Unter Verbrauchern ist der Irrglaube verbreitet, dass sie jeden Vertrag widerrufen könnten.„Ein Widerruf ist nur in bestimmten Fällen möglich, wie bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen, bei denen der Verbraucher in der Regel unverhofft mit einem Vertrag konfrontiert ist oder sich kein ausreichendes Bild von der Leistung machen kann“, erläutert Hartmut G. Müller von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Zum Beispiel gebe es bei Zeitschriftenabos, die mittels vorgedruckter Bestellkarten in anderen Zeitschriften zustande kommen, kein Widerrufsrecht. Allerdings müsse auf die Unwiderruflichkeit ausdrücklich hingewiesen werden, stellt der Rechtsexperte mit Verweis auf ein Urteil des OLG Hamburg vom 17.12.2009 fest (Az: 3 U 55/09).
Quelle: VBZ Brandenburg
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