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Name Bereich Information V.-Datum
Landgericht Frankfurt am Main
Gerichtlicher Teil Vorlagebeschluss
2-21 OH 2/14
Morgan Stanley Real Estate Investment GmbH
08.05.2014
 
 

Landgericht Frankfurt am Main
21. Zivilkammer

 

Aktenzeichen: 2-21 OH 2/14

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das

vorstehende Aktenzeichen anzugeben

Beschluss

In den Rechtsstreiten

Stefan Abel, Wakenitzstraße 24, 23564 Lübeck

- Aktenzeichen des Streitverfahrens: 2-21 O 166/12 -

Thomas Polewka, Am Echernkamp 2b, 38528 Adenbüttel

- Aktenzeichen des Streitverfahrens: 2-21 O 176/12 -

Dr. Peter Szymanski, Franz-von-Papen-Str. 17, 66798 Wallerfangen

- Aktenzeichen des Streitverfahrens: 2-21 O 177/12 -

Dr. Bernd Zetzmann, Martin-Luther-Str. 109, 10825 Berlin

- Aktenzeichen des Streitverfahrens: 2-21 O 178/12 -

Wassilios Hinueber, Auf Vogelsang 19, 52066 Aachen

- Aktenzeichen des Streitverfahrens: 2-21 O 285/12 -

Michael Arneaud, Spreestraße 9, 64295 Darmstadt

- Aktenzeichen des Streitverfahrens: 2-21 O 288/12 -

Dr. Manfred Becker, Lerchenstraße 11, 91456 Diespeck

- Aktenzeichen des Streitverfahrens: 2-21 O 289/12 -

Helmut Klothen, Kurische Straße 37, 50997 Köln

- Aktenzeichen des Streitverfahrens: 2-21 O 291/12 -

Volker Korth, Dorfstraße 52, 39542 Neuermark

- Aktenzeichen des Streitverfahrens: 2-21 O 293/12 -

Rudolf Heß, Am Linsenbühl 4, 91477 Markt Bibart

- Aktenzeichen des Streitverfahrens: 2-21 O 294/12 -

Prozessbevollmächtigte: zu 1-10, Rechtsanw. PIA ProtectInvestAlliance Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

An der Dammheide 10, 60486 Frankfurt am Main,

Geschäftszeichen: 8132/12

gegen

Morgan Stanley Real Estate Investment GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Markus Holzer, Junghofstraße 13-15, 60311 Frankfurt am Main,

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Hengeler Mueller

Bockenheimer Landstraße 24, 60323 Frankfurt am Main,

Gerichtsfach Nr. 272

hat das Landgericht Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer

durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Rau,

Richter am Landgericht Schaller und

Richter am Landgericht Dr. Henke

am 28.4.2014 beschlossen:

Dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main werden folgende Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG vorgelegt:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen der Beklagten zum Offenen Immobilienfonds P2 Value (WKN: A0F6G8), Stand November 2005, einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige Angaben mit folgenden Aussagen enthält:

a)

„Das Angebot zum Erwerb von Fondsanteilen richtet sich an alle Anleger, auch an solche, die mit der Kapitalanlage im Immobilienwert nicht vertraut sind und die das Sondervermögen als komfortables Sparprodukt in Grundstückswerte nutzen wollen“,

b)

„Erfahrungen mit Immobilienanlagen und Kapitalmarkterfahrung sind nicht erforderlich“,

c)

„Das Sondervermögen verfolgt eine ertragsorientierte Anlagepolitik und eignet sich für jedes Anlageportfolio“,

d)

„Die Kapitalanlagegesellschaft verwendet einen Teil der ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von Anteilen als Vermittlungsfolgeprovision“,

e)

„Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet“,

f)

„Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Sondervermögens dar. Er wird zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Abgeltung von Vertriebsleistungen der Kapitalanlagegesellschaft und Dritter verwendet“.

2.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen der Beklagten zum Offenen Immobilienfonds P2 Value (WKN: A0F6G8), Stand Juni 2006, einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige Angaben mit folgenden Aussagen enthält:

a)

„Das Angebot zum Erwerb von Fondsanteilen richtet sich an alle Anleger, auch an solche, die mit der Kapitalanlage im Immobilienwert nicht vertraut sind und die das Sondervermögen als komfortables Sparprodukt in Grundstückswerte nutzen wollen“,

b)

„Erfahrungen mit Immobilienanlagen und Kapitalmarkterfahrung sind nicht erforderlich“,

c)

„Das Sondervermögen verfolgt eine ertragsorientierte Anlagepolitik und eignet sich für jedes Anlageportfolio“,

d)

„Die Kapitalanlagegesellschaft verwendet einen Teil der ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von Anteilen als Vermittlungsfolgeprovision“,

e)

„Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet“,

f)

„Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Sondervermögens dar. Er wird zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Abgeltung von Vertriebsleistungen der Kapitalanlagegesellschaft und Dritter verwendet“.

