Nachdem die Forum Immobilien + Finanzanlagen GmbH aus Jettingen schon vor Jahren Insolvenz anmelden musste, werden jetzt die Anleger der Forum Fonds vom Insolvenzverwalter der Forum Immobilien GmbH aufgefordert, noch ausstehende Einlagen einzuzahlen. Es liegt ein Mahnbescheid der Pluta Rechtsanwälte als Insolvenzverwalter vor, nach dem die ausstehenden Anlegerbeträge eingezahlt werden müssen. Ist die Forderung des Insolvenzverwalters auf Einzahlung berechtigt? Forum Fonds mit unschlüssigem Konzept
Die Forum Immobilien + Finanzanlagen GmbH unter ihrem früheren Chef Erich Kersten hat über verschiedene Anlageberater und Vermittlungsgesellschaften Kapitalanlagen für die Forum Fonds vertrieben. Die Konzeption dieser Kapitalanlagen ist undurchsichtig und widersprüchlich. Vielen Anlegern wurde vermittelt, sie würden Immobilien erwerben und daraus Mietzahlungen erhalten. Das Ganze wurde teilweise wie ein Kredit dargestellt, den sie dem Forum Fonds in Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewähren würden. In anderen Versionen wurde den Anlegern vermittelt, dass sie eine Unternehmensbeteiligung mit hoher Verzinsung erwerben würden.
BaFin fordert Rückwicklung der Forum Fonds
2014 hat die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) das Konzept wegen unerlaubter Kreditvergabe verboten und die Rückabwicklung angeordnet. Weil der Forum Immobilien + Finanzanlagen GmbH die Rückzahlung der Gelder nicht leisten konnte, musste sie Insolvenz anmelden.
Schadensersatzansprüche gegen Forum Fonds verjährt
Die regelmäßig anzunehmende Falschberatung begründete Schadensersatzansprüche. Diese Schadensersatzansprüche sind aber inzwischen alle verjährt.
Forum Fonds Anleger sollten Mahnbescheid widersprechen
Die Frage ist, inwieweit aufgrund der unklaren, missverständlichen und widersprüchlichen Vertragskonzeption der Forum Fonds der Insolvenzverwalter berechtigt sein könnte, ausstehende Einlagen einzufordern. Aufgrund der oben genannten Überlegungen zu den Forum Fonds gibt es viele Ansätze, den Anspruch des Insolvenzverwalters zurückzuweisen und den Mahnbescheiden zu widersprechen.
Quelle:Rechtsanwalt Jochen Resch
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