Die Woori Bank Europe GmbH muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin gegenüber dem Institut angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Bank die für sie geltenden Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) in den geprüften Bereichen nicht erfüllte.
Betroffen war vor allem das Kreditgeschäft. Der Bescheid der BaFin ist seit dem 12. September 2023 bestandskräftig (siehe Infokasten „Bekanntmachung“).
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Abs. 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll für die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sorgen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen ihre internen Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Revision sicherstellen. Das umfasst insbesondere auch die Aufbau- und Ablauforganisation im Kreditgeschäft sowie die Prozesse zur Steuerung und Überwachung der Adressenausfallrisiken. Die Anforderungen an das Risikomanagement hat die BaFin in ihren Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute, kurz MaRisk, formuliert.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Dies hat sie der Woori Bank Europe GmbH gegenüber angeordnet.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Bekanntmachung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 8. August 2023 gegenüber der Woori Bank Europe GmbH angeordnet, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen.
Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung im Jahr 2022 hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG in den geprüften Bereichen nicht gegeben war. Die Feststellungen bezogen sich vorwiegend auf die geprüften Prozesse des Kreditgeschäfts.
Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.
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