Asian Bamboo AG
Hamburg
ISIN DE000A0M6M79/WKN
A0M6M7
Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit
unsere Aktionäre ein zu der
ordentlichen
Hauptversammlung der Asian Bamboo AG
am 20. Juni
2014, um 10:00 Uhr MESZ,
im Albert-Schäfer-Saal
(Sitzungssaal 124) der Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Asian Bamboo AG zum 31. Dezember
2013 nebst Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 nebst
Konzernlagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013
Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.asian-bamboo.de
eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Zu Punkt 1
der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt
und den Jahresabschluss damit festgestellt hat.
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2. |
Bilanzgewinn der Asian Bamboo AG für das Geschäftsjahr 2013
Da im Geschäftsjahr 2013 kein Bilanzgewinn erzielt wurde, wird
zu Tagesordnungspunkt
2 kein Beschluss gefasst.
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3. |
Anzeige des Vorstands nach § 92 Abs. 1 AktG
Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass infolge von Abschreibungen des Werts
der
Finanzanlagen der Gesellschaft, insbesondere des Werts der von der Gesellschaft gehaltenen
Beteiligungen, ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten
ist.
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen.
Nach § 92 Abs. 1 AktG ist der Verlust der Hälfte des Grundkapitals der Hauptversammlung
durch den Vorstand lediglich anzuzeigen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu beschließen:
“Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
wird für diesen Zeitraum
Entlastung erteilt.”
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5. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:
“Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
wird für diesen
Zeitraum Entlastung erteilt.”
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6. |
Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss
für
das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen:
“Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, wird
zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr
2014 sowie für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten (§§
37w, 37y des Wertpapierhandelsgesetzes) bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
bestellt.”
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7. |
Aufhebung des Aktienoptionsplans 2012 und des Bedingten Kapitals 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bestehenden Aktienoptionsplan 2012
und
das zu dessen Bedienung geschaffene Bedingte Kapital 2013 aufzuheben. Im Hinblick
auf die derzeit schwierige wirtschaftliche Entwicklung haben sämtliche Berechtigten
im März 2014 auf die ihnen unter dem Aktienoptionsplan 2012 gewährten Aktienoptionen
verzichtet. Der Aktienoptionsplan 2012 und das zu seiner Bedienung geschaffene Bedingte
Kapital 2013 sind damit gegenstandslos geworden und sollen aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:
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“Der von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Juni 2013
beschlossene Aktienoptionsplan
2012 sowie das zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2012 geschaffene Bedingte Kapital
2013 werden aufgehoben.”
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8. |
Änderung von § 2 der Satzung der Gesellschaft: Unternehmensgegenstand
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Satzung niedergelegten Unternehmensgegenstand
der Gesellschaft zu erweitern.
Nach dem derzeitigen § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ist Gegenstand des
Unternehmens
“das Halten, Verwalten und die Veräußerung von direkten und indirekten Beteiligungen
an Unternehmen und Beteiligungen aus dem Bereich des Anbaus von Bambus und anderen
landwirtschaftlichen Produkten einschließlich Papier und aller damit zusammenhängender
Geschäfte sowie die Erbringung von Dienstleistungen für Beteiligungsunternehmen”.
Im Hinblick auf die nachhaltigen Herausforderungen im derzeitigen Bambusgeschäft
der
Gesellschaft hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Geschäftsmodell
der Gesellschaft zu diversifizieren und künftig in das Immobiliengeschäft und dort
insbesondere das Projektentwicklungsgeschäft einschließlich aller damit zusammenhängenden
Geschäfte einzusteigen. Die Gesellschaft beabsichtigt, sich dabei zunächst auf die
VR China und dort insbesondere die Fujian Provinz zu konzentrieren. Eine spätere Ausdehnung
ist aber nicht ausgeschlossen.
