SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank
AG
Düsseldorf
(ISIN DE000A0EKK20/WKN
A0EKK2)
Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere
Aktionäre zu der am 24. Juni 2014, 10.30 Uhr im Industrie-Club e. V., Elberfelder
Straße 6, 40213 Düsseldorf stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31.12.2013 nebst
Lagebericht des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können
von der Einberufung
der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.schnigge.de unter der Rubrik „Investor Relations“ und dort unter „Hauptversammlung“
eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzverlusts. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 24. Juni
2014 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter
denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung und Billigung
des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des
Bilanzverlustes wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzverlusts des Geschäftsjahres 2013
Das Berichtsjahr 2013 schließt mit einem Bilanzverlust von EUR 326.327,78. Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
„Der im Jahresabschluss der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG
ausgewiesene Bilanzverlust
in Höhe von EUR 326.327,78 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen.“
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern
des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen, die Ernst & Young
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
GmbH, Eschborn, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen.
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6. |
Beschlussfassung über Aufhebung des bestehenden und die Neuschaffung eines Genehmigten
Kapitals 2014 sowie die entsprechenden Satzungsänderungen
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juni 2009 wurde der Vorstand ermächtigt,
bis zum 23. Juni 2014 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmal oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.400.892,00 durch Ausgabe von bis zu
1.400.892 neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2009). Von dieser Ermächtigung haben Vorstand und Aufsichtsrat bisher keinen Gebrauch
gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das bestehende Genehmigte Kapital
2009 aufzuheben und im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen neu zu fassen. Dazu schlagen
Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Die in § 4 Absatz 7 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands,
in der Zeit
bis zum 23. Juni 2014 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmal oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.400.892,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009), wird aufgehoben.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 23. Juni 2019 das Grundkapital
der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.400.892
durch Ausgabe von bis zu 1.400.892 neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist das Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in folgenden
Fällen zulässig:
• |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang
mit dem Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder Wirtschaftsgütern;
|
• |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen
oder Optionsrechten
ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts
bzw. Optionsrechts bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen
würde;
|
• |
für Spitzenbeträge;
|
• |
wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der
den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet, und der Nennwert der Kapitalerhöhung insgesamt 10% des
Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die
aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von
§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden.
|
|
Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
c) § 4 Absatz 7 der Satzung wird vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(7) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 23. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.400.892
durch Ausgabe von bis zu 1.400.892 neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in folgenden
Fällen zulässig:
|
• |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang
mit dem Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder Wirtschaftsgütern;
|
• |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen
oder Optionsrechten
ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs-
bzw. Optionsrechts bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen
würde;
|
• |
für Spitzenbeträge;
|
• |
wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der
den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet, und der Nennwert der Kapitalerhöhung insgesamt 10% des
Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die
aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von
§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden.
|
|
Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren
Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.“
|
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG
zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des neuen
Genehmigten Kapitals 2014
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigung
des Vorstands, eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in bestimmten Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vorzunehmen,
erstattet. Der Bericht liegt vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und wird auf Verlangen jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:
Vorstand und Aufsichtsrat haben der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6
vorgeschlagen,
ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2014) in Höhe von EUR 1.400.892
zu schaffen. Es soll das bisherige Genehmigte Kapital 2009 ersetzen.
Mit der vorgeschlagenen Schaffung des Genehmigten Kapitals 2014 soll der Gesellschaft
der größtmögliche Spielraum gewährt werden, die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft
den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des
genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch
vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,
(i) bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem
Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder Wirtschaftsgütern;
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem
Kapital soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen
bzw. Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder Wirtschaftsgüter gegen Überlassung
von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen
zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten
unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten
zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte
Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem
Erhalt und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft sowie der Steigerung
ihrer Ertragskraft und des Unternehmenswertes. Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere
auf den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen sogenannter „share deals“, d. h. durch
den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb im Rahmen sogenannter „asset
deals“, d. h. der Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels Erwerb
der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und Ähnlichem.
Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss,
kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten-
und Zeitgründen nicht praktikabel. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der
Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann.
(ii) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen
oder
Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht als Aktionär
zustehen würde;
Bei Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft wird den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen
oder Optionsrechten üblicherweise in bestimmten Fällen ein Verwässerungsschutz gewährt.
In der Kapitalmarktpraxis wird der Verwässerungsschutz entweder durch die Anpassung
der jeweiligen Wandel- oder Optionsbedingungen (z.B. Zahlung eines Ausgleichsbetrags
in Geld oder Herabsetzung der Zuzahlung) oder durch Einräumung eines Bezugsrechts
auf die bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszugebenden neuen Aktien gewährt.
Welche der beiden Möglichkeiten angebracht ist, entscheidet der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats jeweils zeitnah vor Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe der
neuen Aktien. Um diesbezüglich nicht von vornherein auf eine Alternative beschränkt
zu sein, soll dem Vorstand diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erteilt werden.
