Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung
Samidoun
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1, § 14 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 4 und 5, § 15 Absatz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat die folgende
Verfügung:
- 1.
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Der Zweck und die Tätikeit des Vereins „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“, auch agierend ohne den Zusatz „Palestinian Solidarity Network“ als „Samidoun“, einschließlich seiner Teilorganisation „Samidoun Deutschland“, letztere auch agierend unter den Bezeichnungen „HIRAK – Palestinian Youth Mobilization Jugendbewegung (Germany)“ und „Hirak e. V.“ sowie ohne den Zusatz „Deutschland“ als „Samidoun“ – im weiteren Tenor als „Samidoun“ bezeichnet* – richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Zudem beeinträchtigt und gefährdet Samidoun das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern und von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Ordnung sowie sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Samidoun befürwortet Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange und ruft diese hervor. Samidoun unterstützt Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten und androhen.
- 2.
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Die vorgenannte Teilorganisation des Vereins „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ im Inland ist verboten und wird aufgelöst.
- 3.
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Samidoun ist im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Verein und dessen Teilorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.
- 4.
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Es ist verboten, die unter der URL https://samidoun.net/ abrufbare Internetseite des Vereins, einschließlich deren Bereitstellung und Hosting, zu betreiben. Sämtliche E-Mail-Adressen des Vereins, insbesondere samidoun@samidoun.net, samidoungermany@protonmail.com und hirak.berlin@gmail.com sind abzuschalten. Folgende Profile sind abzuschalten:Facebook:https://www.facebook.com/SamidounDeutschland
https://www.facebook.com/SamidounPrisonerSolidarity
https://www.facebook.com/HIRAKe.V/?ref=page_internal
https://www.facebook.com/profile.php?id=100068220454753
https://www.facebook.com/samidoungbg
https://www.facebook.com/profile.php?id=100064373516520
https://www.facebook.com/profile.php?id=100092471414366
https://www.facebook.com/profile.php?id=100069365102855
https://www.facebook.com/abqsamidoun
https://www.facebook.com/SamidounToronto
https://www.facebook.com/profile.php?id=100064834116922Instagram:https://www.instagram.com/samidoun_deutschland/
https://www.instagram.com/samidounnetwork/
https://www.instagram.com/samidounbrussels/
https://www.instagram.com/samidounseattle/
https://www.instagram.com/samidoun.gya/
https://www.instagram.com/samidoungbg/
https://www.instagram.com/samidounnynj/
https://www.instagram.com/samidounyan/
https://www.instagram.com/collectif.palestineyaincra/
https://www.instagram.com/samidoun.palestine/
https://www.instagram.com/samidounbrasil/
https://www.instagram.com/samidoun.nl/
https://www.instagram.com/samidounir/
https://www.instagram.com/samidounabq/
https://www.instagram.com/samidoun.esp/
https://www.instagram.com/charleroi_pour_la_palestine/
https://www.instagram.com/samidounpb/
https://www.instagram.com/samidoun_de_backup/TikTok:https://www.tiktok.com/@samidoun48
https://www.tiktok.com/@samidounnetworkX (vormals Twitter):https://twitter.com/SamidounPP
https://twitter.com/samidoun_deYouTube:https://www.youtube.com/@SamidounNetworkTelegram:https://t.me/s/samidounnetwork
https://t.me/samidoun_de - 5.