3.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen der Beklagten zum Offenen Immobilienfonds P2 Value (WKN: A0F6G8), Stand November 2007, einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige Angaben mit folgenden Aussagen enthält:

a)

„Das Angebot zum Erwerb von Fondsanteilen richtet sich an alle Anleger, auch an solche, die mit der Kapitalanlage im Immobilienwert nicht vertraut sind und die das Sondervermögen als komfortables Sparprodukt in Grundstückswerte nutzen wollen“,

b)

„Erfahrungen mit Immobilienanlagen und Kapitalmarkterfahrung sind nicht erforderlich“,

c)

„Das Sondervermögen verfolgt eine ertragsorientierte Anlagepolitik und eignet sich für jedes Anlageportfolio“,

d)

„Die Kapitalanlagegesellschaft verwendet einen Teil der ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von Anteilen als Vermittlungsfolgeprovision“,

e)

„Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet“,

f)

„Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Sondervermögens dar. Er wird zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Abgeltung von Vertriebsleistungen der Kapitalanlagegesellschaft und Dritter verwendet“.

4.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen der Beklagten zum Offenen Immobilienfonds P2 Value (WKN: A0F6G8), Stand September 2008, einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige Angaben mit folgenden Aussagen enthält:

a)

„Das Sondervermögen richtet sich an alle Anleger, auch an solche, die mit der Kapitalanlage im Immobilienwert nicht vertraut sind und die das Sondervermögen als komfortables Sparprodukt in Grundstückswerte nutzen wollen“,

b)

„Erfahrungen mit Immobilienanlagen und Kapitalmarkterfahrung sind nicht erforderlich“,

c)

„Das Sondervermögen verfolgt eine ertragsorientierte Anlagepolitik und eignet sich für jedes Anlageportfolio“,

d)

„Die Kapitalanlagegesellschaft verwendet einen Teil der ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von Anteilen als Vermittlungsfolgeprovision“,

e)

„Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet“,

f)

„Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Sondervermögens dar. Er wird zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Abgeltung von Vertriebsleistungen der Kapitalanlagegesellschaft und Dritter verwendet“.

5.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen der Beklagten zum Offenen Immobilienfonds P2 Value (WKN: A0F6G8), Stand Juli 2009, einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige Angaben mit folgenden Aussagen enthält:

a)

„Das Sondervermögen richtet sich an alle Anleger, auch an solche, die mit der Kapitalanlage im Immobilienwert nicht vertraut sind und die das Sondervermögen als komfortables Sparprodukt in Grundstückswerte nutzen wollen“,

b)

„Erfahrungen mit Immobilienanlagen und Kapitalmarkterfahrung sind nicht erforderlich“,

c)

„Das Sondervermögen verfolgt eine ertragsorientierte Anlagepolitik und eignet sich für jedes Anlageportfolio“,

d)

„Die Kapitalanlagegesellschaft verwendet einen Teil der ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von Anteilen als Vermittlungsfolgeprovision“,

e)

„Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet“,

f)

„Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Sondervermögens dar. Er wird zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Abgeltung von Vertriebsleistungen der Kapitalanlagegesellschaft und Dritter verwendet“.

6.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Anteilserwerbern des Offenen Immobilienfonds P2 Value (WKN: A0F6G8) und der Beklagten ein Vertrag nach dem Investmentgesetz („Investmentvertrag") zustande kam, die Anteilserwerber somit Vertragspartner der Beklagten wurden.

7.

Es wird festgestellt, dass Ansprüche aus Verletzungen von Pflichten aus dem Investmentvertrag den § 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB unterfallen.

8.

Es wird festgestellt, dass Ansprüche aus Verletzungen von Pflichten aus dem Investmentvertrag i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB neben Ansprüchen aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung nach § 127 InvG in der bis zum 30.06.2011 gültigen Fassung bestehen.

9.

Es wird festgestellt, dass Ansprüche aus Verletzungen von Pflichten aus dem Investmentvertrag i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB und/oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB der Regelverjährung des BGB unterliegen und nicht der Verjährungsvorschrift des § 127 Abs. 5 InvG in der bis zum 30.06.2011 gültigen Fassung.

10.

Es wird festgestellt, dass die Verwendung der Verkaufsprospekte mit den Vertragsbedingungen i.S.d. vorstehenden Ziff. 1. bis 5. - einzeln und/oder kumulativ - durch die Beklagte gegenüber ihren Vertragspartnern des Investmentvertrages i.S.d. Ziff. 6 Verletzungen von Pflichten darstellen i.S.d. Ziff. 7.

11.

Es wird festgestellt, dass die Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für Pflichtverletzungen der Beklagten gilt, wie sie in Ziff. 7 und 8 genannt sind.

12.

Es wird festgestellt, dass die „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" auch für Pflichtverletzungen der Beklagten i.S.d. Ziff.7 gilt.

13.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte ihren Vertragspartnern des Investmentvertrages i.S.d. Ziff. 6 vor und/oder nach Vertragsschluss darüber informieren musste, dass sie Dritten, welche ihre Vertragspartner im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen am Offenen Immobilienfonds P2 Value (WKN: A0F6G8) beraten haben, Zuwendungen versprochen und/oder gewährt hat und in welcher Höhe.

14.

Es wird festgestellt, dass ein unterbliebener Hinweis der Beklagten nach Abschluss des Investmentvertrages i.S.d. Ziff. 6 gegenüber den Anteilserwerbern des Offenen Immobilienfonds P2 Value (WKN: A0F6G8) auf die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte mit den Vertragsbedingungen im Sinne der Ziff. 1. bis 5. eine Pflichtverletzung i.S.d. Ziff. 7 darstellt.

