Der um den Gastronomiebetrieb des Beklagten errichtete Zaun auf dem Worringer Platz muss nicht beseitigt werden. Dies entschied heute der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Düsseldorf Erfried Schüttpelz.

Die Klägerin, eine selbständige Architektin und Stadtplanerin, gestaltete auf Grundlage eines mit der Stadt Düsseldorf geschlossenen Architektenvertrages den Worringer Platz in Düsseldorf um. Der Vertrag sieht unter anderem vor, dass das Urheber- und das Verwertungsrecht an den erbrachten Leistungen dem Planungsbüro zustehen. Nach der Umgestaltung mietete der Beklagte von der Stadt eine Fläche auf dem Platz an und errichtete dort für seinen Gastronomiebetrieb einen Pavillon mit Außenbestuhlung. Im Jahr 2020 stellte er mit Erlaubnis der Stadt noch einen Zaun um den Pavillon auf, der Teile des Worringer Platzes, unter anderem auch zwei von der Klägerin erdachte „leuchtende Stadtsofas“, einschließt. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Unterlassungsklage gegen den Zaun und meint, aus diesem ergebe sich eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Urheberpersönlichkeitsrechtes.

Das Landgericht Düsseldorf hat die auf Unterlassung gerichtete Klage am 23. Februar 2023 mit der Begründung abgewiesen, der Worringer Platz sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Zaunes durch den Pavillon bereits so maßgeblich umgestaltet gewesen, dass sein Erscheinungsbild nicht mehr der ursprünglichen Planung entsprochen hätte. Im Übrigen sei die Errichtung des Zaunes auch im Interesse des Eigentümers, das geschaffene Werk zu nutzen, gerechtfertigt (Aktenzeichen.: 12 O 70/22).

Der 20. Zivilsenat hat mit heute verkündetem Urteil die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Zwar sei die Klägerin als Miturheberin eines Werkes im Sinne des § 2 UrhG anzusehen. Denn sie habe gemeinsam mit weiteren Stadtplanern ein Konzept geschaffen, dass sich von der üblichen Gestaltung eines Platzes durch besondere Merkmale unterscheide. Hierzu zählten insbesondere das Vorsehen einer zentralen Lichtskulptur und die Anordnung beleuchteter „Stadtsofas“ sowie ein Licht/Farbkonzept im Sinne einer allgemein zugänglichen und durch Bodenstrahler gestalteten „grünen Insel“. Auch werde das Werk durch den in Teilen an die „Stadtsofas“ angebrachten, den gesamten westlichen (größeren) Teil des Platzes umfassenden Zaun nicht nur optisch erheblich beeinträchtigt. Durch die Errichtung des Zauns sei zudem das dem Werk zugrundeliegende Konzept, einen frei zugänglichen Platz zu schaffen, nicht mehr gegeben. Dieser Eingriff sei jedoch durch die entgegenstehenden Belange der Stadt Düsseldorf als Eigentümerin des Platzes gerechtfertigt. Das Interesse der Stadt Düsseldorf, der allgemeinen Öffentlichkeit einen Platz mit hoher Aufenthaltsqualität zur Verfügung zu stellen (so wie es auch in den damaligen Unterlagen und dem Auftrag an die Klägerin zugrunde gelegen habe), habe zu einem erheblichen Teil nicht verwirklicht werden können, da auf dem Worringer Platz in aller Öffentlichkeit Drogen gehandelt und konsumiert würden. Der Senat müsse aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon ausgehen, dass die Stadt Düsseldorf bewusst die Errichtung des Zauns genehmigt habe, um den Platz teilweise frei von Drogenabhängigen zu halten und auch anderen Personen den halbwegs ungestörten Aufenthalt auf dem Platz zu ermöglichen.

Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Es ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de abrufbar.