Zollfahndungsamt
Frankfurt am Main
Bekanntmachung
nach § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main hat am 27. Januar 2020 einen Betrag von 89 995 Britische Pfund (GBP), 799 000 Ungarische Forint (HUF) und 24 205 Euro (nach Umtausch 123 169,42 Euro) gemäß den §§ 111b Absatz 1 und 111j der Strafprozessordnung in Verbindung mit den §§ 73 ff. des Strafgesetzbuches beschlagnahmt. Das Geld wurde am 27. Januar 2020 in einer Lagerhalle in Elsdorf aufgefunden.
Der Eigentümer wird hiermit aufgefordert, seine Rechte beim
Zollfahndungsamt Frankfurt am Main
Wilhelm-Fay-Straße 11
65936 Frankfurt am Main
oder
Postfach 94 02 45
65936 Frankfurt am Main
Telefon: 069/50775-0
Telefax: 069/50775-117
E-Mail: poststelle@zfaf.bund.de
anzumelden und belastbare Nachweise über die Eigentumsverhältnisse vorzulegen.
Verstreichen drei Jahre ohne Anmeldung, so wird das Bargeld in Höhe von 123 169,42 Euro nach den geltenden Bestimmungen verwertet.
Frankfurt am Main, den 24. Mai 2024
E 00008/2019-417
Zollfahndungsamt
Frankfurt am Main
Im Auftrag
Dr. George Andoor
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vom: 24.05.2024
Zollfahndungsamt Frankfurt am Main
BAnz AT 21.06.2024 B5
Zollfahndungsamt
Frankfurt am Main
Bekanntmachung
nach § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main hat am 8. April 2022 einen Betrag von 10 000 Euro nach § 12a Absatz 7 des Zollverwaltungsgesetzes sichergestellt. Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 des Amtsgerichts Frankfurt am Main wurde das Geld gemäß § 111b Absatz 1 und § 111j der Strafprozessordnung in Verbindung mit den §§ 73 ff. des Strafgesetzbuches beschlagnahmt. Das Geld wurde in einer UPS-Postsendung am 8. April 2022 festgestellt und in zollamtliche öffentliche Verwahrung genommen.
Der Eigentümer wird hiermit aufgefordert, seine Rechte binnen einer Frist von sechs Wochen nach der Veröffentlichung beim
Zollfahndungsamt Frankfurt am Main
Wilhelm-Fay-Straße 11
65936 Frankfurt am Main
oder
Postfach 94 02 45
65936 Frankfurt am Main
Telefon: 069/50775-0
Telefax: 069/50775-117
E-Mail: poststelle@zfaf.bund.de
anzumelden und belastbare Nachweise über die Eigentumsverhältnisse vorzulegen.
Verstreicht diese Frist ohne Anmeldung, so wird das Bargeld in Höhe von 10 000 Euro nach den geltenden Bestimmungen verwertet.
Frankfurt am Main, den 24. Mai 2024
E 08035/2022-430
Zollfahndungsamt
Frankfurt am Main
Im Auftrag
Dr. George Andoor
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