15.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Offenen Immobilienfonds P2 Value (WKN: A0F6G8) durch die Verwendung der in Ziff. 1 bis 5 genannten Verkaufsprospekte mit den Vertragsbedingungen - einzeln und/oder kumulativ - unrichtige vorteilhafte Angaben im Sinne des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gemacht hat und/oder nachteilige Tatsachen im Sinne des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verschwiegen hat.

16.

Es wird festgestellt, dass die Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte mit den Vertragsbedingungen im Sinne der Ziff. 1 bis 5 - einzeln und/oder kumulativ - für sich genommen und/oder in ihrer Gesamtschau den Vorsatz der Beklagten im Sinne des § 264 a StGB indiziert.

17.

Es wird festgestellt, dass die Anspruchsgrundlagen, welche in den Musterverfahrensanträgen Ziff. 7., 8. und 9. genannt sind, nicht voraussetzen, dass persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wurde.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beklagte verwaltet ein Sondervermögen in Form eines offenen Immobilienfonds. Die Kläger nehmen die Beklagte - nachdem die Rücknahme der Beteiligungen seit dem 28.10.2008 ausgesetzt war und die Verwaltung des Fonds im Oktober 2010 gekündigt wurde - mit der Begründung, mehrere Verkaufsprospekte den Fonds betreffend seien fehlerhaft, auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 InvG. Im November 2005 legte sie den offenen Immobilien-Fonds Morgan Stanley P2 Value, WKN A0F6G8 / ISIN DE000A0F6G89 (nachfolgend: Fonds), auf. Sie gab mehrere Versionen eines Verkaufsprospekts einschließlich Allgemeiner und Besonderer Vertragsbedingungen heraus. Wegen der Einzelheiten der Fondskonzeption wird auf die Verkaufsprospekte Bezug genommen.

In den jeweiligen Versionen der Verkaufsprospekte heißt es unter der Überschrift „Profil des typischen Anlegers“: „Das Angebot zum Erwerb von Fondsanteilen richtet sich an alle Anleger, auch an solche, die mit der Kapitalanlage in Immobilienwerte nicht vertraut sind und die das Sondervermögen als komfortables Sparprodukt in Grundstückwerte nutzen wollen. Erfahrungen mit Immobilienanlagen und Kapitalmarkterfahrung sind nicht erforderlich. Es richtet sich auch an erfahrene Anleger, die ein Produkt mit der von diesem Sondervermögen verfolgten Anlagestrategie suchen.“

Die Anteile an dem Fonds konnten entweder über die Depotbank oder über Vertriebspartner der Beklagten wie Banken, Sparkassen und Vermögensverwalter, erworben werden. Teilweise erwarben die Vertriebspartner der Beklagten einen Bestand an Fondsanteilen von der Depotbank und veräußerten aus diesem Bestand heraus Fondsanteile an ihre Kunden. Die Beklagte zahlte an ihre Vertriebspartner Vertriebs- und Vertriebsfolgeprovisionen. Daneben erfolgte ein Handel der Anteile im Freiverkehr verschiedener deutscher Börsen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand kein unmittelbarer persönlicher Kontakt.

Die Kreditverbindlichkeiten des Fonds beliefen sich zum 31.9.2007 auf 32,5 % der Verkehrswerte der Fondsimmobilien. Zum 31.3.2009 lag die Fremdkapitalquote bei 36,4 %. Ein Teil der Kredite wurde in Fremdwährungen aufgenommen. Im Juni 2008 befanden sich 78,5 % der Immobilien des Fonds im sog. Kern-Portfolio und 21,5 % im sog. Trading-Portfolio.

Von der Auflage an wuchs das Fondsvermögen auf über 229,6 Mio. € Ende März 2006, auf 531,5 Mio. € Ende September 2006, auf 1,49 Milliarden € im September 2007 und auf 2,18 Milliarden € am 30.9.2008. Die Nettoliquidität des Fonds lag zu den Stichtagen 31.3.2006 sowie 31.3.2007 bei 41,9 % des Nettoinventarwertes, am 30.9.2006 bei 38,13 %, am 30.9.2007 bei 15,6 %, am 31.3.2008 bei 27,1 % und am 30.9.2008 bei 35,3 %.

Mit Wirkung zum 29.10.2008 setzte die Beklagte die Rücknahme der Anteile für zunächst 3 Monate aus, nachdem die Liquiditätsreserve innerhalb von wenigen Tagen in Folge von Anteilsrückgaben stark gesunken war. Am 20.1.2009 verlängerte sie die Aussetzung um weitere 9 auf dann insgesamt 12 Monate bis zum 29.10.2009. Unter diesem Datum wurde die Aussetzung der Rücknahme der Anteile um weitere 12 Monate verlängert. Am 29.10.2010 kündigte die Beklagte das Verwaltungsmandat des Fonds mit Wirkung zum 30.9.2013. Die Rücknahme der Anteile wurde endgültig ausgesetzt. Eine Veräußerung der Anteile war seit der Aussetzung der Rücknahme der Anteile nur noch über den Sekundärmarkt an der Börse möglich.

Während der Aussetzung der Anteilsrücknahme im Sommer 2009 wurde das Immobilienportfolio des Fonds neu bewertet. Der Sachverständigenausschuss kam zu dem Ergebnis, dass der Wert des Immobilienportfolios herabzusetzen sei.