Die Immobilienprojektentwicklung bietet nach Ansicht des Vorstands nach wie vor
großes
Potential für die Erwirtschaftung nachhaltiger Gewinne. Die Gesellschaft unterhält
gute Verbindungen mit der chinesischen Regierung und chinesischen Unternehmen. Sie
ist daher ein interessanter Ansprechpartner für Entwicklungsprojekte. Unter ihrer
derzeitigen Satzung darf die Gesellschaft jedoch keine derartigen Geschäfte betreiben,
obwohl diese Art von Projekten attraktive Investitionsmöglichkeiten für die Gesellschaft
darstellen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, den in § 2 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft definierten Unternehmensgegenstand wie folgt anzupassen:
“§ 2 Abs. 1 der Satzung wird geändert und erhält folgenden Wortlaut:
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Gegenstand des Unternehmens ist das Halten, Verwalten und die
Veräußerung von direkten
und indirekten Beteiligungen an Unternehmen und Beteiligungen aus dem Bereich des
Anbaus von Bambus und anderen landwirtschaftlichen Produkten einschließlich Papier
und aller damit zusammenhängender Geschäfte sowie die Erbringung von Dienstleistungen
für Beteiligungsunternehmen. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Immobiliengeschäfte
zu tätigen sowie im Bereich der Projektentwicklung von Immobilien tätig zu werden,
jeweils im Inland und Ausland und einschließlich aller damit zusammenhängenden Geschäfte,
insbesondere der Akquise, Entwicklung, Planung, Realisierung und Vermarktung (einschließlich
Vermietung und Verkauf) von Immobilienprojekten.”
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9. |
Weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
sowie anderen Finanzinstrumenten gegen Bar- und/oder Sachleistungen, Schaffung eines
neuen Bedingten Kapitals 2014 und entsprechende Satzungsänderungen
Vorstand und Aufsichtsrat prüfen derzeit mit Blick auf die Eigenkapitalsituation
sowie
den beabsichtigten Einstieg in das Immobiliengeschäft Maßnahmen zur Verbesserung der
Eigenkapitalbasis und allgemein zur Verbesserung der Finanzierungsstruktur der Gesellschaft.
Eine Option in diesem Zusammenhang ist die Begebung einer Wandelschuldverschreibung.
Die derzeitige Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und das zu
deren Bedienung zur Verfügung stehende Bedingte Kapital 2011 sind jedoch auf einen
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 4.627.500,00 beschränkt. Um im Falle der
Begebung einer Wandelschuldverschreibung ein größeres Volumen zu ermöglichen, schlagen
Vorstand und Aufsichtsrat deshalb vor, eine weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel
und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie von anderen Finanzinstrumenten und ein
weiteres Bedingtes Kapital 2014 zu deren Bedienung zu beschließen, die im Wesentlichen
den bestehenden Ermächtigungen entsprechen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:
“a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten und Ausschluss
des Bezugsrechts
Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 19. Juni 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder den Namen lautende (i) Wandelschuldverschreibungen
und/oder (ii) Optionsschuldverschreibungen und/oder (iii) Wandelgenussrechte und/oder
(iv) Optionsgenussrechte und/oder (v) Genussrechte und/oder (vi) Gewinnschuldverschreibungen
(nachstehend (i) bis (iv) gemeinsam „Finanzinstrumente“ und (i) bis (vi) gemeinsam
„Instrumente“) (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis
zu EUR 100.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 15 Jahren zu begeben und den
Inhabern bzw. Gläubigern von Finanzinstrumenten Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf
bis zu 3.085.000 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 3.085.000,00 nach näherer
Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. der Wandelgenuss- bzw. Optionsgenussrechtsbedingungen
zu gewähren. Die Ausgabe der Instrumente kann gegen Bar- und/oder Sachleistungen erfolgen.
Die Instrumente können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden
Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie
können auch durch Gesellschaften begeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung hält. In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Instrumente
zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern von Finanzinstrumenten Wandlungsrechte
bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
zu gewähren.
Die Instrumente werden in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen
bzw. Teilgenussrechte eingeteilt.
Die Ausgabe der Instrumente kann auch gegen Sachleistungen erfolgen, sofern der
Wert
der entsprechenden Sacheinlagen zumindest dem Ausgabepreis der jeweils ausgegebenen
Instrumente entspricht und dieser den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf den Bezug der Instrumente
zu.
