Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kassel, Az. 5633
Js 31241/13, gegen
Filmon
Kesete,
geb. am 25.11.1989 in Dekandu, Eritrea
wohnhaft Hans
Böckler-Str. 28, 34121 Kassel
wegen gewerbsmäßigen Betruges wurden aufgrund des dinglichen
Arrestes in Höhe von 222.400 Euro des
Amtsgerichts Kassel, Az. 200 Gs 1850/13 5633 Js 31241/13 vom
18.03.2013, gegen
Filmon
Kesete,
geb. am 25.11.1989 in Dekandu, Eritrea
wohnhaft Hans
Böckler-Str. 28, 34121 Kassel
die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gesichert, um
Vermögensverschiebungen zu verhindern.
Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre
Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4
Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen,
ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen
durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen
zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der
Staatsanwaltschaft ist nicht
ausreichend! Die Aufrechrechterhaltung dieser vorläufigen
Sicherungsmaßnahmen für die
Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist,
wie lange das Gericht die
Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten
dringend empfohlen, umgehend selbst
tätig zu werden. Im übrigen wird auf die §§ 803, 804
Zivilprozessordnung verwiesen.
Anlage:
Aufstellung der gesicherten Vermögenswerte
Wichtige verfahrenstechnische Hinweise für Geschädigte
Die Staatsanwaltschaft Kassel hat in der vorliegenden Strafsache
neben den Strafverfolgungsermittlungen
zugunsten der Tatverletzten auch die in der Anlage aufgeführten
Vermögenswerte gemäß §§ 111 b ff StPO
vorläufig gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Die
staatlichen Sicherungsmaßnahmen sollen
den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen,
ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen vollstrecken zu
können.
Bitte beachten Sie bitte, dass Sie als Tatverletzter selbst aktiv
werden müssen.
Auf die von der Staatsanwaltschaft Kassel vorläufig gesicherten
Vermögenswerte können
Sie lediglich im Wege der zivilrechtlichen
Zwangsvollstreckung Zugriff nehmen.
Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass
Sie einen vollstreckbaren
zivilrechtlichen Titel gegen den Schuldner erwirken. Als solche
kommen Urteile, Vergleiche oder auch
ein notarielles Schuldanerkenntnis in Betracht. Ausreichend ist auch
als vorläufig vollstreckbarer Titel ein
dinglicher Arrest gem. §§ 916 ff. ZPO.
Auf der Grundlage eines solchen Titels können Sie in das bereits
durch die Staatsanwaltschaft vorläufig
gesicherte Vermögen die Zwangsvollstreckung betreiben.
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip
gemäß § 804 Abs. 3 ZPO
gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkung. Dies
bedeutet, dass das durch eine frühere
Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine
spätere Pfändung begründet wird. Eine
Besonderheit ergibt sich jedoch aus §§ 111 g / h StPO.
Sie eröffnen ausschließlich den Tatverletzten nach
durchgeführter Zwangsvollstreckung die
Möglichkeit in die Rangposition des Staates (der Staatsanwaltschaft)
einzutreten.
Hierzu ist es erforderlich, dass Sie nach vollzogener Pfändung
gem. §§ 111g / h StPO
beim zuständigen Gericht den Antrag auf Zulassung der
Zwangsvollstreckung stellen. Mit der
gerichtlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung treten Sie in die
Rangposition der Staatsanwaltschaft
ein. Stellen mehrere Tatverletzte den Zulassungsantrag, so
findet nunmehr wiederum § 804 Abs.3 ZPO Anwendung
mit der Konsequenz, dass das frühere
begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere
Pfändung begründet wurde.
Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, verbunden mit dem
Kostentragungsrisiko, liegt stets im
Ermessen der Tatverletzten. Die Erfolgsaussichten eines
gerichtlichen Verfahrens zur
Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruches oder
Rückzahlungsanspruches und die damit
verbundene Kosten-Nutzen-Frage können Sie ggf. mit einem
Rechtsanwalt Ihrer Wahl erörtern. Haben
Sie bitte Verständnis, dass weder die Staatsanwaltschaft
noch die Polizei Ratschläge zum Verfahren oder
Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben
können. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Rückfragen ab.
Nicht ausreichend sind die bloße Anmeldung der Forderung bei der
Staatsanwaltschaft oder lediglich die
Rücksendung des ausgefüllten Rückantwortschreibens. Ein solches
Vorgehen entfaltet keinerlei Rechtswirkung!
Wenden Sie sich daher ggf. bitte an einen Rechtsanwalt!
Das anliegende Rückantwortschreiben dient der Staatsanwaltschaft
dazu, einen möglichst detaillierten
Überblick über das Verhalten und die mögliche Durchsetzung der
Ansprüche von Tatverletzten /
Geschädigten zu erhalten. Senden Sie es bitte ausgefüllt und
termingerecht zurück!
Drittschuldner |
Forderung/Recht |
Nähere Beschreibung
|
Höhe |
Drittschuldnererklärung Anerkennung
in Höhe von
|
Kasseler
Sparkasse Wolfsschlucht 9
34117 Kassel |
Kontoinhaber Filmon Kesete Hans-Böckler-Str.
28 34121 Kassel Sämtliche
bestehenden und künftigen Forderungen aus der vorhandenen
Geschäftsbeziehung
aus den Konten: Konto-Nr. 0011813901
Konto-Nr.: 1071011904 Konto-Nr.:
3001518022 und Konto-Nr.: 1063273381
|
Konto-Nr.: 0011813901
Konto-Nr.: 1071011904 Konto-Nr.: 3001518022
und Konto-Nr.: 1063273381
|
Gepfändet am 09.09.2013 in
Höhe bis zu 222.400 €
|
Drittschuldnererklärung ja
Anerkennung in Höhe von 24.924,54 €
|
TARGOBANK AG & Co. KGaA
Kasernenstraße 1 040213 Düsseldorf
|
Kontoinhaber Filmon Kesete
Hans-Böckler-Str. 28 34121 Kassel
Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen
aus der vorhandenen Geschäftsbeziehung
aus dem Konto.-Nr.: 7182398249
|
Konto-Nr.: 182398249 |
Gepfändet am 09.09.2013 in
Höhe bis zu 222.400 €
|
Drittschuldnererklärung ja,
Konto befindet sich mit 23.957,97 € im Soll
|
BBBank
eG Herrenstr. 2-10 76133
Karsruhe |
Kontoinhaber Filmon Kesete
Hans-Böckler-Str. 28 34121 Kassel
Sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen
aus der vorhandenen Gechäftsbeziehung
aus den Konten Konto.-Nr.:
3007753071 und Konto-Nr.. 7753071
|
Konten
Nr. 3007753071 und
7753071 |
|
Drittschuldnererklärung ja,
kein Guthaben
|