Regelmäßig sind besonders die vier großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
(KPMG, E&Y, PwC, Deloitte) in Skandale verwickelt. Deren Abschlussprüfungen bescheinigten beispielsweise der Hypo Real Estate oder der Mittelstandsbank
IKB uneingeschränkte Zahlungsfähigkeit – wenige Wochen vor deren Insolvenz.
Ein dafür verantwortliches Strukturproblem ist, dass Prüfer*innen vom zu prüfenden Unternehmen engagiert und entlohnt werden (vgl. Süddeutsche Zeitung, Vier
gewinnt, 23.02.19). Fahrlässigkeit wird zudem begünstigt, da die Haftung für Abschlussprüfer*innen nach § 323 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuch auf eine Million
Euro begrenzt ist. Schäden im Kapitalmarktbereich übersteigen aber regelmäßig
diese Schadensersatzsumme, wie die Insolvenz der Container-Firma P&R jüngst
zeigte. Der Schaden für die ca. 54.000 P&R-Anleger*innen liegt im MilliardenEuro-Bereich, und auch hier fiel bei keiner Prüfung auf, dass es rund eine Million
„verbuchte“ Containerboxen nie gab (vgl. WirtschaftsWoche, „P&R-Pleite. Die
Quote für Anleger kann sehr dünn werden, 24.07.18). Anwält*innen, Ärzt*innen
oder Architekt*innen beispielsweise würden für ähnliche Fahrlässigkeit zivilrechtlich unbegrenzt haften müssen, Abschlussprüfer*innen aber nur bis zu einer
Million Euro, wobei es selten überhaupt zu Schadensersatzzahlungen kommt (vgl.
Die Zeit, Dem Kapital zu Diensten, 20.08.08). Die gesetzliche Haftungsbegrenzung für Wirtschaftsprüfer*innen abzuschaffen, ist ein Instrument für mehr präventiven Anlegerschutz.
Also fordert die Linke:
Das Haftungsprivileg von Wirtschaftsprüfer*innen nach § 323 Abs. 2 S. 1
HGB aufgehoben wird und die Haftungsvorschriften an die für andere Berufsgruppen geltenden angepasst werden
Anmerkung der Redaktion:
Kann es sein, dass die Linke das Gesetz nicht ganz richtig versteht? Wirtschaftsprüfer haften jetzt schon mit dem Vermögen z.B. aus der Prospekthaftung Dritter wie Anlegern etc.
Der Vorschlag läuft ins Leere.
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