Erfreulicherweise können wir zwischenzeitlich mitteilen, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth die S. Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Klageverfahren, die bereits im Februar anhängig gemacht wurden, zu Schadensersatz in erster Instanz verurteilt hat.
Das Gericht kommt in seinen Entscheidungsgründen zu dem Ergebnis, dass die Kläger gegen die Beklagte S. Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte (Expertenhaftung) im Hinblick auf die Beteiligungen an der Hydropower einen Anspruch auf Ersatz der für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Beträge haben. Zudem verurteilte das Gericht die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Ersatz des den Klägern entgangenen Gewinns, weil sie diese Beträge nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnten.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat sich insoweit unserer Rechtsauffassung angeschlossen, dass der durch die Beklagte in Verkehr gebrachte Prüfungsbericht dazu bestimmt war, Anleger in ihrer Anlageentscheidung zu beeinflussen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die abgegebene Plausibilitätsprüfung und die in diesem Zusammenhang durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgestellten Bewertungen sich nicht rechtfertigen lassen. Das in Bezug genommene Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Den Urteilsgründen nach war die Bescheinigung auch von der Hydropower dazu bestimmt, den Anlageinteressenten vorzulegen. Dafür spreche bereits die Bezeichnung der Unterlage als „Bescheinigung“, worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch die für den Verkehr bestimmte, regelmäßig schriftliche, Beurteilung von Eigenschaften oder Fähigkeiten verstanden wird.
Dafür spreche weiter die Anwendung eines dem Verkehr aus der Schule vertrauten Notensystems auf die einzelnen Beurteilungskategorien, womit offenkundig die Kapitalanlage in Beziehung zu anderen Anlagen gesetzt wird und ihr mit der Vergabe eines Gesamtergebnisses von 4,5 „ausgezeichnet“ ein Spitzenplatz unter den am Markt befindlichen Angeboten zugewiesen wird. Durch die Anwendung des Notensystems werden zudem die Beurteilungen leichter fasslich und auch eindrücklicher als dies bei reinen Wortbeurteilungen wäre. Auch dies spricht dafür, dass die Bescheinigung dazu bestimmt war, zu Werbezwecken im Verkehr eingesetzt zu werden.
Angesichts dieser Aufmachung der Bescheinigung und ihres Inhalts hält es das Landgericht Nürnberg-Fürth auch für ausgeschlossen, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten – wie im Rahmen der Rechtsverteidigung behauptet wird – nicht bewusst war, dass die Bescheinigung von den Initiatoren des Fonds und von dem von ihnen beauftragten Vertrieb gerade dazu verwendet werden würde, Vertrauen bei den Anlageinteressenten zu gewinnen und die Interessenten mit der Bescheinigung zur Zeichnung einer Beteiligung zu bestimmen.
Weiter ergebe sich aus der Bescheinigung nicht, dass sie, wie die Beklagte behauptet, nur eine „grobe Einschätzung“ der Plausibilität enthält. Vielmehr erwecken die detaillierten Bewertungskategorien, die beurteilt werden, die Anwendung eines Notensystems und die Bezugnahme auf ein „Auditprotokoll“ (vgl. S. 3 letzter Absatz) den Eindruck, es sei eine umfassende und ins Einzelne gehende Plausibilitätsprüfung vorgenommen worden.
Im Hinblick auf den konkreten Inhalt der einzelnen Bewertungen führt das Gericht auszugsweise weiter aus:
„In der Bescheinigung wird nicht erwähnt, dass ‚Verträge, Organigramme und weitere Angaben der Initiatoren‘, die der Beklagten vorlagen, erkennbar nicht vollständig waren, dass ein vollständiger Verkaufsprospekt nicht vorlag und dass die vorgelegten Unterlagen und die gegebenen Auskünfte für eine abschließende Plausibilitätskontrolle nicht ausreichten.