Die Instrumente können auch von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Gesellschaft
muss das Bezugsrecht der Aktionäre auch dann sicherstellen, wenn die Instrumente durch
eine Gesellschaft begeben werden, an denen die Gesellschaft eine direkte oder indirekte
Mehrheitsbeteiligung hält. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf die Instrumente ganz
oder teilweise auszuschließen,
― |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
― |
wenn die Instrumente im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen,
Beteiligungen
an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen
ausgegeben werden. Hinsichtlich von Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechten
mit einem Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht auf Aktien besteht
diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss jedoch nur in Höhe eines anteiligen
Betrages der auszugebenden Aktien am Grundkapital, der insgesamt 20 % des Grundkapitals
nicht übersteigt. Diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen
Sacheinlagen ausgegeben wurden;
|
― |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von
dann ausstehenden
Optionsrechten, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht
auf entsprechende Instrumente in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen
würde;
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― |
sofern Finanzinstrumente gegen bar ausgegeben werden und der
Ausgabepreis den nach
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der
Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht jedoch nur für Teilschuldverschreibungen
bzw. Teilgenussrechte mit einem Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht
auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr
als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; für die Frage des Ausnutzens der
10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
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Wandlungsrechte, Umtauschverhältnis, Barausgleich
Im Fall der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Wandelschuldverschreibungen bzw.
Wandelgenussrechten erhalten die Inhaber – ansonsten die Gläubiger – der Teilschuldverschreibungen
bzw. Teilgenussrechte das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen bzw. -genussrechte
nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen in neue
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis
ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung bzw. eines
Teilgenussrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende
Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division
des unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung
bzw. eines Teilgenussrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie
der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel
und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von
der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit oder während eines bestimmten
Zeitraums innerhalb der Laufzeit festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in
jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar
zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass
Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag
am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
bzw. des Teilgenussrechts nicht übersteigen; §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben
unberührt.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen bzw. Optionsgenussrechten
werden
jeder Teilschuldverschreibung bzw. jedem Teilgenussrecht ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen
Aktien der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung
bzw. Teilgenussrecht zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen
bzw. Optionsgenussrechte nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben
unberührt. Die Laufzeit der Optionsrechte darf höchstens 15 Jahre betragen.
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch solche auf den Inhaber
bzw.
Gläubiger lautende Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte begeben, bei
denen die Inhaber bzw. Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte
nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen
während des Wandlungszeitraums oder am Ende des Wandlungszeitraums verpflichtet sind,
die Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte in neue Aktien der Gesellschaft
umzutauschen.
Schließlich können die Wandelanleihe- bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen vorsehen,
dass im Falle der Wandlung die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht Aktien
der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe
der Wandelanleihe- bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen dem nicht gewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der
letzten 20 Handelstage vor Erklärung der Wandlung entspricht. Die Wandelanleihe- bzw.
Wandelgenussrechtsbedingungen können ferner vorsehen, dass die Wandelschuldverschreibungen
bzw. Wandelgenussrechte statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende
Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können bzw. die Optionsrechte durch Lieferung
solcher Aktien erfüllt werden können.
Mindestwandlungs- bzw. Mindestoptionspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft
muss auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungs- bzw.
Optionspreis entweder
(a) |
mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlussauktionspreises
der
Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
(i) an den zehn Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über
die Begebung der Finanzinstrumente oder (ii) an den fünf Handelstagen unmittelbar
vor der öffentlichen Bekanntgabe eines Angebots zur Zeichnung von Finanzinstrumenten
oder (iii) an den fünf Handelstagen unmittelbar vor der Abgabe der Annahmeerklärung
durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten
betragen oder
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(b) |
mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlussauktionspreises
der
Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
während der Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Finanzinstrumente an der Wertpapierbörse
Frankfurt am Main gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Handelstage des
Bezugsrechtshandels, entsprechen.
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Verwässerungsschutz
Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet der §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs.
2 AktG
aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Wandel- bzw.
