Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein sog. Wohnungsbordell in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet bauplanungsrechtlich nicht von vorneherein unzulässig ist.
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Änderung einer Wohnnutzung in eine gewerbliche Nutzung. Sie ist Mieterin dreier miteinander verbundener Wohnungen mit insgesamt 428 m2 im 2. Obergeschoss eines siebenstöckigen Gebäudes in Berlin. Dort betreibt sie seit 1996 eine prostitutive Einrichtung (sog. Wohnungsbordell). Das Gebäude liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Mischgebiet ausweist.
Der Bauantrag wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hob das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Das Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Ein bordellartiger Betrieb, wie ihn die Klägerin führe, sei mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung wegen der damit bei typisierender Betrachtung verbundenen „milieutypischen Unruhe“ nicht vereinbar. Das Prostituiertenschutzgesetz von 2016 ändere daran nichts. Eine atypische Fallgestaltung, die eine Einzelfallbetrachtung erfordere, liege nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das der Typisierung zugrundeliegende Störpotenzial fehlerhaft bestimmt, weil es den Begriff der „milieubedingten Unruhe“ zu weit verstanden hat. Begleitumständen des Prostitutionsgewerbes, die keine städtebauliche Relevanz haben, ist vielmehr mit Auflagen und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen. Die Unverträglichkeit von bordellartigen Betrieben und Wohnnutzung beruht auf der Annahme, dass die Betriebe nach außen als solche in Erscheinung treten und dies gerade in den Abend- und Nachtstunden zu Störungen insbesondere durch den Zu- und Abgangsverkehr führt. Dieses typische Störpotenzial kommt einem auf Diskretion angelegten, nach 20.00 Uhr geschlossenen sog. Wohnungsbordell nicht zu. Es unterscheidet sich für den Betrachter nicht erkennbar von der sonst zulässigen Nutzung und zieht daher insbesondere keine Laufkundschaft an. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells ist daher mittels Einzelfallbetrachtung zu prüfen. Die dafür erforderlichen Tatsachenfeststellungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen. Das führt zur Zurückverweisung.
BVerwG 4 C 5.20 – Urteil vom 09. November 2021
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 2 B 2.18 – Urteil vom 29. Oktober 2019 –
VG Berlin, VG 19 K 195.16 – Urteil vom 24. Mai 2018 –
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