Die Kläger behaupten, Inhaber von Anteilen an dem von der Beklagten aufgelegten Fonds Morgan Stanley P2 Value zu sein. Sie machen geltend, dem Erwerb der Beteiligung habe eine Empfehlung von dritter Seite zugrunde gelegen; dieser Dritte habe der Empfehlung Informationsmaterialien zu Grunde gelegt, welche von der Beklagten stammten.

Die Aussetzung der Anteile und die Notwendigkeit der Abwicklung des Fonds sei Folge einer pflichtwidrigen Verwaltungs- und Vertriebsstrategie der Beklagten, auf die sie die Anleger habe hinweisen müssen. Die Beklagte habe die Werte des Immobilienportfolios unzureichend überwacht. Sie habe durch Überschreiten der Investitionsgrenze für das Kern-Portfolio entgegen den Angaben im Prospekt notwendige Liquiditätsreserven aus dem Sondervermögen entnommen. Sie hätte zudem die Liquiditätsreserve aufgrund der gewachsenen Beteiligung von institutionellen Anlegern und Dachfonds erhöhen müssen, um so für eine etwaige Rückgabe von Anteilen durch mehrere Großanleger vorbereitet zu sein.

Ab 2007 habe die Beklagte sich entschieden, nicht mehr hauptsächlich Kleinanleger einzuwerben, sondern auch institutionelle Investoren und Dachfonds. Ausweislich des Halbjahresberichts vom 30.11.2006 seien im Jahr 2006 noch 97,9 % der Anleger private Kleinanleger gewesen. Der Anteil der direkt investierten institutionellen Anleger (ohne Dachfonds) sei bis September 2007 auf 7% des Fondsvermögens angestiegen. Zum 31.10.2010 habe sich die Anlegerstruktur dahin verändert, dass 38,86 % Privatkunden, 32,45 % Dachfonds, 4,45 % institutionelle Anleger und 24,24% nicht aufgliederbare Anleger gewesen seien. Der Anteil von Großinvestoren, d.h. Dachfonds und institutionellen Anlegern, am Fondsvolumen habe mehr als 37 % betragen. Die massive Beteiligung institutioneller Anleger und deren Rückgabeverlangen habe zur Aussetzung der Rücknahme der Anteile geführt.

Aufgrund der Ankündigung einer Neubewertung des Immobilienportfolios im Januar 2008 sowie der Aussetzung der Anteilsrücknahme sei es zu Kurseinbrüchen gekommen.

Vor diesem Hintergrund enthalte der Prospekt keine ausreichenden Hinweise auf das Risiko des Anlegers, aufgrund einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile nicht mehr an sein Geld zu kommen und aufgrund von Kursverlusten infolge der Aussetzung Verluste zu erleiden. Auch die spezifischen Risiken in Zusammenhang mit der Neubewertung von Immobilienportfolien seien nicht dargestellt, gleiches gelte für die Risiken einer massiven Einwerbung von institutionellen Anlegern im Hinblick auf Liquiditätsengpässe. Dem Prospekt lasse sich ferner nicht entnehmen, in welcher Höhe die Beklagte Provisionen an Dritte für den Vertrieb des Sondervermögens zahle. Die Vertriebsfolgeprovisionen seien nicht ausreichend ausgewiesen. Der Ausgabeaufschlag sei anders als prospektiert zu 100% für Vertriebsleistungen Dritter verwendet worden. Schließlich suggeriere der Prospekt eine Sicherheit, die aufgrund der Höhe der Kreditverbindlichkeiten und der Fremdwährungsrisiken nicht gegeben gewesen sei.

Die Unrichtigkeit des Prospektes sei von den für die Prospekterstellung zuständigen Mitarbeitern der Beklagten, insbesondere der Geschäftsführung billigend in Kauf genommen worden.

Die Beklagte tritt dem Musterverfahrensantrag entgegen. Sie ist der Auffassung, der Prospekt sei vollständig und richtig.

§ 127 InvG stelle eine abschließende Haftungsgrundlage der Kapitalanlagegesellschaft für Fehler in Verkaufsprospekten dar, neben der die §§ 280, 311 BGB nicht anwendbar seien. Ein Anspruch aus § 311 BGB scheide auch aus, weil der Investmentvertrag zwischen den Parteien qua Gesetz zustande komme.

Für Ansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Investmentvertrages fehle der Klagepartei die Aktivlegitimation, § 28 Abs. 1 Nr. 1 InvG. Schließlich seien etwaige Ansprüche, auch solche vertraglicher Natur, verjährt.

Die Beklagte behauptet, die Aussetzung der Anteilsrücknahme habe nicht in der Anlegerstruktur des Fonds, sondern allein in der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise ihre Ursache. Dessen ungeachtet seien die Angaben der Klageparteien zur Anlegerstruktur unzutreffend. Die Angaben in den Berichten der Beklagten seien, da sie von den Vertriebspartnern auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt würden, nicht in jeder Hinsicht verlässlich. Sie bezögen sich auf lediglich einen Teil der Anleger. Zudem würden Dachfonds typischerweise von Privatanlegern gehalten, so dass Dachfondsbeteiligungen mittelbare Beteiligungen von Kleinanlegern seien.

