Die Weihnachtszeit ist eigentlich eine besinnliche Zeit, aber Herr Hubert Ampferl will diese Zeit für sich nutzen, eine Zeit, die nur ihm einen Nutzen bringt, seinem möglichen Millioneneinnahmen aus dem Insolvenzverfahren; dem Insolvenzverfahren WSW Wohnsachwerte eG.
Für uns war schon bedenklich, wie Hubert Ampferl überhaupt an das Verfahren gekommen ist. Nun redet man ja in Bayern viel von der „Amigowirtschaft“, möglicherweise ist das ja ein exemplarisches Beispiel dafür.
Auffallend auch, dass es wohl 2 Insolvenzbeschlüsse gibt, einen der durch Rechtsanwalt Reime aus Bautzen initiiert wurde und einer -der Erste- der nun von der z.Zt. Gefängnisinsassin Kiener gestellt wurde. Auch das für uns erklärungsbedürftig.
Nun kommen wir aber einmal zum Wesentlichen unserer aktuellen Kritik. Hubert Ampferl hat offensichtlich Angst, dass er nicht in seinem Amt bestätigt werden könnte, warum eigentlich? In der Hektik, sehr geehrter Herr Hubert Ampferl macht man dann möglicherweise auch mal Fehler, die man in der Ruhe, „denn da liegt ja bekanntlich die Kraft drin“, nicht machen würde.
Das Insolvenzverfahren der WSW ist sicherlich kein einfaches Verfahren, denn hier weiss man im Moment noch gar nicht wer Gläubiger und wer Schuldner ist.
Das gilt es aus unserer Sicht erst einmal herauszufinden, bevor man eine Gläubigerversammlung macht, auf der man bestätigt werden will und mit Verlaub, jeder ordentlich arbeitende Insolvenzverwalter hat damit auch kein Problem, Herr Ampferl.
Sie wollen aber eine Gläubigerversammlung, auf der Sie bestätigt werden wollen, bereits am 10. Januar 2023 durchführen, einem Zeitpunkt, wo die Anzahl der Gläubiger gar nicht bekannt ist. Was soll das bitte?
Sie treten hier Gläubigerrechte mit Füssen, um möglicherweise einen eigenen finanziellen Vorteil zu haben, das, Herr Ampferl, wirft ein ganz schlechtes Licht auf Sie und Ihre Kanzlei.
Der Gläubiger ist der, der sein Vertrauen in Sie setzt, als Insolvenzverwalter, das mal zu ihrer Erinnerung. Vielleicht haben Sie das beim virtuellen Geldzählen schon vergessen.
Unseren Informationen nach wurden die möglichen Gläubiger nur über das Medium der Insolvenzregisterveröffentlichungen informiert. Auch wenn das gesetzlich reichen mag, im aktuellen Verfahren reicht das nicht. Ihnen ist bekannt, dass viele Genossenschaftsmitglieder gar keinen Vertrag unterschrieben haben, aber jeden Monat Gelder überwiesen haben, diese wären aus unserer Sicht dann Gläubiger, aber mal ehrlich, glauben sie die wissen das?
Sie machen sich aus unserer Sicht diese Unwissenheit zu ihrem finanziellen Nutzen, gehört sich das?
Wir haben ja versucht mit Ihnen in Kontakt zu kommen, aber was wir zurückbekommen haben, ist eine Mail ohne Unterschrift und ohne Ansprechpartner. Macht man nicht Herr Ampferl!!
Nun werden wir uns an das zuständige Insolvenzgericht wenden und bei aller Amigo und Freundelswirtschaft, die man dem Volk der Bayern nachsagt, ich kann mir nicht vorstellen, dass sich das Gericht und Sie wirklich dauerhaft eine Kritik im Internet antun wollen. Mir geht es um ein ordentliches, seriöses Verfahren für die Genossen. Das sehen wir jetzt schon beim Einstieg in das Verfahren nicht!
Anmerkung:
§ 29 Terminbestimmungen
(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
- eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;
- eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.
(2)
1Die Termine können verbunden werden.
2Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.
I. Gesetzliche Frist
3Nach Abs. 1 Nr. 1 soll der Berichtstermin nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monaten hinaus angesetzt werden. Fristbeginn ist insoweit das Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses, dh die Zustellungswirkung der öffentlichen Bekanntmachung iSd § 9 Abs. 1 S. 3. Die Höchstfrist für den spätmöglichsten Berichtstermin ist nach dem Wortlaut der Vorschrift zwingend (MüKoInsO/Schmahl/Busch Rn. 83; Uhlenbruck/Zipperer Rn. 2).
4Die Terminierung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dabei ist einerseits der Zweck der Vorschrift – die Verfahrensbeschleunigung – zu berücksichtigen, andererseits aber eine angemessene Vorbereitung aller Beteiligten zu gewährleisten. Insbesondere die Berichtspflichten des Insolvenzverwalters gem. § 156 Abs. 1 sind zu berücksichtigen. Sofern der Insolvenzverwalter bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Verwalter mit der Prüfung der Fortführungsaussichten des Schuldnerunternehmens beauftragt war (§ 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3), kann der Berichtstermin entsprechend früh festgelegt werden (HK-InsO/Kirchhof Rn. 4). In dringenden Fällen, etwa bei der Übertragung des Schuldnerunternehmens auf einen neuen Rechtsträger, erlaubt die Soll-Vorschrift des Abs. 1 Nr. 1 eine frühere Terminierung des Berichtstermins.
5Bis zur Abhaltung des Berichtstermins sind absonderungsberechtigte Gläubiger an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert (Jaeger/Schilken Rn. 5).
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