Verhindert eine „Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung“ ihren geplanten Reiseantritt, muss die Reiserücktrittsversicherung leisten. Dies zumindest dann, wenn es nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle geht. Das hat in einem Urteil vom 03.Dezember 2018 genauso entschieden. Nach Meinung der Celler Richter komme es dabei nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an. Entscheidend sei vielmehr, das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Reiseantritt unzumutbar erscheinen lasse. Nachzulesen unter nachfolgendem Aktezeichen (Az.: 8 U 165/18) OLG Celle.
Laut der Celler Richter liegt in der Reiserücktrittsversicherung ein Versicherungsfall/Leistungsfall nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen dann vor, wenn die versicherte Person oder eine mitversicherte Risikoperson von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird. Um dies festzustellen, komme es nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an, so das OLG.
Entscheidend sei vielmehr, dass eine krankheitsbedingte Symptomatik vorliegt, die den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lässt. Wer immer die dann auch bitte feststellen mag. Ein ärztliches Attest dürfte in solch einem Fall dann sicherlich trotzdem hilfreich sein, um seine Ansprüche durchzusetzen.
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