Optionsanleihebedingungen bzw. Wandelgenuss- oder Optionsgenussrechtsbedingungen durch
Zahlung eines entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts
oder Erfüllung einer Wandlungspflicht bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt
werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung
eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel-
oder Optionsanleihen bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechte begibt oder garantiert,
bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs-
oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach
Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung der Wandlungspflicht
zustehen würde. Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann
auch – soweit möglich – das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis/Optionspreis
angepasst werden. Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechtsbedingungen
können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplitts oder
einer Sonderdividende sowie sonstiger Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts
der Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, eine Anpassung der Wandlungs- bzw.
Optionsrechte vorsehen; §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG sind zu beachten.
Weitere Bedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Instrumente insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit
und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum
festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Instrumente begebenden Beteiligungsgesellschaften
festzulegen.
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b) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 3.085.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 3.085.000
auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (“Bedingtes Kapital 2014”).
Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktienbezugsrechten
an die Inhaber bzw. Gläubiger von Finanz-instrumenten, die gemäß der vorstehenden
Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 9 lit. a) bis zum 19. Juni 2019 von der Gesellschaft
begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen
bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger
von Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten, die mit Wandlungspflichten
ausgestattet sind. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß Tagesordnungspunkt
9 lit. a) jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung
ist nur insoweit durchzuführen, wie von diesen Rechten aus Finanzinstrumenten Gebrauch
gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre
Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene oder in sonstiger Weise geschaffene
Aktien zur Bedienung dieser Rechte bzw. Pflichten zur Verfügung gestellt werden. Die
neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von
Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen,
am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt
der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten
noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst
worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
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c) |
Satzungsänderung
§ 4 der Satzung wird ein neuer Absatz (6) angefügt, der wie folgt lautet:
“(6) |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.085.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 3.085.000
auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) im anteiligen Betrag
des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
― |
die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten oder Optionsscheinen,
die den von
der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. Juni 2014 bis zum
19. Juni 2019 auszugebenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandel-
oder Optionsgenussrechten beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten
Gebrauch machen, oder
|
― |
die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von
der Gesellschaft oder
deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund
des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. Juni 2014 bis zum 19. Juni
2019 auszugebenden Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten ihre Pflicht
zur Wandlung erfüllen.
|
Die bedingte Kapitalerhöhung wird ferner nur insoweit durchgeführt, soweit nicht
eigene
oder in sonstiger Weise geschaffene Aktien zur Bedienung dieser Rechte bzw. Pflichten
zur Verfügung gestellt werden.
Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres an,
in dem sie durch Ausübung
von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen,
am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt
der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten
noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst
worden ist, am Gewinn teilnehmen.”
|
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d) |
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Absatz (6)
der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2014 anzupassen sowie alle sonstigen
damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung
betreffen.”
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Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt
9
Zweck der Ermächtigung
Vorstand und Aufsichtsrat prüfen derzeit mit Blick auf die Eigenkapitalsituation
sowie
den beabsichtigten Einstieg in das Immobiliengeschäft Maßnahmen zur Verbesserung der
Eigenkapitalbasis und allgemein zur Verbesserung der Finanzierungsstruktur der Gesellschaft.
Eine Option in diesem Zusammenhang ist die Begebung einer Wandelschuldverschreibung.
Die derzeitige Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und das zu
deren Bedienung zur Verfügung stehende Bedingte Kapital 2011 sind jedoch auf einen
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 4.627.500,00 beschränkt. Um im Falle der
Begebung einer Wandelschuldverschreibung ein größeres Volumen zu ermöglichen, sollen
eine weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel und/oder Optionsschuldverschreibungen
sowie von anderen Finanzinstrumenten und ein weiteres Bedingtes Kapital 2014 zu deren
Bedienung beschlossen werden, die im Wesentlichen den bestehenden Ermächtigungen entsprechen.
Zudem versetzt die Ermächtigung zur Emission von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
sowie von Wandel- und/oder Optionsgenussrechten die Gesellschaft allgemein in die
Lage, Kapital auch durch Ausgabe von Schuldverschreibungen zu beschaffen, die mit
Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausgestattet sind. Gleichzeitig
soll es auch möglich sein, Wandelschuldverschreibungen zu begeben, die mit einer Wandlungspflicht
ausgestattet sind. Daneben soll die Gesellschaft zur Finanzierung auch Genussrechte
und Gewinnschuldverschreibungen ausgeben dürfen.