Die Beklagte trägt vor, sie habe das Immobilienportfolio seit Auflage des Fonds mindestens einmal jährlich von dem unabhängigen Sachverständigenausschuss bewerten lassen. Sie habe die im Verkaufsprospekt angegebenen Anlagegrenzen jederzeit eingehalten. Ursache für den Rückgang der Anteilswerte sei die Abwertung des Immobilienportfolios im Zusammenhang mit der Finanzkrise gewesen.

Im Jahr 2012 haben die Kläger einen ersten Musterverfahrensantrag eingereicht, der auf die Feststellung der Fehlerhaftigkeit von fünf Verkaufsprospekten, die Feststellung des Abschlusses eines Investmentvertrages, sowie auf die Klärung von Rechtsfragen zu den Anspruchsvoraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB und zur Verjährung dieser Ansprüche, sowie zu deliktischen Ansprüchen auf Grundlage des § 264 a StGB abzielt. Wegen der Einzelheiten wird auf den ersten Musterverfahrensantrag Bezug genommen. Die Kammer hat diesen Antrag durch Beschluss vom 10.4.2013 als unzulässig zurückgewiesen.Die Kläger haben ihren Vortrag teilweise ergänzt und in der Folge einen zweiten, erweiterten Musterverfahrensantrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1)
Das Landgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss zuständig, weil die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 6 Abs. 2 KapMuG nicht gegeben ist. Ausweislich des Klageregisters zum KapMuG sind bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine gleichgerichteten Anträge bekannt gemacht.

2)
Der Musterverfahrensantrag ist statthaft. Die geltend gemachten Ansprüche fallen unter den Anwendungsbereich des KapMuG (§ 1 KapMuG).

Die Kläger machen insbesondere Ansprüche nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend. Diese Ansprüche sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG n.F. musterverfahrensfähig. Dabei ist im Vorlageverfahren nicht abschließend zu prüfen, ob die Ansprüche begründet sind.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG n.F. erfasst auch Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist. Erfasst werden auch Klagen, die auf vertraglicher Grundlage beruhen - etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung oder -vermittlung, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB). Auch Ansprüche auf deliktischer Grundlage sind nicht vom Anwendungsbereich des KapMuG ausgenommen (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2013, 2-12 O 412/12).

Der Gesetzgeber hat die Erweiterung des Anwendungsbereichs nicht auf die Fälle der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. der Haftung aus einem Beratungsvertrag beschränkt, sondern den Anwendungsbereich offen formuliert, so dass die Einbeziehung sonstiger Ansprüche in das Kapitalanlegermusterverfahren, soweit sie einen Bezug zu einer Kapitalmarktinformation aufweisen, nicht ausgeschlossen ist. So heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 17/8799 vom 29.2.2012, S. 16: „Somit können zukünftig auch Klagen, die auf einen vertraglichen Anspruch, etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung oder -vermittlung, oder einen Anspruch aus § 241 Absatz 2, § 311 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestützt werden, musterverfahrensfähig sein. Erfasst werden insbesondere die Fälle der sogenannten uneigentlichen Prospekthaftung (oder Prospekthaftung im weiteren Sinn), in denen sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt. Klagen aufgrund von Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinn - gegen Emittenten, Anbieter oder Zielgesellschaften einerseits und gegen Anlageberater und -vermittler anderseits - können also künftig in einem Musterverfahren zusammengefasst werden.“ Durch die Verwendung der Wörter „etwa“ und „insbesondere“ kommt die Offenheit des Anwendungsbereichs zum Ausdruck (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2013, 2-12 O 412/12).

Auch das OLG Frankfurt a.M. vertritt die Auffassung, dass vertragliche Ansprüche in einem weit zu verstehenden Sinne einschließlich Ansprüchen aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und Nebenpflichten einem Musterverfahren nach dem KapMuG zugänglich sind (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.1.2014, 23 W 102/13). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an.

3)
Die Kammer hat von einer Veröffentlichung des Musterverfahrensantrags nach § 3 Abs. 2, Abs. 4 KapMuG abgesehen, da die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach § 6 Abs. 1 S. 1 KapMuG bereits vorliegen. Es liegen 10 gleichgerichtete Musterverfahrensanträge vor:

2-21 O 166/12

2-21 O 176/12

2-21 O 177/12

2-21 O 178/12

2-21 O 285/12

2-21 O 288/12

2-21 O 289/12

2-21 O 291/12

2-21 O 293/12

2-21 O 294/12

4)
Die Zurückweisung des 1. Musterfeststellungsantrags steht dem Erlass eines Vorlagebeschlusses aufgrund des 1. und 2. Musterfeststellungsantrags nicht entgegen.

Die Kammer hatte den 1. Musterfeststellungsantrag zurückgewiesen, weil sie der Auffassung war, etwaige Ansprüche der Kläger seien verjährt. Ein nichtverjährter Anspruch komme allenfalls in Betracht, wenn persönliches Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen worden wäre, was die Kläger nicht aufgezeigt haben. Die Klage sei abzuweisen, ohne dass es auf die Feststellungsziele ankomme. Nachdem die Kläger den Musterfeststellungsantrag dahingehend erweitert haben, dass ein etwaiger nichtverjährter Anspruch kein persönliches Vertrauen der Kläger voraussetze (Ziff. 17 des Musterfeststellungsantrags), hat die Kammer ihre Ansicht einer erneuten Prüfung unterzogen.

