In dem Verfahren über den Antrag d. AOK Nordost, Behlertstr. 33 A, 14456 Potsdam, Gz.: 28629172-V/2/1/3-SB 310 BLN
– antragstellende Gläubigerin –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. WSP Finance Europe GmbH, Lietzenburger Straße 53, 10719 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Ulf Mex, Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Register-Nr.: HRB 96080
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ottomar Domrich, Hohenzollerndamm 39, 10713 Berlin
Geschäftszweig: Verwaltung eigenen Vermögens etc.
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 29.12.2014 um 14:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller
Berliner Straße 117, 10713 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).Der Schuldnerin ist insbesondere die Einziehung von Außenständen untersagt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder und Schecks entgegenzunehmen.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Ausfertigung dieses Beschlusses gilt als Nachweis der Bestallung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 29.12.2014 36w IN 1948/14 Amtsgericht Charlottenburg, 30.12.2014
Anschrift des Unternehmens laut Impressum:
WSP FINANCE EUROPE GMBH
Geschäftsführer (Managing Director): Dipl.- Ing. Ulf Michael Mex
Frankfurt am Main
Goethestraße 3
60213 Frankfurt am Main
Tel: +49 69 133 842 910
Fax: +49 69 133 842 919
E: info@wsp-finance.com
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