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Name Bereich Information V.-Datum
Landgericht München I
Gerichtlicher Teil Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
6 KLs 324 Js 188513/11
22.01.2015
 
 

Landgericht München I

Auszug aus dem Protokoll

6 KLs 324 Js 188513/11

Beschluss

verkündet in der öffentlichen Sitzung
der 6. Strafkammer des Landgerichts München I
am Donnerstag, den 16.10.2014

 

in der Strafsache gegen Hartmann Christian
wegen Betrugs:

 

I.

Der durch Beschluss des AG München – Ermittlungsrichter – vom 11.07.2013, Az. II Gs 6154/13, angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten über 138.303.137,– Euro bleibt bis zu einer Gesamthöhe von 65.928.740,96 Euro für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten.

II.

Die im Rahmen der Arrestvollziehung jeweils vollzogenen Vollstreckungsmaßnahmen bleiben aufrechterhalten (§ 111 i StPO).

Im Rahmen der Arrestvollziehung wurden folgende Vermögenswerte gepfändet:

Lfd. Nr. Drittschuldner Forderung/Recht Nähere Beschreibung Höhe
1 Deutsche Postbank AG
Hiltropwall 4–12
44137 Dortmund
Kontoinhaber Konto-Nr.:
4907442903594000
3.070,33 EUR
2 Finanzamt Mühldorf
Katharinenplatz 16
84453 Mühldorf/Inn
Lohnsteuerjahresausgleich   3.675,– EUR
3 Frederic Willy Gaillard Scheck Nr. 000037/401920110/00
91328267
53.300.000,– AED
4 Frederic Willy Gaillard Scheck Nr. 000038/401920110/00 279.000.000,– AED

Bezüglich der Ziffern 3 und 4 obiger Aufstellung wurde der dingliche Arrest am 13.07.2013 durch Wegnahme vollzogen, AG München, Gz. II Gs 6155/13, vom 11.07.2013.
Die Werthaltigkeit der beiden genannten Schecks ist unklar.

III.

Nach Ablauf von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils erwirbt der Staat im Rahmen der Arrestvollziehung arretierte Vermögenswerte entsprechend § 73 e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des festgestellten Schadens.

Gemäß § 111i Abs. 4 S.2 StPO ergehen folgende Hinweise:

1.

Mit dem Beschluss wurde der angeordnete dingliche Arrest für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten. Das Urteil wurde am 14.01.2015 rechtskräftig.

2.

Es besteht die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen, § 111i Abs. 4 S.2 StPO.

3.
Mit Ablauf der Frist von drei Jahren ab Rechtskraft erwirbt der Staat die nach Absatz 2 bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht
a.

einer der Verletzten zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

b.

sämtliche Verletzten nachweislich aus Vermögen befriedigt worden sind, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

c.

zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an einen der Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

d.

Sachen nach § 111k an einen der Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruches zurückbleibt.