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Zehnte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

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Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Zehnte Bekanntmachung
zur Änderung
der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nord
zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Vom 16. Mai 2023

Auf Grund § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in Verbindung mit dem WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), in Verbindung mit der WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728), macht die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bekannt:

I.

Die Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7) der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord, die zuletzt durch die Neunte Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. März 2023 (BAnz AT 05.04.2023 B6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Gliederungspunkte 3.16 bis 3.19 werden wie folgt neu gefasst:

„3.16 Stralsund Nordansteuerung

Länge über alles 80,00 m oder
größte Breite 13,00 m oder
Tiefgang 3,00 m oder
größte Höhe 37,00 m

3.17 Stralsund Ostansteuerung mit Landtief

3.17.1 Landtief bis Stralsund Südhafen

Länge über alles 140,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 6,10 m

3.17.2 Stralsund Südhafen bis Stralsund Stadthafen

Länge über alles 120,00 m oder
größte Breite 14,00 m oder
Tiefgang 4,80 m oder
größte Höhe 37,00 m

3.17.3 Landtief bis Lubmin

Länge über alles 120,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 5,70 m

3.17.4 Landtief bis Vierow

Länge über alles 120,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 6,30 m

3.17.5 Landtief bis Ladebow

Länge über alles 120,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 5,80 m

3.18 Peenestrom mit Osttief aus nördlicher Richtung bis Wolgast

Länge über alles 115,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 5,20 m

3.19 Peenestrom von Landtief über Loch aus nördlicher Richtung bis Wolgast

Länge über alles 115,00 m oder
größte Breite 17,50 m oder
Tiefgang 6,10 m“

2.
Die Gliederungspunkte 14.11.1 bis 14.15 werden wie folgt neu gefasst:

„14.11.1 Durchfahren der Ziegelgrabenbrücke

Fahrzeuge dürfen bei einem mittleren Wasserstand eine maximale Höhe von 37 m nicht überschreiten. Fahrzeuge mit einer maximalen Höhe von mehr als 37 m bei einem mittleren Wasserstand sind wie außergewöhnlich große Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 10 SeeSchStrO zu behandeln.

14.11.2 Fahrrinnen mit 90 m Sohlenbreite

Außergewöhnlich große Fahrzeuge im Sinne der Nummern 3.17 und 3.18 dürfen sich mit keinem anderen Fahrzeug begegnen.

Andere Fahrzeuge dürfen sich begegnen, wenn die addierte Breite kleiner als 28 m ist und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.

Fahrzeuge mit einer addierten Breite zwischen 28 m und 35 m dürfen sich begegnen, wenn die beteiligten Kapitäne oder Schiffsführer die Begegnung akzeptieren und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.

14.11.3 Fahrrinnen mit 80 m Sohlenbreite

Außergewöhnlich große Fahrzeuge im Sinne der Nummern 3.17 und 3.18 dürfen sich mit keinem anderen Fahrzeug begegnen.

Andere Fahrzeuge dürfen sich begegnen, wenn die addierte Breite kleiner als 25 m ist und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.

Fahrzeuge mit einer addierten Breite zwischen 25 m und 32 m dürfen sich begegnen, wenn die beteiligten Kapitäne/​Schiffsführer die Begegnung akzeptieren und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.

4.12 Lubmin

14.12.1

Außergewöhnlich große Fahrzeuge im Sinne der Nummer 3.17.3 dürfen sich mit keinem anderen Fahrzeug begegnen.

Andere Fahrzeuge dürfen sich begegnen, wenn die addierte Breite kleiner als 22 m ist und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.

Fahrzeuge mit einer addierten Breite zwischen 22 m und 28 m dürfen sich begegnen, wenn die beteiligten Kapitäne/​Schiffsführer die Begegnung akzeptieren und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.