In der Bescheinigung ging die Beklagte zudem über eine Plausibilitätsprüfung In dem oben genannten Sinne hinaus. Denn die Bescheinigung enthält auch Bewertungen einzelner Merkmale der Fondsgesellschaft und ihrer Initiatoren, in der Bescheinigung ‚Prüffelder‘ und ‚Bewertungskategorien‘ genannt. Jedenfalls in den für eine Anlageentscheidung in besonderen Maße bedeutsamen Kategorien ‚Qualifikation des Anbieters‘, ‚Qualifikation des Managements‘ und ‚Alleinstellungsmerkmal‘ lassen sich die Bewertungen mit den der Beklagten nach eigenem Vortrag zugänglichen Informationen jedoch nicht rechtfertigen.
Ebenso ist die Bewertung im Textteil auf Seite 2 der Bescheinigung
‚Die Qualität des Managements ist hervorragend, der Track Record der Unternehmensgruppe ist ausgezeichnet. Die Alleinstellungsmerkmale des Geschäftsmodells und der Vorgehensweise im Markt überzeugen‘
mit den der Beklagten nach eigenem Vortrag vorliegenden Unterlagen nicht zu rechtfertigen.
Gleiches gilt für die Beurteilung der Beklagten im Textteil auf Seite 2 der Bescheinigung: ‚Die Qualität des Vertriebs und die von der Deutschen Biofonds Green Energy Turkey GmbH für dieses Projekt zur Verfügung gestellten Instrumente sind erprobt‘“.
Auch diese Behauptungen sind nach den Feststellungen des Gerichts nach unzutreffend, weil die Gruppe noch kein vergleichbares Objekt realisiert hatte. So kommt das Gericht zu dem Ergebnis:
„Die Beklagte hat dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth nach schuldhaft gehandelt. Ihr Verschulden wird gern. § 280 Abs.1 BGB vermutet. Es ist der Beklagten nicht gelungen, den gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Entlastungsbeweis zu führen. Insbesondere kann die Beklagte nichts daraus für sich herleiten, dass sie, wären die ihr übergebenen Unterlagen und die im Prospekt abgedruckte Referenzliste unrichtig, möglicherweise von den Initiatoren über die tatsächlich von der Deutsche Biofonds Gruppe durchgeführten Projekte getäuscht worden sei. Denn die der Beklagten vorgeworfenen Mängel der Bescheinigung liegen zum einen darin, dass in der Bescheinigung nicht deutlich wird, dass nur eine grobe Plausibilitätsprüfung auf Grundlage ersichtlich unvollständiger Unterlagen vorgenommen wurde und zum anderen darin, dass sich aus den der Beklagten übergebenen Unterlagen die von der Beklagten vorgenommene Beurteilung der Anbieterin, ihres Managements, ihres Treck Records und der Alleinstellungsmerkmale des Objekts nicht herleiten lassen.“
Wir empfehlen allen betroffenen Anlegern, sich in Hinblick auf die durch das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft qualifizierten Rechtsrat wegen der eigenen Investitionen einzuholen.
Soweit Sie bereits durch einen anwaltlichen Vertreter beraten sind, machen Sie ihm diese Informationen gerne zugänglich. Gerne stehe ich auch für Ihren anwaltlichen Vertreter für einen Informationsaustausch zur Verfügung.
Soweit Sie nicht anwaltlich vertreten sind, können Sie sich bei Rückfragen gerne auch mit mir unverbindlich in Verbindung setzen.
Adwus Rechtsanwälte in Kooperation mit Prof. Dr. jur. habil. Jürgen Rath wurden im Jahr 2003 als Kanzlei Wittmann & Schmitt Rechtsanwälte gegründet und im Rahmen der Expansion im Jahr 2015 in Adwus Rechtsanwälte umfirmiert. Wir prüfen zwischenzeitlich die weitere Vorgehensweise in o. a. Angelegenheit im Auftrag bestehender Mandantschaft.
Quelle:ADWUS Rechtsanwälte Nürnberg
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