Kurzbeschreibung: Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mit Bescheid vom 10. Juni 2020 gegen die ZF AG wegen einer fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht im Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von 42,5 Millionen Euro verhängt. Die ZF AG hat auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet.
Mit der Geldbuße gegen die ZF AG wird eine fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) geahndet. Die Pflichtverletzung führte dazu, dass Software, die die ZF AG gemeinsam mit Getrieben im Zeitraum ab 2002 an verschiedene in- und ausländische Automobilhersteller auslieferte, unzureichend auf die Möglichkeit missbräuchlicher Verwendung geprüft wurde. Dadurch konnte Software ausgeliefert werden, die vereinzelt eine unzulässige Strategie enthielt. Die unzulässige Softwarestrategie führte bei einem Automobilhersteller dazu, dass die damit ausgestatteten Fahrzeuge mehr Stickoxide ausstießen, als dies nach den regulatorischen Anforderungen zulässig war. Dies wurde durch Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes entsprechend festgestellt.
Die Frage einer möglichen strafbaren Beteiligung von Mitarbeitern der ZF AG an etwaigen Taten von Mitarbeitern der Automobilhersteller ist nach wie vor Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stuttgart, auf das der Bußgeldbescheid keine Auswirkungen hat.
Die Höhe der Geldbuße setzt sich zusammen aus einem sogenannten Ahndungs- sowie einem Abschöpfungsteil. Im Rahmen der Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist auf einen Betrag von 2,5 Millionen Euro erkannt worden. Mit den übrigen 40 Millionen Euro werden die wirtschaftlichen Vorteile der ZF AG aus dem pflichtwidrigen Verhalten abgeschöpft. Die Höhe des Abschöpfungsanteils der Geldbuße richtet sich zunächst nach den Gewinnen aus der Veräußerung der betroffenen Getriebe. Bei der Bemessung der Geldbuße war zudem zu berücksichtigen, dass die Verantwortlichen der ZF AG im Rahmen der bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart anhängigen Verfahren konstruktiv mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeiten.
Das gegen die ZF AG geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
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