Der Versammlungsleiter ist gemäß § 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG) Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären, weitere Erläuterungen zu den Rechten nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sowie weitere Informationen zur Bevollmächtigung und Stimmrechtsvertretung sind ab Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter ir.wirecard.de/hauptversammlung zugänglich.
Aschheim im Mai 2017 Wirecard AG Der Vorstand |
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