Der 2. Musterfeststellungsantrag ist nicht rechtsmissbräuchlich. Nach der Zurückweisung eines Musterverfahrensantrags kann dem Antragsteller zwar grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Entscheidung über einen gleichgerichteten Antrag fehlen, wenn er sich auf denselben Vortrag stützt (vgl. BGH, NJW 2004, 1805, 1807). Vorliegend haben die Kläger aber weiter zu den Gründen vorgetragen, die für die Zurückweisung des 1. Antrags maßgeblich waren (insbes. zur Erforderlichkeit persönlichen Vertrauens). Sie haben ihren Antrag durch Ziff. 17 - der sich auf die Erforderlichkeit persönlichen Vertrauens bezieht - erweitert. Sie haben Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Auslegung des KapMuG n.F. aufgezeigt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.1.2014, 23 W 102/13). Dadurch haben sie ihren Antrag auf eine neue Grundlage gestellt.

Der zurückweisende Beschluss erwächst nicht in materieller Rechtskraft. Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft nur dann fähig, wenn sie in formeller Rechtskraft erwachsen und inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten (BGH, NJW 2004, 1805, 1806). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschluss der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits dient, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll (vgl. BGH aaO).

Der einen Musterfeststellungsantrag zurückweisende Beschluss erfüllt diese Voraussetzungen nicht (OLG München, Beschluss vom 4.5.2007 zu Az. W (KAPMU) 5/07 zum KapMuG a.F.). Der Beschluss hat keine über das Verfahren hinausgehende Bedeutung und dient insbesondere nicht der Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits. Durch den Beschluss wird lediglich über die Verfahrensfrage entschieden, ob die antragstellende Partei ihr Begehren vollumfänglich im Individualprozess verfolgen muss oder ob ihr Zugang zu einem Kollektivverfahren gewährt wird, in dem sodann die zum Gegenstand des Musterfeststellungsantrags gemachten Fragen, von denen der Ausgang des Individualprozesses abhängt, geklärt werden sollen.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Kläger das KapMuG-Verfahren missbrauchen oder dass der Antrag der Prozessverschleppung dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMuG). Soweit die Beklagte darauf verweist, dass weitere Anspruchsteller das Verfahren nutzen könnten, um die Verjährung zu hemmen, lässt dies keinen Rückschluss auf rechtsmissbräuchliches Verhalten zu. Der Umstand, dass von einer vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, lässt für sich alleine gesehen keinen Rückschluss auf rechtsmissbräuchliches Handeln zu; darüber hinausgehend hat die Beklagte keine greifbaren Umstände aufgezeigt, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen lassen. Der Einwand der Beklagten, die Durchführung eines KapMuG-Verfahrens widerspreche der Förderung der Prozessökonomie, weil etwaige Ansprüche ersichtlich verjährt seien, greift nicht, weil es gerade Ziel der Kläger ist, auch diese Frage klären zu lassen (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2013, 2-12 O 412/12). Auf eine Verschleppungsabsicht könnten die Befangenheitsanträge der Klägervertreter hindeuten, die ohne Erfolg blieben, und die Versäumnisurteile in Verfahren anderer Kammern, doch sind diese Umstände rechtlich getrennt von dem Musterverfahrensantrag zu bewerten.

5)
Der Musterverfahrensantrag ist zulässig, denn die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits hängt von den geltend gemachten Feststellungszielen ab (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 KapMuG).

Hierfür genügt nach dem Willen des Gesetzgebers eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ dafür, dass die Entscheidung von den im Musterverfahren zu treffenden Feststellungen abhängt (BT-Drucks. 17/8799 vom 29.2.2012, S. 20; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.1.2014, 23 W 102/13). Ein zu eng gefasster Begriff der Schlüssigkeit würde den Besonderheiten eines Verfahrens nach dem KapMuG nicht gerecht (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 3.2.2014, 23 W 6/14).

Nicht erforderlich ist es, dass die Entscheidung nach Klärung sämtlicher übrigen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt. Insoweit ist Entscheidungsreife keine Voraussetzung für die Vorlage. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Kläger zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich Anspruchsinhaber sind. Es genügt die Behauptung, Inhaber entsprechender Fondsanteile zu sein; auf die Vorlage eines aktuellen Belegs kommt es nicht an (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2013, 2-12 O 412/12; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.1.2014, 23 W 102/13).

Ebenso wenig ist im Vorlageverfahren zu prüfen, ob die Kapitalmarktinformation im Einzelfall ursächlich für den eingetretenen Schaden war (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2013, 2-12 O 412/12).

6)
Hinsichtlich der einzelnen Feststellungsziele gilt:

Ziff. 1.1, 2.1, 3.1, 4.1 und 5.1 des Musterverfahrensantrags waren zurückzuweisen. Sie sind zu unbestimmt und zudem teilweise von Ziff. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2 und 5.2 mitumfasst. Gegenstand dieser Anträge sind keine konkreten Rechtsfragen. Vielmehr zielen sie darauf ab, den Verkaufsprospekt in seiner Gesamtheit auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen zu lassen. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck eines KapMuG-Verfahrens, einen Prospekt in seiner Gesamtheit zu prüfen und so ggf. auch nicht gerügte Prospektfehler zu ermitteln. Ein KapMuG-Verfahren eröffnet lediglich die Möglichkeit, für konkret gerügte Prospektfehler eine einheitliche Klärung zur Vermeidung divergierender Instanzentscheidungen herbeizuführen.