In Zeiten, in denen herkömmliche Formen der Finanzierung wie zum Beispiel die Finanzierung
über Bankkredite teilweise nur schwer oder zu hohen Finanzierungskosten zugänglich
sein können und der Ausblick für den Finanzsektor unsicher ist, stellt die Ermächtigung
zur Emission der genannten Instrumente eine alternative Finanzierungsmöglichkeit dar
und erhält der Gesellschaft damit die erforderliche Finanzierungsflexibilität.
Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts
Bei der Ausgabe der Instrumente steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist auch sichergestellt, wenn die Instrumente von
einem oder mehreren Finanzinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Zur optimalen Nutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft soll der Vorstand
jedoch auch ermächtigt werden, in bestimmten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Instrumente auszuschließen. Die vorgeschlagenen
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss liegen im Interesse der Gesellschaft; sie
sind erforderlich, geeignet und angemessen.
Der Vorstand wird zunächst ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre für sich aufgrund des Bezugsverhältnisses der Instrumente ergebende
Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge ermöglicht die Ausgabe von Instrumenten unter Wahrung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses und erleichtert damit die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre.
Ferner soll das Bezugsrecht auf Instrumente ausgeschlossen werden können, damit
die
Gesellschaft die Möglichkeit hat, durch Ausgabe von Instrumenten liquiditätsschonend
Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran oder sonstige sacheinlagefähige
Vermögensgegenstände zu erwerben sowie strategische und sonstige Investoren zu gewinnen.
Die Gesellschaft muss im Unternehmens- und Aktionärsinteresse im Einzelfall in der
Lage sein, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung
oder sonstiger Vermögensgegenstände sowie die Gewinnung eines Investors schnell umzusetzen.
Dies lässt sich häufig nur dann realisieren, wenn die Gesellschaft als Gegenleistung
Instrumente auf Aktien der Gesellschaft anbieten kann. Um solche Möglichkeiten ausnutzen
zu können, muss die Gesellschaft in der Lage sein, schnell Instrumente auf Aktien
der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft deshalb die notwendige Handlungsfähigkeit
geben, um sich bietende Gelegenheiten für derartige Transaktionen schnell und flexibel
ausnutzen zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss würde zwar im Falle der Ausgabe der
Aktien zu einer Verringerung der verhältnismäßigen Beteiligungsquote und des verhältnismäßigen
Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre führen. Bei Gewährung eines Bezugsrechts
an die Aktionäre könnte aber der eigentliche Zweck, schnell und flexibel agieren zu
können, nicht erreicht werden, weil die Ausgabe oder Gewährung der für die Transaktion
erforderlichen Anzahl von Aktien nicht sichergestellt werden könnte. Der Bezugsrechtsausschluss
ist für Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte mit einem Wandlungs- bzw.
Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht auf Aktien der Höhe nach beschränkt auf Aktien,
auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 20 %
des Grundkapitals entfällt. Diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts
gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden. Schließlich dürfen Vorstand und Aufsichtsrat
nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann Gebrauch von dieser Möglichkeit machen, wenn
es im Interesse des Unternehmens ist.
Konkrete Erwerbsvorhaben, um von der eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen,
bestehen derzeit nicht. Sollten sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen oder sonstigen sacheinlagefähigen Vermögensgegenständen ergeben,
wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Instrumenten
unter Ausschluss des Bezugsrechts zu diesem Zweck Gebrauch machen wird. Er wird von
einer solchen Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn die Umsetzung einer solchen
Transaktion, insbesondere die Ausgabe von Instrumenten unter Ausschluss des Bezugsrechts,
im wohl verstandenen Unternehmensinteresse liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt
sind, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung erteilen.
Die Ermächtigung ermöglicht ferner den Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es erforderlich
ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und Wandlungsrechten bzw. von mit
Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf Aktien
der Asian Bamboo AG in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Wesentlicher
Zweck dieser Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ist die Gewährung eines Verwässerungsschutzes
an die Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft dann ausgegebenen Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechte. Den Inhabern bzw.
