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Zwischen
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Name
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
vertreten durch
Amtsgericht, HRB-Nummer
– nachfolgend „Kunde“ genannt – |
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und der
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WSW Energie & Wasser AG
Bromberger Straße 39-41
42281 Wuppertal
vertreten durch den Vorstand
Amtsgericht Wuppertal, HRB 2367
– nachfolgend „WSW“ genannt – |
– Kunde und WSW gemeinsam werden nachfolgend „Parteien“ genannt – |
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wurde mit Datum vom Datum ein Vertrag über die Wärmebelieferung des Objektes
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Straße und Hausnummer
PLZ und Ort
Gemarkung, Flur und Flurstück
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durch WSW geschlossen.
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Gemäß Ziffer 7 der „Allgemeinen Versorgungsbedingungen zum Wärmelieferungsvertrag mit dem Kunden“ (Anlage 1 zum WLV-K / WLV-E) ist der Kunde im Falle des Vorhandenseins von Heizungsanlagen (nachfolgend „Anlagen“) in dem Objekt zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an der/den vorhandenen Anlage/n an WSW verpflichtet.
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Im Objekt war/waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Wärmelieferungsvertrages folgende Anlage/n vorhanden:
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1. |
Anlagen-Typ / Hersteller / Modellbezeichnung, ggf. Seriennummer
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2. |
Anlagen-Typ / Hersteller / Modellbezeichnung, ggf. Seriennummer
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Die Anlage/n war/waren gemäß §§ 93, 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Objektes und stand/standen somit im Eigentum des Kunden.
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Ohne eine physikalische Trennung der festen Verbindung von Anlage/n und Objekt konnte/konnten die Anlage/n aufgrund der Vorschrift des § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Somit konnte auch das Eigentum an der/den Anlage/n nicht ohne eine Trennung dieser Verbindung an WSW übertragen werden.
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WSW hat die Anlage/n zwischenzeitlich mit Zustimmung des Kunden demontiert, bzw. demontieren lassen. Demontage bedeutet, dass die Verbindung der Anlage/n mit dem Objekt physikalisch vollständig aufgehoben wurde.
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Die Anlage/n ist/sind aufgrund der Aufhebung der festen Verbindung zum Objekt und aufgrund des Umstandes, dass die Anlage/n nach Demontage nicht weiterhin als zur Herstellung des Gebäudes (Objektes) eingefügt ist/sind, wieder eine bewegliche Sache und wieder sonderrechtsfähig.
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Der Kunde als Eigentümer der Anlage/n hat diese nach Demontage an WSW als Erwerber übergeben. Die Parteien sind sich einig, dass das Eigentum an der/den Anlage/n mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung unwiderruflich an WSW übergehen soll.
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WSW verzichtet in diesem Zusammenhang auf jedwede Mangelgewährleistungsansprüche in Bezug auf die Anlage/n gegen den Kunden.
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Die Parteien sind sich weiterhin einig, dass die demontierte(n) Anlage/n nach dem Übergang des Eigentums auf WSW auch dann im Eigentum der WSW verbleiben soll/sollen, wenn die Anlage/n oder Teile davon erneut in das Gebäude zur Herstellung eingefügt oder mit dem Objekt fest verbunden wird/werden.
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Sofern und soweit die Anlage/n oder Teile davon wieder zum Zwecke der Wärmebelieferung unter dem Wärmelieferungsvertrag in das Objekt eingebaut wird/werden, wird/werden die Anlage/n nur zu einem vorübergehenden Zweck, d.h. zeitlich auf die Laufzeit des Wärmelieferungsvertrages befristet, sowie in Ausübung eines Rechtes an dem Objekt in Gestalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten WSW im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB als Scheinbestandteil mit dem Objekt verbunden, bzw. als Scheinbestandteil in ein auf dem Objekt befindliches Gebäude eingefügt.
_____________ , den
Ort |
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Datum |
Wuppertal, den |
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Datum |
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Name(n) in Druckbuchstaben |
____________________________________________
Name(n) in Druckbuchstaben |
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Kunde
rechtsverbindliche Unterschrift |
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WSW Energie & Wasser AG
rechtsverbindliche Unterschrift |
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