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WSW WohnSachwerte eG warum mauert das Insolvenzgericht in Weiden!

OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay
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Nachdem wir in Branchenkreisen etwas Vergleichbares zu insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkungen / Anordnungen gehört haben, berichtet hatten, haben wir jetzt sogar in einer anonymen Mail an unsere Redaktion das betreffende Aktenzeichen bekommen. Mithin existiert ein Insolvenzbeschluss des Amtsgerichtes in Weiden zur WSW WohnSachwerte eG.

Derzeit ist es uns nicht erklärlich, warum das Verfahren bislang keinen Eingang in das für die Öffentlichkeit bestimmte Insolvenzregister gefunden hat. Nachfragen bei dem zuständigen Insolvenzgericht verbleiben unbeantwortet.

Natürlich haben wir auch mit anderen uns bekannten Insolvenzverwaltern gesprochen, die sich diesen Vorgang nur im Zusammenhang mit konzertierten hoheitlichen Maßnahmen erklären konnten. Derartige sind uns in dem Zusammenhang nicht bekannt. Unbenommen dessen ist es bereits öffentlich, dass Gelder auf die Konten nicht mehr verbucht werden und dass die Protagonisten der Genossenschaft im Gefängnis sitzen bzw. saßen. Auch Vermögen wurde gesichert.

Die offensichtlich Leidtragenden sind die investierten Genossen. Sie lässt man im Unklaren darüber, was mit ihrem Investment wird und was da möglicherweise auf sie zukommen könnte.

Uns rufen jeden Tag investierte Genossen der WSW Wohnsachwerte eG an und fragen uns „was ist da los?„. Die einzige Antwort, die wir ihnen jetzt geben können, ist, dass es keine offizielle Meldung gibt.

Nach § 23 der Insolvenzordnung haben Genossen sogar einen Rechtsanspruch darauf über den Insolvenzbeschluss informiert zu werden.

Zitat:

Insolvenzordnung (InsO)

23 Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen

(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Die Schuldner des Schuldners sind zugleich aufzufordern, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten.

(2) Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung des Beschlusses zu übermitteln.

(3) Für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die §§ 32, 33 entsprechend.

Zitat Ende

Natürlich kann man nun trefflich über die Gründe spekulieren, aber das wollen wir nicht, denn uns geht es darum, dass wir die Anleger schützen und genau das sehen wir als unseren Job an.

Möglicherweise hat der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter konkrete Bedenken, dass er von Anfragen von ca. 12.000 betroffenen Genossen überrannt wird; oder es handelt sich um die Tücken einer Kriminalinsolvenz.

Auch darüber haben wir ja berichtet, berichtet, dass viele Anleger, die sich an uns gewandt haben, lediglich einen Kredit haben wollten, denen man gesagt hat, man brauche diesen Vertrag zur Absicherung des Kredites. Den Kredit haben diese Genossen aber niemals bekommen.

Da wir große Erfahrung mit dem Thema „Pleitegenossenschaften“ haben, wissen wir natürlich auch, was auf die Anleger, die investierten Genossen, zukommt. Ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter wird alle Verträge die ratierlich abgeschlossen wurden, sofort als Einmalzahlung fällig stellen. Das sind Summen, die kaum einer der Genossen wird bezahlen können. Dieses Insolvenzverfahren birgt aber noch mehr Sprengstoff in sich, denn oft hat der Arbeitgeber – als Lohnzusatzleistung – den vollen Betrag zur monatlichen Zahlung übernommen. Dumm nur, dass sich der Insolvenzverwalter nicht an den Arbeitgeber mit seiner Forderung wendet, sondern an den investierten Genossen. Geht das vor Gericht, dann muss der investierte Genosse seinem Arbeitgeber „den Streit-so nennt man das“ erklären müssen.

Zitat:

Durch die Streitverkündung wird die Beteiligung eines Dritten an einem Rechtsstreit herbeigeführt. Der Zweck ist die Bindung des Dritten an die Entscheidung des Prozesses bei einem etwaigen Folgeprozess gegen diesen Dritten.

Zitat Ende

Das dies dann auch nicht nur zur finanziellen Belastung der Genossen führen kann und wird, sondern auch zu Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das wird dann sicherlich jeder Leser verstehen.

Übrigens zu diesem Thema hat Rechtsanwalt Daniel Blazek einen vielbeachteten Beitrag geschrieben, den man dann auch einmal lesen sollte.

https://www.rae-bemk.de/rechtstipps-2020.html

Wir haben dazu eine Interessengemeinschaft gegründet, der interessierte Genossen gerne beitreten können. Kostenfrei, natürlich.

https://interessengemeinschaft-wsw-wohnsachwerte-eg.de/

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