WSW Energie & Wasser AGWuppertalVorwort Die mit unseren Kunden in der Vergangenheit vereinbarte heizölbasierte Preisgleitformel ist nicht mehr anwendbar, da die Produktion unserer Wärme zwischenzeitlich keine signifikanten Ölanteile mehr enthält. Um größtmögliche Transparenz zu schaffen und die Kostenentwicklung als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen zu berücksichtigen, haben wir den WSW Wärmepreis nun eng an die Börsenpreise für Gas angelegt. Für alle unseren Kunden, mit denen die heizölbasierte Preisgleitformel
vertraglich vereinbart wurde, gilt ab sofort die Preisregelung G1.2. Anlage zum Wärmelieferungsvertrag
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1. |
Preise für die Wärmeversorgung |
1.1 |
Der Preis für die Wärmelieferung gliedert sich in einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis (GP), einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (AP) und einen Verrechnungspreis (VP), welcher in der Abrechnung separat ausgewiesen wird. Der Verrechnungspreis, der in 1.5 und 2.4 dieser Anlage geregelt ist, findet nur in Kombination mit dem Wärmelieferungsvertrag WLV Anwendung. Der Verrechnungspreis beinhaltet Kosten für die Ausstattung der Liegenschaft mit Erfassungsgeräten, die Ablesung und Abrechnung der gelieferten Wärme sowie das Inkasso. |
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1.2 |
Die Wärmelieferung wird auf der Grundlage der folgenden Preisregelung abgerechnet. |
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1.3 |
Die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung des Grund-, des Arbeits- und des Verrechnungspreises beginnt am Tag der Belieferung des Objektes mit Wärme, spätestens mit Inbetriebnahme der Wärmeerzeugungsanlage (WEA). Für die vertraglich zugrunde gelegte Wärmeleistung der WEA gilt für das Objekt ein anfänglicher Grundpreis wie folgt:
Der monatliche Grundpreis beträgt dementsprechend anfänglich:
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1.4 |
Für die Wärmelieferungsmenge gilt für das Objekt ein anfänglicher, verbrauchsabhängiger Arbeitspreis wie folgt:
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1.5 |
Für die Ausstattung der Liegenschaft gilt für das Objekt ein anfänglicher Verrechnungspreis wie folgt:
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1.6 |
Der Grundpreis, der Arbeitspreis und der Verrechnungspreis unterliegen Preisgleitklauseln gemäß Ziffer 2. dieser Anlage. |
2. |
Preisanpassung |
2.1 |
Für die unter Ziffer 1 dieser Anlage vereinbarten Preise erfolgt zum 1. Januar und 1. Juli eines Kalenderjahres eine Anpassung der Nettopreise gemäß der nachstehenden Preisgleitklauseln. Dabei werden zugrunde gelegt: |
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2.2 |
Preisgleitklausel für den Grundpreis (GP):
Hierin bedeuten:
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2.3 |
Preisgleitklausel für den Arbeitspreis (AP):
Hierin bedeuten:
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2.4 |
Preisgleitklausel für die Verrechnungspreise (VP):
Hierin bedeuten:
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2.5 |
Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln werden alle Preisänderungsfaktoren auf drei Dezimalstellen berechnet. Die ermittelten Grund- und Arbeitspreise werden auf zwei Dezimalstellen und nach kaufmännischen Gesichtspunkten auf- bzw. abgerundet. |
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2.6 |
Als jeweils anzuwendender Lohn gilt das zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) ausgehandelte Stundenentgelt in Entgeltgruppe 9, Stufe 1 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V). Preisstand ist der zum Zeitpunkt der Preisanpassung gültige Lohn. Die Stundenentgelte werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. |
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2.7 |
Basiswert des Lohnindex ist der Preisstand des zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) ausgehandelten Stundenentgelt in Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TV-V vom 01.03.2020 bis 31.03.2021. |
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2.8 |
