Mit Beschluss vom 22. August 2022 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt den Eilantrag eines Hausmiteigentümers abgelehnt, mit dem dieser sich gegen eine wohnungsaufsichtsrechtliche Verfügung der Stadt Frankfurt wendete.
Der Hausmiteigentümer und Vermieter mehrerer Wohnungen in der Liegenschaft hatte zum 30. Juni 2022 die Gasversorgung in der Liegenschaft unter Berufung auf die durch den Ukrainekonflikt hervorgerufenen Versorgungengpässe und Preissteigerungen für Gas unterbrochen. Er wolle mit seinem Vorgehen auch seine Mieter vor den steigenden Gaskosten schützen. Ferner vertrat er die Auffassung, dass es den Mietern zumutbar sei, Warmwasser für den täglichen Bedarf in der Küche selbst zuzubereiten. Die Beheizung der Liegenschaft im kommenden Winter könne auch mit Elektroheizlüftern erfolgen. Eine Versorgung mit Warmwasser werde von ihm auch mietvertraglich nicht geschuldet.
Das Wohnungsamt der Stadt Frankfurt gab dem Antragsteller nach Beschwerden einer älteren, pflegebedürftigen Bewohnerin des Hauses mittels einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung auf, die Gasversorgung der Liegenschaft binnen einer Woche wiederherzustellen. In der auf § 9 des Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetzes (HWoAufG) gestützten Verfügung führte sie u. a. aus, gerade in der warmen Jahreszeit sei die Versorgung der Mietwohnungen dringend und eilbedürftig Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene erhebliche Bedeutung und sei eine Grundvoraussetzung für gesundes Wohnen.
Mit seinem Beschluss folgt das Gericht der Argumentation der Stadt Frankfurt und führt aus, die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Mindeststandards für ein menschwürdiges Wohnen in einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland. Von Bedeutung sei im vorliegenden Zusammenhang, dass der Antragsteller willkürlich einen zuvor bestehenden absolut üblichen Wohnstandard abgesenkt habe. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Standards, denen ein Eigentümer einer Liegenschaft mit Mietwohnungen nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes nachkommen müsse. Es stehe ihm nicht zu, einseitig und in einer seine Mieter bevormundenden Weise die auf Gas basierende Warmwasserversorgung einzustellen.
Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den Kosten für Warmwasserversorgung und Heizung um Kosten handelt, die die Mieter über Vorauszahlungen und letztlich auf der Basis einer Jahresendabrechnung des Vermieters zu tragen hätten.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte zum Schutze der Mieterin bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsteller erlassen.
Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.
Aktenzeichen 8 L 1907/22.F
Auszug aus dem Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz:
§ 9 Gebäude und Außenanlagen
Die Gemeinde soll erforderliche Anordnungen treffen, die den dinglich Verfügungsberechtigten verpflichten, Gebäude, in denen sich Wohnungen oder Wohnräume befinden, und zugehörige Nebengebäude und Außenanlagen so instandsetzen oder verbessern und nur so benutzen zu lassen, daß Bewohner nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden oder der bestimmungsgemäße Gebrauch von Gebäuden und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt wird.
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