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Es ist verboten, Kennzeichen von Samidoun für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot gilt auch für die Verbreitung im Internet. Dieses Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:Abbildungen 1 bis 3Abbildungen 1 bis 3: Als Symbol verwendet Samidoun den Vereinsnamen „Samidoun – PALESTINIAN PRISONER SOLIDARITY NETWORK“; häufig in roter Schrift auf weißem oder in weißer Schrift auf rotem oder orangefarbenen Untergrund. Das Wort „Samidoun“ wird hierbei durchweg in Minuskeln geschrieben. Der im Wort enthaltene Buchstabe „d“ wird am oberen Ende des Abstrichs mit dem gezeichneten Abbild einer geballten rechten Faust abgeschlossen, bei der die Handfläche zum Betrachter zeigt. Der Bauch des „o“ ist mit drei dünnen vertikalen Linien in gleichmäßigem Abstand zueinander versehen. Unter dem größeren Wort „Samidoun“ findet sich kleiner die Bezeichnung „Palestinian Prisoner Solidarity Network“. Die Bezeichnung ist durchweg in Majuskeln abgebildet und nicht mit weiteren optischen Merkmalen versehen. Dieser Teil des Schriftzugs hat insgesamt annähernd dieselbe Breite wie der darüber liegende „Samidoun“-Teil und ca. ein Drittel von dessen Höhe. Je nach Hintergrundfarbe wird der Schriftzug-Bestandteil „Samidoun“ in unterschiedlichen Farben dargestellt. Bei einem weißen Hintergrund ist der Schriftzug-Bestandteil in roter Farbe abgebildet. Bei rotem Hintergrund ist er in weißer Farbe abgebildet. Der Schriftzug-Bestandteil „Palestinian Prisoner Solidarity Network“ kann, abhängig vom Hintergrund, in schwarzer, weißer oder roter Farbe abgebildet sein.Abbildung 4Abbildung 4: Das Logo von Hirak stellt ein Abbild einer nach oben gereckten linken Faust samt Unterarm auf weißem Untergrund dar. Über dem Abbild ist in arabischer Sprache die Bezeichnung „Hirak – palästinensische Jugendbewegung Berlin“ abgebildet. Die Schriftzeichen sind schwarz, über der geballten Faust zentriert, und fallen auf beiden Seiten bis etwa zur Höhe des Daumenansatzes beziehungsweise des kleinen Fingers, einer gedachten Kreislinie folgend, ab. Der Unterarm ist in den Farben der Flagge der palästinensischen Autonomiegebiete abgebildet. Die aus der Perspektive des Betrachters rechte Seite des Armes einschließlich der teilweise durch die Finger verdeckten Handfläche ist schwarz. Die linke Seite des Armes einschließlich des Handballens und des Daumens ist grün. Die vier Finger sind rot. Die Räume zwischen den einzelnen Fingern sowie zwischen Abbildungsbestandteilen in unterschiedlichen Farben sind breit ausgespart und somit auf weißem Hintergrund ebenfalls weiß.Sowie die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder in anderer Sprache).
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Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des Vereins „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ und seiner Teilorganisation im Inland wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
- 7.
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Forderungen Dritter gegen den Verein „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ einschließlich seiner Teilorganisation im Inland werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ einschließlich seiner Teilorganisation im Inland darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ einschließlich seiner Teilorganisation im Inland dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
- 8.
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Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ einschließlich seiner Teilorganisation im Inland dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
- 9.
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Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 6, 7 und 8.
Berlin, den 2. November 2023
ÖSII2 – 20106/30#2
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Dr. Klos
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- Sofern im Folgenden in dieser Verfügung ohne Zusätze von „Samidoun“ die Rede ist, ist stets der Verein in seiner Gesamtheit (internationales Netzwerk mit Teilorganisation im Inland) gemeint.
vom: 02.11.2023
Bundesministerium des Innern und für Heimat
BAnz AT 02.11.2023 B13
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Öffentliche Zustellung
gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative
des Verwaltungszustellungsgesetzes
durch Benachrichtigung im Bundesanzeiger
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, stellt hiermit die gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1, § 14 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 4 und 5, § 15 Absatz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) erlassene Verfügung vom 2. November 2023, Aktenzeichen ÖSII2.20106/30#2, über das Verbot der Betätigung der Vereinigung „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes sowie des Verbots seiner Teilorganisation im Inland, „Samidoun Deutschland“, auch agierend ohne den Zusatz „Deutschland“ als „Samidoun“ sowie unter den Bezeichnungen „HIRAK – Palestinian Youth Mobilization Jugendbewegung (Germany)“ und „Hirak e. V.“
vertreten durch
Charlotte Lynne KATES
1844 East 1st Avenue, Vancouver BC
V5N 1B1, Kanada
Thomas Gerhard HOFLAND
Uilenstede 510-8, Amstelveen
1183DE, Niederlande
Joe CATRON
15334 59th Ave, Flushing NY
11355-5530, Vereinigte Staaten von Amerika
und
Khaled BARAKAT
unbekannten Aufenthalts
öffentlich zu.
Die Verfügung vom 2. November 2023 kann von den vorgenannten Personen oder einem Vertreter eingesehen werden im Bundesministerium des Innern und für Heimat, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, vom 3. November 2023 bis zum 17. November 2023 werktags – außer Samstag – zwischen 9 und 16 Uhr.
Durch diese öffentliche Zustellung werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
ÖSII2.20106/30#2
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Dr. Klos
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