5.1 Die Angaben in dem Prospekt der
RVI zum City-Club Hotel Solingen
(Anlageband zur
Klageschrift Anlagen K 4ff) die Lage, die
Hotelkategorie, die zu erwartende Auslastung,
den Wachstumsmarkt, die zu erwartende
Jahrespacht betreffend sind aus den im Gutachten
des Sachverständigen Schulz vom
24.11.2012 (Bl 386 ff GA) – insbesondere auf den
dortigen Seiten 44, 51, 57,
58, 66, 67, 71, 73, 96 – genannten Gründen falsch.
5.2 Der Prospekt ist unvollständig, weil ein Hinweis
auf die nicht gegebene Verkäuflichkeit
der tatsächlich gewerblichen Beteiligung
fehlt.
5.3 Der von den Klägern für den Erwerb zu
entrichtende Kaufpreis in Höhe von 224.800,--
DM entspricht dem in Prospektteil C
genannten Gesamtaufwand abzüglich Gebühren für
Notar, Grundbuchamt und
Grunderwerbssteuer und beträgt das 2,22-fache des
objektivierten
Ertragswertes (Gutachten S. 104). Der Kaufpreis ist
damit sittenwidrig.
5.4 Aufgrund der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages
sind die zur Finanzierung abgeschlossenen
Darlehensverträge im Wege des
Schadenersatzes rückabzuwickeln; die Lebensversicherung
Nr. V 165794801 vom
01.02.1994 mit der Bayerische Beamten Lebensversicherung
AG ist aus dem gleichen
Grund von der Beklagten zu 2) rückabzutreten.
5.5 Die Beklagte zu 2) bzw. deren Rechtsvorgängerin
(nachfolgend einheitlich als
Beklagte zu 2) bezeichnet)
handelte bei Vergabe der Darlehen arglistig.
5.6 Die Beklagte zu 2) war verpflichtet, die Kläger
auf die fehlende Wirtschaftlichkeitsaussicht
der prospektierten Beteiligung und/oder
die im Gutachten vom 24.11.2012 genannten
tatsächlichen Standortnachteile und/oder
auf die erkennbaren Mängel des Konzepts aus
Anlass der Vertragsanbahnung
hinzuweisen.
5.7 Der Beklagten zu 2) ist das Verschulden der
Beklagten zu 1) zuzurechnen.
5.8 Die notarielle Vollmacht der Beklagten zu 1)
(Anlage K 11) ist aus Rechtsgründen,
insbesondere wegen Sittenwidrigkeit sowie
Verstoßes gegen das AGBG, nichtig. Sollte
dies nicht zutreffen, so ist sie
jedenfalls nichtig wegen Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz.
5.9 Die Beklagte zu 2) kann sich nicht auf den guten
Glauben in die vorgelegte
prospektierte
Vollmachtsurkunde berufen; § 172 BGB ist nicht anwendbar
im Verhältnis zwischen den
beiden Beklagten.
5.10 Die Beklagten zu 1) und 2) können sich nicht mit
Erfolg auf Verjährung berufen,
weil die Berufung auf die Verjährungseinrede gemäß §
242 BGB ausgeschlossen ist;
angesichts der letzten Tathandlung 2012 –
Geltendmachung der Darlehensforderung
– eines 1993/94
in Vollzug gesetzten Handlungskonzeptes;
weil die vertraglichen, deliktischen und
strafrechtlichen Verjährungsfristen kenntnisunabhängig
noch nicht begonnen haben.
Die Kläger sehen sich aus einer
Vielzahl von Gründen getäuscht
über die Werthaltigkeit
der Kapitalanlage und begehren insbesondere Freistellung
von den Verbindlichkeiten
aus dem Darlehensvertrag sowie Rückabtretung der
Lebensversicherung.
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