6 KLs 324 Js 188513/11
Der durch Beschluss des AG München – Ermittlungsrichter – vom 11.07.2013, Az. II Gs 6154/13, angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten über 138.303.137,– Euro bleibt bis zu einer Gesamthöhe von 65.928.740,96 Euro für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten.
Die im Rahmen der Arrestvollziehung jeweils vollzogenen Vollstreckungsmaßnahmen bleiben aufrechterhalten (§ 111 i StPO).
Im Rahmen der Arrestvollziehung wurden folgende Vermögenswerte gepfändet:
Bezüglich der Ziffern 3 und 4 obiger Aufstellung wurde der dingliche Arrest am 13.07.2013 durch Wegnahme vollzogen, AG München, Gz. II Gs 6155/13, vom 11.07.2013.Die Werthaltigkeit der beiden genannten Schecks ist unklar.
Nach Ablauf von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils erwirbt der Staat im Rahmen der Arrestvollziehung arretierte Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des festgestellten Schadens.
Mit dem Beschluss wurde der angeordnete dingliche Arrest für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten. Das Urteil wurde am 14.01.2015 rechtskräftig.
Es besteht die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen, § 111i Abs. 4 S.2 StPO.
einer der Verletzten zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,
sämtliche Verletzten nachweislich aus Vermögen befriedigt worden sind, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,
zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an einen der Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder
Sachen nach § 111k an einen der Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.
Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruches zurückbleibt.