Gläubigern der von der Gesellschaft oder einer Beteiligungsgesellschaft zu begebenden
Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sowie Wandel- bzw. Optionsgenussrechte wird
üblicherweise ein Verwässerungsschutz gewährt, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs-
bzw. Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital
erhöht oder das Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln erhöht oder weitere Wandel-
bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechte begibt bzw.
sonstige Optionsrechte gewährt. In der Kapitalmarktpraxis wird der Verwässerungsschutz
entweder durch Anpassung der Wandel- oder Optionsbedingungen (Zahlung eines Ausgleichsbetrags
in bar, Herabsetzung eines etwaigen Zuzahlungsbetrags bzw. Anpassung des Umtauschverhältnisses)
oder durch die Einräumung eines Bezugsrechts auf die neuen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechte gewährt. Welche der beiden Möglichkeiten angebracht
ist, entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zeitnah vor Ausnutzung
der Ermächtigung zur Ausgabe weiterer Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder
Wandel- bzw. Optionsgenussrechte. Um nicht von vornherein auf die erste Alternative
(Zahlung eines Ausgleichsbetrags in bar, Herabsetzung eines etwaigen Zuzahlungsbetrags
bzw. Anpassung des Umtauschverhältnisses) beschränkt zu sein, soll der Vorstand ermächtigt
werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechte mit Zustimmung des Aufsichtsrats insoweit auszuschließen,
wie es erforderlich ist, um Inhabern von bereits ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechten in dem Umfang ein Bezugsrecht einzuräumen,
wie es ihnen zustünde, wenn sie von ihrem Umtausch- oder Optionsrecht vor der Ausgabe
der neuen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechten
Gebrauch gemacht hätten. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts an Inhaber von Wandel-
bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechten auszugebenden
neuen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechten
werden an diese Personen jeweils zu denselben Konditionen ausgegeben, wie sie den
Aktionären der Gesellschaft zum Bezug angeboten werden.
Das Bezugsrecht kann ferner vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen
werden, soweit die jeweilige Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
oder der Wandel- bzw. Optionsgenussrechte gegen bar zu einem Kurs erfolgt, der ihren
theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Durch diesen Ausschluss des
Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Börsensituationen auch
kurzfristig wahrzunehmen und die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel-
bzw. Optionsgenussrechte im Rahmen einer Privatplatzierung oder eines öffentlichen
Angebots zu begeben. Durch die Modalitäten dieses Bezugsrechtsausschlusses werden
die Interessen der Aktionäre gewahrt. Das Volumen der auf die unter Ausschluss des
Bezugsrechts begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sowie Wandel- bzw.
Optionsgenussrechte durch Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts zu beziehenden
Aktien ist auf 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf
diese Gesamtzahl werden diejenigen eigenen Aktien sowie diejenigen Aktien aus genehmigtem
Kapital, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechtes
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben werden, angerechnet. Dadurch
sind die Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer Beteiligungsquote geschützt. Vor einer
wirtschaftlichen Verwässerung ihrer Beteiligung sind die Aktionäre dadurch geschützt,
dass die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sowie Wandel- bzw. Optionsgenussrechte
zu einem Preis ausgegeben werden müssen, der ihren theoretischen Marktwert nicht wesentlich
unterschreitet. Um diese Anforderung einzuhalten, wird der Vorstand den Marktwert
der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sowie der Wandel- bzw. Optionsgenussrechte
sorgfältig, ggf. unter Einschaltung einer Investmentbank, ermitteln. Aufgrund der
in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung eines nicht wesentlich unter dem rechnerischen
Marktwert liegenden Ausgabepreises tendiert der Wert des (ausgeschlossenen) Bezugsrechts
gegen Null, d.h. den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen
Bezugsrechtsausschluss, zumal sie ihre quotale Beteiligung durch Zukauf von Aktien
an der Börse aufrecht erhalten können.
Mindestwandlungs- oder -optionspreis und weitere Bedingungen
In allen Fällen, d.h. auch dort, wo ein variables Umtauschverhältnis oder ein variabler
Wandlungs- oder Optionspreis gilt, muss der Wandlungs- bzw. Optionspreis je Aktie
mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der
Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder eines vergleichbaren Nachfolgesystems)
für bestimmte Referenzzeiträume betragen. Ein derartiger Mindestpreis dient zum einen
dem Schutz der bisherigen Aktionäre, gibt dem Vorstand aber gleichzeitig die notwendige
Flexibilität bei der Festsetzung des Options- oder Wandlungspreises.
