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Das in Deutschland geschenkte Vermögen erhöhte sich seit Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes im Jahr 2009 von 12,9 Milliarden Euro um mehr als das Dreifache auf 39,9 Milliarden Euro im Jahr 2013 (+ 208,4 %). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, war der Zuwachs beim geerbten Vermögen dagegen moderat (+ 41,9 %). Dies ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der erstmaligen Festsetzungen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2009 und 2013. 

Die Anzahl an festgesetzten Schenkungen nahm zwischen 2009 und 2013 stark ab (– 21,1 %). Grund hierfür sind Rückgänge bei Schenkungen kleinerer und mittlerer Vermögen, insbesondere von Grundvermögen, die wegen des sich ändernden Bewertungsrechtes vorgezogen und im Jahr 2009 noch nach altem Recht besteuert worden waren. Im Jahr 2013 erfolgten die Festsetzungen fast ausschließlich nach neuem Recht (95,3 %). Die höheren persönlichen Freibeträge führten dazu, dass kleinere Vermögensübertragungen unterhalb der Freibetragsgrenze blieben und eine Steuerfestsetzung entfiel. Dadurch nahm der Anteil der Schenkungen über 20 Millionen Euro auf fast 49 % zu. Das geschenkte Vermögen stieg in diesen Fällen von 1,5 Milliarden Euro auf 19,5 Milliarden Euro und damit um mehr als das Zehnfache.

Das Betriebsvermögen war – außer im Jahr 2010 – die jeweils größte geschenkte Vermögensart. Aufgrund der günstigen Verschonungsregeln (Steuerbefreiungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)) erhöhten sich die Schenkungen von Betriebsvermögen auf 20,1 Milliarden Euro brutto (+ 287,8 %). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung im Dezember 2014 die Regelung des § 13a ErbStG teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Trotz des starken Zuwachses an geschenktem Vermögen schrumpften die steuerpflichtigen Schenkungen (– 13,7 %) und die tatsächlich festgesetzte Steuer (– 21,4 %). Diese Entwicklung ist auf neue Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zurückzuführen – unter anderem auf die Erhöhung der persönlichen Freibeträge und auf die Steuerbefreiungen nach § 13a ErbStG. Der Anteil der festgesetzten Schenkungsteuer am geschenkten Vermögen ging von fast 11 % im Jahr 2009 auf rund 3 % im Jahr 2013 zurück. Der Rückgang an festgesetzter Steuer wurde nicht durch die Erhöhungen der Steuersätze bei Schenkungen an Eltern, entferntere Verwandte oder sonstige Beschenkte (Steuerklassen II und III) aufgefangen.

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