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Wirksamkeit einer Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen

AJEL (CC0), Pixabay
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Verhandlungstermin am 15. November 2022, 9.00 Uhr, in Sachen  XI ZR 551/21 – (Wirksamkeit einer Klausel zu einem  Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen)

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird über die Wirksamkeit einer Klausel zu entscheiden haben, mit der eine Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase eines Bausparvertrags ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt.

Sachverhalt:

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge u.a. die folgende Bestimmung:

 

„Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.“

 

Prozessverlauf:

 

Der Kläger hält die vorbezeichnete Klausel für unwirksam, da sie die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in Bausparverträgen zu verwenden und sich bei der Abwicklung von Bausparverträgen auf die Klausel zu berufen.

 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Der XI. Zivilsenat wird über die Revision der Beklagten am 15. November 2022 verhandeln.

Vorinstanzen:

Landgericht Hannover – Urteil vom 29. Januar 2021 – 13 O 90/20

Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 17. November 2021 – 3 U 39/21

 

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