Die weiteren Einzelheiten etwaig zu begebender Instrumente werden vom Vorstand
mit
Zustimmung des Aufsichtsrats und im Einklang mit dem Beschlussvorschlag festgelegt.
Bedingtes Kapital
Die vorgeschlagene bedingte Erhöhung des Grundkapitals (Bedingtes
Kapital 2014) versetzt
die Gesellschaft schließlich in die Lage, die zur Begebung der Instrumente erforderlichen
Aktien zu schaffen. Daneben können die Instrumente auch mit eigenen Aktien oder aus
dem genehmigten Kapital geschaffenen Aktien bedient werden.
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10. |
Aufsichtsratswahlen
Die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft wurden durch die Hauptversammlung
der
Gesellschaft vom 17. Juni 2011 jeweils mit Wirkung bis zum Ablauf der diesjährigen
Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft
ist daher insgesamt neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt die amtierenden Mitglieder zur Wiederwahl für eine weitere
Amtszeit vor. Herr Hans-Joachim Zwarg, der seit nunmehr sieben Jahren als Vorsitzender
des Aufsichtsrats fungiert und der Gesellschaft große Dienste erwiesen hat, hat der
Gesellschaft mitgeteilt, in absehbarer Zeit in den wohlverdienten Ruhestand gehen
zu wollen. Er soll daher zunächst nur für ein weiteres Jahr zum Mitglied des Aufsichtsrats
gewählt werden. Herr Pan Chaoran soll ebenfalls nur für ein Jahr wiedergewählt werden.
Gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 12 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat
der
Gesellschaft aus drei Mitgliedern der Aktionäre, die durch die Hauptversammlung gewählt
werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen:
“a) |
Herr Hans-Joachim Zwarg, selbständiger Unternehmensberater, wohnhaft
in Sierksdorf,
wird für eine weitere Amtszeit zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, die mit Beendigung
dieser Hauptversammlung beginnt und mit Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt,
endet.
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b) |
Herr Christopher John McAuliffe, Kaufmann und Direktor der Sprint
Capital Partners,
Hong Kong, wohnhaft in Hong Kong, wird für eine weitere Amtszeit zum Mitglied des
Aufsichtsrats gewählt, die mit Beendigung dieser Hauptversammlung beginnt und mit
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, endet.
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c) |
Herr Chaoran Pan, Verwaltungsdirektor der Fujian and Taiwan Food
Technology Association
und der Fujian Food Science and Technology Association, wohnhaft in Fuzhou, Volksrepublik
China, wird für eine weitere Amtszeit zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt, die
mit Beendigung dieser Hauptversammlung beginnt und mit Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
beschließt, endet.”
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Ergänzende Informationen
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Der Aufsichtsrat beabsichtigt,
Herrn Hans-Joachim Zwarg zur Wahl als Vorsitzender des Aufsichtsrats vorzuschlagen.
Keiner der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten ist (i) Mitglied in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten oder (ii) Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats unterhalten die zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten
keinerlei persönliche oder geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen
der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die
ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich auf 15.425.000. Zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung entfallen darauf 143.900 eigene Aktien, aus denen
der Gesellschaft keine Stimmrechte zustehen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig schriftlich oder in Textform in deutscher
oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben und ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen
haben. Zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des depotführenden
Instituts über den Anteilsbesitz (“Nachweis”) erforderlich und ausreichend.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
mithin auf den 30. Mai 2014, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (“Nachweiszeitpunkt”).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den auf den Nachweiszeitpunkt bezogenen
Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei im Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für
die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt
maßgeblich; d.h. die Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweiszeitpunkt noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt,
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Für die Dividendenberechtigung sind der Nachweis und der Nachweiszeitpunkt ohne Bedeutung.
