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XOLARIS- XOLARIS SERVICE KVG – alles Klaile oder was?

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Zum engeren Freundeskreis von Herrn Klaile darf man uns sicherlich nicht zählen. Zu sehr erinnern wir uns bis heute bei dem Namen Canada Gold Trust an die Rolle von Stefan Klaile. Irgendwie hat man bei Stefan Klaile immer den Eindruck „er will überall Superman“ sein, wird aber dann oft zu „Badman“. Ob er das bewusst will, können wir uns dabei dann aber nicht vorstellen. Lange hatten wir keine Nachrichten mehr zu Stefan Klaile bekommen bis wir dann angefangen haben uns mit den V-Plus Fonds zu beschäftigen in dem wir die Arbeit der Interessengemeinschaft hier unterstützen wollen.

Seit dieser Zeit haben wir nun so manchen Anruf bekommen der die Person (und Funktion) von Herrn Klaile anbetrifft. Wir können uns nun des Gefühls nicht erwehren, daß auch hier Herrn Klaile die Funktion eines Dienstleisters nicht reicht, eher sich hier als „Auskunftei für den Vertrieb usw. sieht“. Das Herr Klaile macht Sie dann zu einem „Badman“, denn das was eine Service KVG zu tun hat sollte Ihnen doch eigentlich ganz klar sein, oder? Wir werden aber die BaFin bitten Ihnen das nochmals klar zu sagen. Es kann doch nicht sein, sehr geehrter Herr Klaile, daß Sie -bezogen auf Auskünfte- ein völliges Eigenleben vorbei an der Geschäftsführung der V+ Plus Fonds führen, zumindest vermitteln Sie den Eindruck. Lassen Sie uns auch an dieser Stelle nochmals ganz klar feststellen Herr Klaile die V+ Plus Fonds sind nicht Notleidend die bedürfen keiner Sanierung sondern möglicherweise dann neuer Strukturen, im Moment sagen viele „dann ohne Klaile bitte“. Die Führung einer Service KVG sollte immer eng mit der Geschäftsführung der Emittentin zusammenarbeiten, nicht ein Eigenleben zum Nachteil des Fonds entwickeln.So zumindest haben wir immer den Sinn einer Service KVG verstanden.

Nun haben wir aber Gestern von einem Vorgang gehört, in Bezug auf Stefan Klaile, der aus unserer Sicht dringend der BaFin gemeldet werden muss, und auch aufgeklärt gehört. Unseren Informationen nach ging es um eine Entscheidung zu einer neuen Finanzierungsrunde für ein Unternehmen an den V+Plus Fonds beteiligt sind. Hier hat sich Stefan Klaile dann, als Service KVG, wohl geweigert eine Zustimmung zu der neuen Finanzierungsrunde der Beteiligung zu geben um aber im gleichen Atemzug zu erklären „ich habe da Jemand aus meinem Dunstkreis der Interesse hat dort zu investieren“.

Ja geht‘s denn noch Herr Klaile? Stimmt diese Aussage nur Ansatzweise dann gibt es hier aus meiner Sicht erheblichen rechtlichen Klärungsbedarf, auch wennd as in einer Telko dann möglicherweise Ihnen im „Eifer des Gefechtes“ nur so herausgerutscht sein mag. Wir haben den Geschäftsführer der Fonds um eine Stellungnahme zu dem Vorgang gebeten, der aber selber so überrascht war von unserer Anfrage (weil er davon nichts wusste), das er erst mal hier den Vorgang intern mit der XOLARIS  Service KVG klären will. Solche Aussagen, wenn diese so getätigt wurden, werfen kein gutes Licht auf Sie, Herr Klaile als Person, aber auch nicht auf ihre XOLARIS Service KVG.

Ich bin der Meinung, sehr geehrter Herr Klaile, hier muss es zwischen Ihnen und den Geschäftsführern der Fonds klare Strukturen geben die solche Gespräche und Diskussionen an den GF’s der Fonds offenbar vorbei, überhaupt entstehen lassen. Ich denke es ist wichtig das solche Dinge nicht mehr vorkommen in der Zukunft, denn diese hinterlassen ein „Geschmäckle“ Herr Klaile, und sowas kann dann einen guten Eindruck auch mal schnell kaputtmachen.