Ziff. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2 und 5.2 betreffen die Frage, ob der Verkaufsprospekt zum streitgegenständlichen Fonds unrichtig ist. Dieses Feststellungsziel ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entscheidungserheblich. Denn wenn der Prospekt fehlerhaft ist, könnte ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte in Betracht kommen.

Die Kläger können ein Musterverfahren in Bezug auf alle fünf Prospektversionen einleiten, ohne dass es darauf ankommt, welche Prospektversion im Fall des jeweiligen Klägers ggf. von dem beratenden Dritten verwendet worden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Inhalt eines Prospekts ggf. über einen Anlageberater an den Kunden weitergegeben werden. Es kann für eine Haftung genügen, wenn der Prospekt von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, ohne dass es auf die Prospektübergabe ankommt (BGH, Urteil vom 3.12.2007, II ZR 21/06, Rn. 17; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., § 311 Rn. 70). Sollen Anleger bestimmungsgemäß auf der Grundlage des Prospekts geworben werden, kann der Prospektinhalt in das einzelne Werbegespräch einfließen. Die Kläger haben keinen umfassenden Einblick in die Betriebsabläufe auf Seiten des nach ihrem Vortrag beratenden Dritten und die von diesem ggf. als Arbeitsgrundlage verwendeten Prospektversion(en). Dies gilt jedenfalls in Bezug auf Prospektversionen, die vor der behaupteten Beratung erstellt worden sind. Darüber hinaus können die Kläger aus dem weiteren Grunde in Bezug auf alle fünf Prospektversionen ein Musterverfahren einleiten, weil der Antrag auch darauf gerichtet ist, ob die Beklagte eine nachvertragliche Informationspflicht hatte. Unter Bezug auf welche der gleichlautenden Prospektversionen die Beklagte ihrer nachvertraglichen Informationspflicht - eine Verpflichtung unterstellt - ggf. nachkam, lag im Ermessen der Beklagten. Darüber hinaus haben die Kläger aufgezeigt, dass alle fünf Prospektversionen gleichlautend sind. Damit haben die Kläger zugleich ein hinreichendes Interesse an der Überprüfung aller fünf Prospektversionen im Rahmen des Musterverfahrens aufgezeigt, weil nur so alle in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten (Verwendung einer bestimmten Prospektversion als Arbeitsgrundlage des Dritten oder im Rahmen einer etwaigen nachvertraglichen Aufklärung durch die Beklagte) erfasst werden. Würde man annehmen, dass die Kläger das KapMuG-Verfahren nicht hinsichtlich aller fünf gleichlautenden Prospektversionen einleiten könnten, bestünde zudem die Gefahr, dass die Gerichte in Bezug auf andere Kläger trotz gleichartiger Prospektformulierungen zu abweichenden Ergebnissen gelangen. Dies stünde nicht mit dem Zweck des KapMuG in Einklang, welches der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen vorbeugen soll.

Ziff. 7, 8, 10 und 14 betreffen die Frage, welche Anspruchsgrundlage ggf. einschlägig ist. Nach der Rechtsprechung auch des OLG Frankfurt a.M. kann eine Aussetzung insbesondere dann geboten sein, wenn in einem Musterverfahren zu klären ist, welche Anspruchsgrundlagen anwendbar sind (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.1.2014, 23 W 102/13). Die gleichen Grundsätze müssen für das Musterverfahren selbst gelten. Durch den Musterverfahrensantrag kann nach § 2 KapMuG die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen (Feststellungsziele) begehrt werden. Damit können abstrakte Rechtsfragen wie das Bestehen einer in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage grundsätzlich Gegenstand des KapMuG-Verfahrens sein. Es steht nicht fest, dass die Forderung der Kläger nicht von diesem Feststellungsziel abhängen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG).

Auch das Feststellungsziel zu Ziff. 6 ist zulässig, mit dem nach dem Bestehen eines Investmentvertrages gefragt wird. Dies steht zwischen den Parteien zwar nicht im Streit. Auch ist hinreichend geklärt, dass ein Investmentvertrag die Beklagte zu einer sorgfältigen treuhänderischen Verwaltung des Fondssondervermögens verpflichtet (§ 9 Abs. 1 InvG). Dessen ungeachtet ist die Kammer der Ansicht, dass der Antrag auch insoweit zulässig ist. Die Kammer sieht die Fragen Ziff. 6, 7, 8, 10 und 14 in Zusammenhang mit den Feststellungszielen Ziff. 9 und 17. Im Kern begehren die Kläger die Feststellung, ob eine Anspruchsgrundlage besteht, die zu einem nichtverjährten Anspruch führen kann. Diese Frage kann Gegenstand eines KapMuG-Verfahrens sein, wobei sich diese Frage auf die Feststellungsziele zu Ziff. 6, 7, 8, 9, 10, 14 und 17 verteilt. Ziff. 6 betrifft eines der möglichen Tatbestandsmerkmale einer etwaigen Anspruchsgrundlage.

Ziff. 9 betrifft die Frage der Verjährung. Da sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen hat, ist ggf. zu prüfen, ob etwaige Ansprüche der Kläger verjährt sind. Dies rechtfertigt die Zulassung des 9. Feststellungsziels (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2013, 2-12 O 412/12).