14.13 Uecker im Uecker-Kanal

14.13.1

Fahrzeuge mit einer größten Breite von 5,00 m und mehr dürfen sich nicht mit einem anderen Fahrzeug begegnen, wenn die addierten Breiten der sich begegnenden Fahrzeuge 10,00 m übersteigen.

14.13.2

Bei nicht zulässiger Begegnung ist das einlaufende Fahrzeug wartepflichtig.

14.13.3

Fahrzeuge mit einer größten Breite von 5,00 m und mehr haben sich

einlaufend 10 Minuten vor Erreichen der Tonne Uecker,
auslaufend bei noch festgemachten Leinen

bei der Küstenfunkstelle Ueckermünde Port über UKW-Kanal 11 zu melden.

14.14 Wolgast

14.14.1

Fahrwasser mit 70 m Sohlenbreite

Außergewöhnlich große Fahrzeuge im Sinne der Nummern 3.17, 3.18 und 3.19 dürfen sich mit keinem anderen Fahrzeug begegnen.

Andere Fahrzeuge dürfen sich begegnen, wenn die addierte Breite kleiner als 22 m ist und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.

Fahrzeuge mit einer addierten Breite zwischen 22 m und 28 m dürfen sich begegnen, wenn die beteiligten Kapitäne oder Schiffsführer die Begegnung akzeptieren und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.

14.15 Andere Fahrwasser im Amtsbereich des WSA Ostsee

14.15.1 Gewässer um Rügen, Gewässer um Usedom und Boddengewässer West

Fahrwasser mit 50 m Sohlenbreite

Außergewöhnlich große Fahrzeuge im Sinne der Nummern 3.17, 3.18 und 3.19 dürfen sich mit keinem anderen Fahrzeug begegnen.

Andere Fahrzeuge dürfen sich begegnen, wenn die addierte Breite kleiner als 15 m ist und der Tiefgang kleiner als 3 m ist und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.

Fahrzeuge mit einer addierten Breite zwischen 15 m und 20 m dürfen sich begegnen, wenn die beteiligten Kapitäne/​Schiffsführer die Begegnung akzeptieren und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.

14.15.2 Gewässer um Rügen, Gewässer um Usedom und Boddengewässer West

Fahrwasser mit 40 m Sohlenbreite

Fahrzeuge mit einer addierten Breite zwischen 13 m und 18 m dürfen sich begegnen, wenn die beteiligten Kapitäne/​Schiffsführer die Begegnung akzeptieren und die Windstärke maximal 5 Bft nicht überschreitet.“

3.
Der Gliederungspunkt 29.3.3 wird wie folgt neu gefasst:

„29.3.3 Reviereintrittsmeldung

einlaufend 120 Minuten vor Passage des Leuchtturms Kiel,
auslaufend rechtzeitig vor dem Verlassen eines Hafens/​einer Liegestelle/​einer Schleuse bei noch festgemachten Leinen

über UKW-Kanal 67 Kiel Traffic“

4.
Der Gliederungspunkt 29.11 wird wie folgt neu gefasst:

„29.11 Zufahrten zu den Sassnitzer Häfen

29.11.1

Länge über alles 20,00 m und mehr

29.11.2

Verkehrszentrale Warnemünde

über UKW-Kanal 13 Sassnitz Traffic

29.11.3 Reviereintrittsmeldung

einlaufend:

bei der Passage des Breitenparallels der Tonne Sassnitz, bzw. von Süden kommend des Breitenparallels der Tonne SWIN-N, dem in der Seekarte eingetragenen Meldepunkt

auslaufend:

bei Verlassen eines Hafens/​einer Liegestelle bei noch festgemachten Leinen“
5.
Der Gliederungspunkt 12.4.2.2 wird wie folgt neu gefasst:
„Alle anderen Fahrzeuge, Schub- und Schleppverbände = 12 km/​h (6,5 kn)“
II.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

Information über den Rechtsbehelf:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, einzulegen.

Bonn, den 16. Mai 2023

3800S21-332.09/​0001-005

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Im Auftrag
Karsten

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