Der jeweils anzuwendende Index für die Erzeugerpreise der Investitionsgüterproduzenten wird den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, Fachserie 17, Reihe 2 „Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“ unter 1. Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), lfd. Nr. 3, „Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten“ entnommen. Maßgebend ist das arithmetische Mittel aus den sechs Monatswerten, endend zwei Monate vor dem jeweiligen Preisanpassungsmonat. Die Preisanpassung zum 1. Januar errechnet sich aus den Werten der vorangegangenen Monate Mai bis Oktober des Vorjahres. Die Preisanpassung zum 1. Juli errechnet sich aus den Werten der vorangegangenen Monate November des Vorjahres bis April des laufenden Jahres. Das arithmetische Mittel wird auf eine Dezimalstelle berechnet. |
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2.9 |
Basiswert des Index für die Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten ist das arithmetische Mittel der Monatswerte Mai bis Oktober 2020 zur Basis 2015 = 100. |
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2.10 |
Der jeweils anzuwendende Index für Erdgas bei Abgabe an Wiederverkäufer wird den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, Fachserie 17, Reihe 2 „Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“ unter 1. Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), lfd. Nr. 640, „Erdgas, bei Abgabe an Wiederverkäufer“ entnommen. Maßgebend ist das arithmetische Mittel aus den sechs Monatswerten, endend zwei Monate vor dem jeweiligen Preisanpassungsmonat. Die Preisanpassung zum 1. Januar errechnet sich aus den Werten der vorangegangenen Monate Mai bis Oktober des Vorjahres. Die Preisanpassung zum 1. Juli errechnet sich aus den Werten der vorangegangenen Monate November des Vorjahres bis April des laufenden Jahres. Das arithmetische Mittel wird auf eine Dezimalstelle berechnet. |
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2.11 |
Basiswert des Index für Erdgas bei Abgabe an Wiederverkäufer ist das arithmetische Mittel der Monatswerte Mai bis Oktober 2020 zur Basis 2015 = 100. |
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2.12 |
Der jeweils anzuwendende Index für Gas (Verbraucherpreise) wird den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, Fachserie 17, Reihe 7 „Verbraucherpreisindizes für Deutschland“ unter 1. Verbraucherpreisindex für Deutschland, SEA-VPI-Nr. 0452, „Gas“ entnommen. Maßgebend ist das arithmetische Mittel aus den sechs Monatswerten, endend zwei Monate vor dem jeweiligen Preisanpassungsmonat. Die Preisanpassung zum 1. Januar errechnet sich aus den Werten der vorangegangenen Monate Mai bis Oktober des Vorjahres. Die Preisanpassung zum 1. Juli errechnet sich aus den Werten der vorangegangenen Monate November des Vorjahres bis April des laufenden Jahres. Das arithmetische Mittel wird auf eine Dezimalstelle berechnet. |
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2.13 |
Basiswert des Index für Gas (Verbraucherpreise) ist das arithmetische Mittel der Monatswerte Mai bis Oktober 2020 zur Basis 2015 = 100. |
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2.14 |
Sollten die in den Preisgleitklauseln zu berücksichtigen Indizes/Notierungen/Löhne nicht mehr veröffentlicht werden, werden die veröffentlichten Nachfolgewerte die alten Indizes/Notierungen/Löhne ersetzen. Hilfsweise werden solche Indizes herangezogen, die den vereinbarten Indizes möglichst nahe kommen. |
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2.15 |
Für den Fall, dass das Statistische Bundesamt Wiesbaden eine Umbasierung ihrer Indizes vornimmt, sind die Parameter in den Preisgleitklauseln auf geeignete Art und Weise anzupassen. Die Umbasierung wird vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden veröffentlicht. Die Umrechnung erfolgt durch WSW ohne besondere Benachrichtigung an den Auftraggeber. |
3. |
Umsatzsteuer Die vorgenannten Preise sind Netto- und Bruttopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die Bruttopreise beinhalten die Umsatzsteuer in der für den Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich bestimmten Höhe. |
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