Der Nachweis muss ebenso wie die Anmeldung bei der Gesellschaft spätestens am
13. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ),
unter folgender Adresse eingehen:
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Asian Bamboo AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production
General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Fax: +49 (0)
69 12012-86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
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Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft unter oben genannter
Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre
– ohne das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung einschränken zu wollen –, frühzeitig
für die Übersendung des Nachweises und der Anmeldung an die Gesellschaft unter oben
genannter Adresse Sorge zu tragen.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, jedoch nicht
selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihre Stimmrechte
und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachterteilung durch Bevollmächtigte
ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen – soweit nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Organisation bevollmächtigt werden
soll – der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachterteilung Gebrauch gemacht
werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
übermittelt. Darüber hinaus kann das Formular auch unter folgender Adresse kostenlos
angefordert werden:
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Asian Bamboo AG – Vorstand – unter der Adresse: Stadthausbrücke
1–3, 20355 Hamburg oder unter der Fax-Nr.: +49 40 37644 500 oder per
E-Mail: hv@asian-bamboo.de
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Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss entweder am Tag
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten erbracht werden oder der Gesellschaft
vorher unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. In letztgenanntem Fall werden
die Aktionäre zur organisatorischen Erleichterung gebeten, den Nachweis möglichst
zum Ablauf des 18. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ) an die vorstehend genannte Adresse
zu übermitteln.
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der nach §
135
AktG diesen gleichgestellte Organisation bevollmächtigt werden soll, besteht – in
Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz
noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen
Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten
Organisationen, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form
der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten
müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
der in § 135 AktG dieser gleichgestellten Organisation bevollmächtigen möchten, sollten
sich deshalb rechtzeitig mit dieser über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht
abstimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, einen von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat Herrn Jörn Schmidt, Hamburg, als weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter benannt. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen
aus. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular,
von dem bei der Vollmacht- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird
mit der Eintrittskarte zugesandt und unabhängig davon auf Verlangen jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:
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Asian Bamboo AG – Vorstand – unter der Adresse: Stadthausbrücke
1–3, 20355 Hamburg oder unter der Fax-Nr.: +49 40 37644 500 oder per
E-Mail: hv@asian-bamboo.de
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Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits
vor
der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung
gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen bis spätestens zum Ablauf des 18. Juni 2014,
24:00 Uhr (MESZ) an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Er kann Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Ohne ausdrückliche
Weisungen wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter der Stimme
zum betreffenden Abstimmungspunkt enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
nimmt keine Vollmachten oder Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zur Ausübung des Frage- oder Rederechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung
Unterlagen zur Hauptversammlung, insbesondere zu Tagesordnungspunkt 1, können unter
folgender Adresse kostenfrei angefordert werden:
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Asian Bamboo AG – Vorstand – unter der Adresse: Stadthausbrücke
1–3, 20355 Hamburg oder unter der Fax-Nr.: +49 40 37644 500 oder per
E-Mail: hv@asian-bamboo.de
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Unterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung können außerdem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.asian-bamboo.de eingesehen werden.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen
muss bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens am 20. Mai 2014,
24:00 Uhr (MESZ) schriftlich eingehen:
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Asian Bamboo AG – Vorstand – unter der Adresse: Stadthausbrücke
1–3, 20355 Hamburg oder unter der Fax-Nr.: +49 40 37644 500 oder per
E-Mail: hv@asian-bamboo.de
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Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem Vorschlag
von
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein
Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite
der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
bekannt gemachten Adresse spätestens am 5. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ) eingeht.
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft
einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und
2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der
Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 5. Juni,
24:00 Uhr (MESZ) eingeht.
Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet
unter
www.asian-bamboo.de zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse
zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen,
sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:
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Asian Bamboo AG – Vorstand – unter der Adresse: Stadthausbrücke
1–3, 20355 Hamburg oder unter der Fax-Nr.: +49 40 37644 500 oder per
E-Mail: hv@asian-bamboo.de
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Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem Aktionär auf Verlangen
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben ist, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung
ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung
bedürfte.
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122
Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.asian-bamboo.de zur Verfügung.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen
Informationen
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.asian-bamboo.de.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse
bekanntgegeben.
Hamburg, im Mai 2014
Asian
Bamboo AG
Der
Vorstand
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