Ziff. 11 betrifft die Frage, ob die gesetzliche Verschuldensvermutung auch im konkreten Fall zu Lasten der Beklagten gilt. Von der Frage, ob die Kläger ein Verschulden der Beklagten nachweisen müssen oder ob sich die Beklagte hiervon entlasten muss, hängt ihr Anspruch ggf. ab (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2013, 2-12 O 412/12).

Ziff. 12: Wenn eine Pflichtverletzung feststeht, hängt die Entscheidung auch davon ab, welches Beweismaß an die Feststellung der Kausalität für etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten gilt. Diese Frage soll mit dem 12. Feststellungsziel geklärt werden (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2013, 2-12 O 412/12).

Ziff. 13 fragt nach einer vorvertraglichen Pflicht oder einer vertraglichen Nebenpflicht zur Aufklärung über Zuwendungen. Insoweit geht die Frage über diejenige Frage nach einem Prospektfehler in Zusammenhang mit Zuwendungen hinaus, so dass das Feststellungsziel zulässig ist.

Ziff. 15 und 16 fragen im Kern danach, ob die Verwendung der unrichtigen Verkaufsprospekte zu einer deliktischen Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB, § 264a StGB führen kann. Auch diese Feststellungsziele sind im Rahmen eines Musterverfahrens überprüfbar (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.9.2013, 2-12 O 412/12, Ziff. 11 und 12 des Beschlusstenors).

Ziff. 17 betrifft die Frage, ob ein Anspruch ggf. nur dann in Betracht kommt, wenn das persönliche Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen wurde. Nach herkömmlichem Verständnis verjährt ein Anspruch nach § 127 Abs. 1 InvG a.F. gemäß § 127 Abs. 5 InvG a.F. spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Kaufvertrages. Auf Ansprüche nach § 127 InvG a.F., die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 InvG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 148 InvG n.F.). Ein Schadensersatzanspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung bzw. Prospekthaftung im engeren Sinne (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 Satz 1 BGB) knüpft nach herrschender Ansicht an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl 2013, § 311 Rn. 67). Ein etwaiger Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne wäre demnach verjährt. Denn auch insoweit liegt die Verjährungsfrist bei höchstens 3 Jahren (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl 2013, § 311 Rn. 72). Ein Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne aus § 311 Abs. 2 und 3 BGB setzt nach herkömmlichem Verständnis voraus, dass bei Vertragsverhandlungen gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wird (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl 2013, § 311 Rn. 71). Zu einem etwaig durch die Beklagte geschaffenen Vertrauenstatbestand haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Vor diesem Hintergrund kann der Frage, ob die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens Voraussetzung einer Haftung der Beklagten ist, entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen, so dass das Feststellungsziel zu Ziff. 17 ebenfalls zulässig ist.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zu klärenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind, was die Beklagte bestreitet. Denn der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Zulässigkeit der Klärung einer Rechtsfrage im Musterverfahren davon abhängig zu machen, dass sie grundsätzliche Bedeutung hat (BT-Drucks. 17/8799 vom 29.2.2012, S. 18). Dies bedeutet, dass auch bereits von der Rechtsprechung geklärte oder geklärt erscheinende Fragen Gegenstand eines Musterverfahrens sein können. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang wie die Kammer selbst diese Rechtsfragen beantworten würde. Es ist zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Rechtsprechung die Grundsätze zur Haftung des Treuhandkommanditisten bei geschlossenen Immobilienfonds auf die Haftung der Beklagten als Verwalterin eines Sondervermögens in Form eines offenen Immobilienfonds übertragen könnte, was zu einer Haftung ohne Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens führen könnte. Die Beklagte hat keine neuere BGH-Rechtsprechung aufgezeigt, die dies explizit verneint.

Die Feststellungsziele Ziff. 6 bis 17 waren nicht nur hilfsweise für den Fall zuzulassen, dass ein Prospektfehler festgestellt wird. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass ein Musterfeststellungsantrag auch dann zulässig sein kann, wenn lediglich eine Rechtsfrage in Zusammenhang mit einer Kapitalmarktinformation gestellt wird (BT-Drucks. 17/8799 vom 29.2.2012, S. 18). Vor diesem Hintergrund würden Ziff. 6 bis 17, die Rechtsfragen in Zusammenhang mit einer Kapitalmarktinformation zum Gegenstand haben, bereits für sich alleine genügen, um ein Musterverfahren zuzulassen. Wenn dies aber der Fall ist, sind Ziff. 6 bis 17 nicht lediglich hilfsweise zuzulassen. Ebenso wenig waren umgekehrt Ziff. 1 bis 5 nicht nur hilfsweise für den Fall zuzulassen, dass eine Anspruchsgrundlage besteht, die zu einer nicht verjährten Forderung der Kläger führen kann.

Ein Hinweis der Kammer, dass eine Änderung der Auffassung in Betracht kommt, war nicht erforderlich. Denn die Beklagte wurde durch Hinweisbeschluss der 12. Zivilkammer vom 31.1.2014 auf eine mögliche Änderung der Auffassung der 12. Zivilkammer hingewiesen. Hierzu hat die Beklagte auch in den Verfahren vor der 21. Zivilkammer Stellung genommen. Die Sachlage ist insoweit gleich.

 

Rau Schaller Dr. Henke