WIRSOL Deutschland GmbH/Wirsol Solar AG

Published On: Samstag, 04.01.2014By

Amtsgericht Karlsruhe

Beschluss

 

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Firma

WIRSOL Deutschland GmbH,

(AG Mannheim, HRB 250807),

vertr. d. d. Geschäftsführer Markus Wirth,

Bruchsaler Straße 22, 68753 Waghäusel,

 

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt a.M.,

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2014, um 09:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Rechtsanwalt Markus Ernestus, O 3, 11+12, 68161 Mannheim,

Tel.: 0621/5339220, Fax: 0621/53392211.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.02.2014 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Dienstag, den 25. März 2014, vorm. um 10.30 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Karlsruhe, 76131 Karlsruhe, Schloßplatz 23, Saal 1.30.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 25.02.2014 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Karlsruhe, Schloßplatz 23, 76125 Karlsruhe, Zimmer Nr. 2.64, niedergelegt.

 

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

  • die Person des Insolvenzverwalters,
  • den Gläubigerausschuss,
  • gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

–                Entscheidungen über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus                selbständiger Tätigkeit, § 35 Abs. 2 InsO,

–                       Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung, § 66 Abs. 3 InsO,

–                Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten, § 149 InsO,

–                Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, § 157 InsO,

–                bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, § 160 InsO; insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehen, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtstreit mit erheblichem Streitwert,

–                Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert, §§ 162, 163 InsO,

–                Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung, §§ 271, 272 InsO,

–                die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, §§ 100, 101 InsO

 

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil

(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen

Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters  als erteilt, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 EuInsVO (Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren [ABIEG L 160/1])
Es besteht jederzeit die Möglichkeit, sich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de über die wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts in dem vorliegenden Insolvenzverfahren zu informieren.

Karlsruhe, 01.01.2014

Anstadt

Richter am Amtsgericht

AZ: G1 IN 924/13 (2)

Amtsgericht Karlsruhe

 

Beschluss

 

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Firma

 

WIRSOL Solar AG,

(AG Mannheim, HRB 706150),

vertr. d . d. Vorstände Mark Hogan, Nikolaus Krane und Markus Wirth,

Bruchsaler Straße 22, 68753 Waghäusel,

 

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt a.M.,

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2014, um 09:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

 

Rechtsanwalt Markus Ernestus, O 3, 11+12, 68161 Mannheim,

Tel.: 0621/5339220, Fax: 0621/53392211.

 

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.02.2014 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

 

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

 

Dienstag, den 25. März 2014, vorm. um 11.30 Uhr,

 

im Gebäude des Amtsgerichts Karlsruhe, 76131 Karlsruhe, Schloßplatz 23, Saal 1.30.

 

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 25.02.2014 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Karlsruhe, Schloßplatz 23, 76125 Karlsruhe, Zimmer Nr. 2.65, niedergelegt.

 

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

  • die Person des Insolvenzverwalters,
  • den Gläubigerausschuss,
  • gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

–                Entscheidungen über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus                selbständiger Tätigkeit, § 35 Abs. 2 InsO,

–                       Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung, § 66 Abs. 3 InsO,

–                Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten, § 149 InsO,

–                Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, § 157 InsO,

–                bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, § 160 InsO; insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehen, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtstreit mit erheblichem Streitwert,

–                Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert, §§ 162, 163 InsO,

–                Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung, §§ 271, 272 InsO,

–                die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse, §§ 100, 101 InsO

 

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil

(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen

Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters  als erteilt, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.

 

Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 EuInsVO (Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren [ABIEG L 160/1])
Es besteht jederzeit die Möglichkeit, sich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de über die wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts in dem vorliegenden Insolvenzverfahren zu informieren.

Karlsruhe, 01.01.2014

Anstadt

Richter am Amtsgericht

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