Die BaFin hat gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) am 6. Januar 2022 gegenüber der Ziraat Bank International AG angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen. Zusätzlich hat die BaFin am 22. Februar 2022 gemäß § 45c Absatz 2 Nr. 6 KWG einen Sonderbeauftragten bestellt, der überwacht, dass die Anordnung der BaFin von dem Institut beachtet wird.
Das Institut hat gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG verstoßen. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gehört ebenfalls die nachhaltige Beachtung der von der Bank zu erfüllenden Pflichten nach dem Geldwäschegesetz.
Die Anordnung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist seit dem 11. Februar 2022 bestandskräftig, die Anordnung zur Bestellung eines Sonderbeauftragten seit dem 4. April 2022. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG.
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