Die XOLARIS Service KVG sollte sich auf die Dinge beschränken die der Gesetzgeber ihr zugesteht und zusätzlich niemals vergessen das man als Service KVG bitte auch nur ein Dienstleister ist. Vertrieb, Unternehmensvermittlung usw. ist was Anderes Herr Klaile. Darüber bitte einmal nachdenken. Auch haben wir das Gerücht gehört, das Herr Klaile mit einer seiner Gesellschaften beabsichtigen soll die gesamte Anlegerverwaltung zu übernehmen. Mensch Herr Klaile, das würde aber dann „echt gierig“ aussehen, und man kann die Anleger davor nur warnen solchen Absichten dann ihre Zustimmung zu geben, wenn dieses Vorhaben wirklich gedanklich bestehen sollte.

Nochmals verehrter Herr Klaile, konzentrieren Sie sich bitte auf ihr „ureigenes Geschäft“ und nicht auf Dinge die Sie gerne machen würden, udn übrigens keiner der Fonds V+ Fonds 1-3 ist aus unserer Sicht Sanierungsbedürftig,man muss nur endlich aufarbeiten was in der Vergangenheit passiert ist, wer da in der Verantwortung steht und wie es zukünftig weitergehen soll. Das ist aber nicht IHR Job.

Hinterfragen werden wir nun einmal sehr intensiv, wie sie an dieses Mandat gekommen sind, und warum welche Kosten von Ihnen zu welchem zeitpunkt veranlasst wurden. Ich deneke hier an den Hinweis eines auf der V+ Plus Fondsversammlung anwesenden Rechtsanwaltes auf die von Ihnen dort aufgezählten WP Gutachten. Warum waren diese überhaupt zu diesem Zeitpunkt wirklich rechtlich erforderlich?

Nochmals Herr Klaile, wir haben nichts gegen Sie persönlich, nur dagegen wie Sie manchmal Ihren Job verstehen und umsetzen. Gerade eine Service KVG sollte immer eng mit dem Emittenten in der Zusammenarbeit sein, nicht mit dem Vertrieb, dann müssten Sie das „Service weglassen“, dann wäre das ok.

Das sagt das Gesetz zu einer Service KVG

§ 26 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet,
1.
ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachzugehen,

2.
im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen oder der Anleger dieser Investmentvermögen und der Integrität des Marktes zu handeln,

3.
alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte zu treffen, um

a)
zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der Investmentvermögen und der Anleger auswirken und

b)
sicherzustellen, dass den von ihr verwalteten Investmentvermögen eine faire Behandlung zukommt,

4.
über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einzusetzen,

5.
alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, um das beste Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen oder der Anleger dieser Investmentvermögen und die Integrität des Marktes zu fördern und

6.
alle Anleger der Investmentvermögen fair zu behandeln.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf keinem Anleger in einem AIF eine Vorzugsbehandlung gewähren, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Anlagebedingungen, in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des entsprechenden AIF vorgesehen.

 

(4) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, deren Erlaubnis auch die in § 20 Absatz 2 Nummer 1 (Finanzportfolioverwaltung) oder die in § 20 Absatz 3 Nummer 1 (individuelle Vermögensverwaltung) oder Nummer 2 (Finanzportfolioverwaltung) genannte Dienstleistung umfasst, darf das Vermögen des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteile der von ihr verwalteten Investmentvermögen anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.

 

(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss insbesondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei Investmentvermögen unter Berücksichtigung des Wertes des Investmentvermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch unangemessene Kosten, Gebühren und Praktiken zu vermeiden.

 

(6) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und Marktintegrität zu verhindern. 2Missbräuchliche Marktpraktiken sind zu verhindern, insbesondere die kurzfristige, systematische Spekulation mit Investmentanteilen durch Ausnutzung von Kursdifferenzen an Börsen und anderen organisierten Märkten und damit verbundene Möglichkeiten, Arbitragegewinne zu erzielen.

 

(7) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien, nach welchen die Bundesanstalt beurteilt, ob AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ihren in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten nachkommen, nach den Artikeln 16 bis 29 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

 

(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 16 bis 29 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 aufgeführten Kriterien nach Absatz 7 und in Bezug auf OGAW nähere Bestimmungen zu erlassen

 

1.
zu Verhaltensregeln, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 und 2 entsprechen und

2.
über die Mittel und Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit solcher Kapitalverwaltungsgesellschaften erforderlich sind.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

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