Dieser Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es der Gesellschaft, im Falle einer Kapitalerhöhung
den Inhabern bereits bestehender Wandelschuldverschreibungen oder Optionsrechte Bezugsrechte
anzubieten, statt den Wandlungs- oder Optionspreis entsprechend den jeweiligen Wandel-
oder Optionsbedingungen anzupassen, ohne dass die Gesellschaft dabei auf eigene Aktien
zurückgreifen muss. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Inhaber
von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsrechten auszugebenden neuen Aktien werden
an diese Inhaber jeweils zu denselben Konditionen ausgegeben, wie sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug angeboten werden.
(iii) für Spitzenbeträge;
Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich
technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht
werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung
von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand.
(iv) wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet und der insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet.
Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die aufgrund anderer Ermächtigungen
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
veräußert oder ausgegeben wurden.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt
dem
Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der
gesetzlichen Regelung. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige Aktienplatzierung
unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem
deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht,
da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum
der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form der
Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die zukünftige Geschäftsentwicklung
erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen
zu können und auch sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken, um
Marktchancen in verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel nutzen zu können.
Eine solche Kapitalerhöhung darf 10% des Grundkapitals nicht übersteigen. Darauf sind
auch die Aktien anzurechnen, die aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
veräußert oder ausgegeben wurden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre
nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Der Vorstand wird
den Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter
Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um
eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Damit kann jeder Aktionär
zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen
am Markt erwerben.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit
wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats
im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte – Angaben nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft
EUR 2.801.785,00 und ist eingeteilt in 2.801.785 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 2.801.785 beträgt. Zum Zeitpunkt der Einberufung werden von der Gesellschaft
keine eigenen Aktien gehalten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung
von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres
Aktienbesitzes bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens
am Dienstag, den 17. Juni 2014 (24.00 Uhr), bei der nachstehend bezeichneten Stelle
anmelden. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist eine in Textform und in deutscher oder
englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts, einer Wertpapiersammelbank
oder einer anderen, in der Einladung bezeichneten Stelle über den Anteilsbesitz erforderlich.
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (also
auf den 3. Juni 2014, 0.00 Uhr – Nachweisstichtag) beziehen und der nachgenannten
Anmeldestelle
SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank
AG c/o Bankhaus Gebr. Martin AG Kirchstr. 35 73033 Göppingen Fax-Nr.:
+49 (7161) 969317 E-Mail: bgross@martinbank.de
bis spätestens zum Ablauf des 17. Juni 2014 (24.00 Uhr) zugehen.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der für die Gesellschaft
empfangsberechtigten
Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Bei Inhaberaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der
Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für
die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, weisen
wir auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten,
auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut oder andere von
§ 135 AktG erfasste Institute oder Personen, hin. Auch in diesem Fall sind eine form-
und fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen notwendig. Die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Der Nachweis der Erteilung von Teilnahmevollmachten muss der Gesellschaft gegenüber
ebenfalls in Textform nachgewiesen werden. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht
kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der
Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung nachgewiesen
werden, oder kann im Voraus per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per
E-Mail) an folgende Adresse übermittelt werden:
SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank
AG Investor Relations Berliner Allee 10 40212 Düsseldorf Fax-Nr.:
+49 (211) 13861-44 E-Mail: mstoetter@schnigge.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der
Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
und andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen können für ihre eigene
Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre
werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden
Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Ferner bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Informationen zur Stimmrechtserteilung sowie ein Formular zur
Vollmachts- und Weisungserteilung stehen den Aktionären unter der Internetadresse:
www.schnigge.de/investor-relations/hauptversammlungen.html zum Download zur Verfügung.
Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare
zur
Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht
nicht.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen („Quorum“), können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Punkt
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand (SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG, z. Hd. Vorstand,
Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Samstag, 24. Mai 2014 (24.00
Uhr), zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. seit mindestens Montag, 24. März 2014,
Inhaber einer das Quorum erfüllenden Anzahl von Aktien sind. Nach § 70 AktG bestehen
hierbei bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung
werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse www.schnigge.de unter der Rubrik „Investor Relations“ und
dort unter „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
zu
einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die:
SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank
AG Hauptversammlung 24. Juni 2014 – Gegenanträge Berliner Allee 10 40212
Düsseldorf Fax-Nr.: +49 (211) 13861-44 E-Mail: mstoetter@schnigge.de
zu richten. Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.schnigge.de unter der Rubrik „Investor
Relations“ und dort unter „Hauptversammlung“ zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge
mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens
bis Montag, 09. Juni 2014 (24.00 Uhr), unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen
sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung
eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären
brauchen jedoch nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in
den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag
nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält.
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht
werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
enthält.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Von der Beantwortung einzelner
Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa
weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen. Nach § 15 Abs. 1 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt,
das Frage und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf
der
Internetseite der Gesellschaft unter www.schnigge.de unter der Rubrik „Investor Relations“
und dort unter „Hauptversammlung“ zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls
auf dieser Internetseite.
Düsseldorf, im Mai 2014
Der
Vorstand
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