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XING von der Verbraucherzentrale abgemahnt

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Wer eine Premium-Mitgliedschaft bei Xing beenden wollte, sollte seine Kündigung noch mal bestätigen. Das ist unzulässig.Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer seine kostenpflichtige Mitgliedschaft bei Xing per Online-Formular gekündigt hat, sollte das in einer E-Mail noch einmal bestätigen – und sonst weiter zahlen.
  • Die Verbraucherzentrale NRW hat das Unternehmen darum erfolgreich abgemahnt.
  • Sollte Xing Sie dennoch auffordern, eine Kündigung zu bestätigen, melden Sie sich bei uns!

Geschäftskontakte finden und pflegen: Das ist der Gedanke des Karrierenetzwerks Xing. Dafür bietet die Xing AG aus Hamburg sowohl kostenlose als auch kostenpflichtige Mitgliedschaften an. Wer für seine Teilnahme Geld bezahlt, bekommt mehr Leistungen – etwa eine Auflistung von Profilbesuchern, erweiterte Suchmöglichkeiten oder bessere Platzierungen in der Mitgliedersuche.

Wer seine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft in der Vergangenheit beenden wollte, dem bot Xing unter anderem an, über ein Online-Formular zu kündigen. Anschließend hat das Unternehmen eine E-Mail verschickt, in der es den Erhalt des Kündigungswunsches bestätigte. Wer aber glaubte, dass sich die Angelegenheit damit auch für Xing erledigt hatte, irrte. Denn in der Bestätigungs-Mail sollte der Nutzer noch mal auf einen Button klicken, um die Kündigung abzuschließen. Tat er das nicht, vollzog er nach Ansicht von Xing die Kündigung nicht und sollte weiter zahlen.

Kunden müssen Kündigung nicht bestätigen

Die Verbraucherzentrale NRW hielt die Bestätigungs-Nachricht für irreführend und hat die Xing AG deshalb abgemahnt – mit Erfolg. Das Karriere-Netzwerk hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, künftig solche Kündigungsbestätigungen nicht mehr anzufordern.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht nicht vor, dass eine Kündigung nochmals bestätigt werden muss. Es reicht aus, dass eine einmal erklärte Kündigung dem Vertragspartner zugegangen ist. Die Verbraucherzentrale NRW rät deshalb dazu, Zahlungsaufforderungen zu widersprechen, wenn zuvor wirksam eine Kündigung erklärt wurde und dabei notfalls hartnäckig zu bleiben. Darüber hinaus sollten Sie vorzugsweise nicht per Online-Formular kündigen, da Sie die Erklärung selbst nicht ohne weiteres speichern können. Besser ist es, per Brief, Fax oder E-Mail zu kündigen und um Bestätigung zu bitten. So haben Sie im Streitfall Belege.

Quelle:VZBV

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